Haftung des Pflegeheimbetreibers für unbeaufsichtigtes Verlassen einer demenzverdächtigen Bewohnerin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Sozialleistungsträgerin) verlangt Schadensersatz, weil eine demenzverdächtige, desorientierte Bewohnerin unbemerkt das Pflegeheim verließ und zu Schaden kam. Streitpunkt war, ob das Heim seine vertraglichen Schutzpflichten verletzt hat. Das Landgericht verneint ausreichende Sicherungsmaßnahmen und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 7.540,24 Euro nebst Zinsen; der Rest der Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage zum Teil stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 7.540,24 Euro nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sozialleistungsträger, der Leistungen anstelle eines Geschädigten erbracht hat, kann diese aus übergegangenem Recht gegen den Verantwortlichen geltend machen (vgl. § 116 SGB X i.V.m. den Grundsätzen der Vertragshaftung).
Aus einem Heimaufnahmevertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Betreibers, Vorkehrungen zu treffen, damit eine demenzkranke oder desorientierte Bewohnerin das Heim nicht unbeaufsichtigt verlassen kann.
Das Unterlassen zumutbarer Sicherungsmaßnahmen an regulären Ausgängen (z. B. Abschließen, Beobachtung durch Personal, Einsatz technischer Überwachung) stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar, wenn dadurch ein Austritt möglich wird.
Zinsansprüche auf Schadenersatz richten sich nach §§ 288, 284 Abs. 3, 187 Abs. 1 BGB; die gerichtliche Verzinsung für Zeiten ab dem 01.01.2002 ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auf höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB begrenzt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.540,24 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
für die Zeit vom 16. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, jedoch
nicht mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank, seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-
treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche der Frau
wegen Verletzung der Pflichten der Beklagten bei dem Betrieb eines Altenheims geltend.
Frau , geboren am xx.xx.1921, wurde am 20. März 2000 in das von der Beklagten betriebene Altenheim aufgenommen, nachdem sie selbst an diesem Tag einen entsprechenden Heimvertrag unterzeichnet hatte. Schon zu diesem Zeitpunkt konnte sie nur unter Benutzung eines Hilfsmittels gehen. Sie war in die Pflegestufe I eingeordnet.
Mit Gutachten vom 27. April 2000 empfahl der Gutachter Dr. med. , Frau
in die Pflegestufe II einzuordnen. Ausweislich des Gutachtens bestand der Verdacht auf Demenz vom Alzheimertyp im Anfangsstadium.
Frau wurde ausweislich der bei der Akte befindlichen Kopien der Bestellungsurkunde (Bl. 22 f.d.A.) am 25. Mai 2000 unter die Betreuung ihrer Tochter, Frau
gestellt. Die Betreuung von Frau umfaßte u.a. die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge.
In den Morgenstunden des 21. Juni 2000 entfernte sich Frau , die zu diesem
Zeitpunkt zumindest leicht desorientiert war, unbemerkt aus dem Altenheim und kam auf der W-Straße zu Fall, wobei sie sich verletzte. Sie wurde mittels eines
Rettungswagens in das -hospital eingeliefert. Dort verblieb sie in stationärer Behandlung bis zum 13. Juli 2000. Es schloß sich eine lange andauernde ambulante Heilbehandlung an.
Die Klägerin erbrachte aufgrund der Verletzungen, die Frau erlitten hatte, Sozialleistungen. Sie beziffert diese auf 14.927,42 DM, wobei sie sich jedoch bei der Addition der einzelnen Positionen, die sämtlich unter den Parteien unstreitig sind, um 180,00 DM zu ihren Gunsten verrechnet hat.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Aufwendungen unter Fristsetzung in Rechnung.
Nachdem die Beklagte zunächst um Fristaufschub gebeten hatte, um weitere Ermittlungen durchzuführen, lehnte sie Leistungen mit Schreiben vom 19. Februar 2002 ab.
