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Landgericht Duisburg·8 O 277/02·10.09.2003

Klage wegen angeblicher fehlerhafter Teleskopprothese abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen angeblich fehlerhaft eingepasster Ober‑ und Unterkieferteleskopprothesen und daraus resultierender Verletzungen. Zentrale Frage war, ob der Beklagte einen Behandlungsfehler begangen und kausal Schäden verursacht hat. Das Gericht stützt sich auf ein umfassendes Gutachten, das keine behandlungsbedingten Mängel oder objektiven Befunde ergab. Mangels Nachweis wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen angeblicher fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung als unbegründet abgewiesen; keine Pflichtverletzung oder Kausalität nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klägerin trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen kausalen Zusammenhang mit den geltend gemachten Schäden; bleibt dieser Beweis aus, geht dies zu ihren Lasten.

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Ein nachvollziehbares, detailliertes und widerspruchsfreies sachverständiges Gutachten kann die schadensrechtlichen Darlegungs- und Beweisanforderungen erfüllen und eine haftungsentlastende Feststellung begründen.

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Alters‑ oder abnutzungsbedingte Veränderungen des Prothesenlagers und des Zahnbestandes können nachträgliche Passformabweichungen erklären und begründen grundsätzlich keine Haftung des ursprünglichen Behandlers.

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Fehlende objektive Befunde (z. B. Narben, radiologische Hinweise auf Frakturen) stehen der Anerkennung erheblicher