Die Klägerin behauptet, Frau habe schon bei ihrer Einlieferung in das Altenheim polymyalgia rheumatica und Demenz vom Alzheimertyp gelitten. Außerdem habe sie unter einer schweren Beeinträchtigung des zentralen Nervensystems und der Psyche gelitten. Die Demenz vom Alzheimertyp habe sich in Depressionen und deutlichen mnestischen Störungen sowie einer vollkommenen Desorientierung zu Zeit, Ort und eigener Person geäußert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.632,27 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank seit dem 13. November 2001 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, Frau sei bis zu dem Vorfall vom 21. Juni 2000 nicht auffällig geworden. Sie habe vorher niemals selbständig und aus eigenem Antrieb das Pflegeheim verlassen. Noch am Morgen des 21. Juni 2000 sei sie bei der Durchführung der Grundpflege zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr unauffällig gewesen. Sie habe den Wunsch geäußert, das Frühstück im Aufenthaltsbereich auf der Station einzunehmen. Das Frühstück finde - dies ist unstreitig - zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr statt. Als das Frühstück gegen 8.10 noch unberührt an dem Platz gestanden habe, sei Frau auf der gesamten Station und in der Umgebung des Pflegeheims vergeblich gesucht worden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der überreichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gem. § 116 SGB X i.V. m. den Grundsätzen über die Haftung bei positiver Vertragsverletzung gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, soweit sie wegen des Vorfalls vom 21. Juni 2000 Sozialleistungen für Frau
erbracht hat. Der Beklagten ist gegenüber Frau eine positiven Vertragsverletzung unterlaufen. aufgrund des Heimaufnahmevertrages war die Beklagte verpflichtet, zu verhindern, das Frau unbemerkt am 21. Juni 2000 das Heim verließ. Denn angesichts dessen, daß Frau zu diesem Zeitpunkt zumindest leicht desorientiert war, zudem nur mit einer Gehhilfe gehen konnte, und daß der Verdacht einer Demenz vom Alzheimertyp bestand, konnte es nicht mehr verantwortet werden, Frau unbeaufsichtigt allein auf die Straße zu lassen. Aus diesem Grunde war die Beklagte als Betreiberin des Pflegeheims vertraglich gehalten, unbeaufsichtigte "Ausflüge" der Frau zu verhindern.
Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen.
Dies ist auch schuldhaft geschehen.
Zu den vertraglichen Sorgfaltspflichten der Beklagten gehörte es, durch Abschließen oder Beobachtung der regulären Ausgänge dafür Sorge zu tragen, daß Frau
als eine Person, deren unbeaufsichtigter Aufenthalt auf der Straße nicht mehr verantwortet werden konnte, das Pflegeheim nicht ohne Aufsicht durch die regulären Ausgänge verließ. Nicht nur das Abschließen, sondern auch die Beobachtung dieser Ausgänge hätten nämlich - letztere durch den Einbau von Kameras oder Bereitstellung eines instruierten Pförtners - problemlos bewerkstelligt werden können und waren deshalb nach Treu und Glauben geschuldet. Ihrer genannten Sorgfaltspflicht ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Denn andernfalls hätte Frau , die wegen ihres körperlichen Zustandes das Pflegeheime nur durch einen der regulären Ausgänge verlassen haben kann, das Pflegeheim nicht verlassen können.
Da sich die Klägerin bei der Berechnung ihre Schadensersatzes um 180,00 DM zu ihren Gunsten verrechnet hat, ist ihr lediglich ein um 180,00 DM unter dem begehrten Betrag liegender Betrag, mithin ein Betrag von 14.747,42 DM = 7.540,24 Euro zuzusprechen.
Der Zinsanspruch folgt, soweit zugesprochen, aus §§ 288, 284 Abs. 3, 187 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Die Kammer ist davon überzeugt, daß die Abrechnung vom Freitag, den 12. Oktober 2001, der Beklagten am Dienstag, den 16. Oktober 2001, zugegangen ist.
Die Begrenzung des zugesprochenen Zinsanspruches auf einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 folgt aus § 308 Abs. 1 ZPO.
Über die zugesprochenen Zinsen hinaus stehen der Klägerin Zinsen nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, daß die Abrechnung vom Freitag, den 12. Oktober 2001, der Beklagten vor Dienstag, den 16. Oktober 2001, zugegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.632,27 Euro festgesetzt, §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.
Da der Beschwerdegegenstand einer eventuellen künftigen Berufung derzeit noch nicht bekannt ist, mithin auch noch nicht klar ist, ob die eventuelle künftige Berufung zulassungsbedürftig ist, ist über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Berufung zuzulassen wäre, liegen nicht vor.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß eine Berufung, obwohl sie nicht zugelassen wird, zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt.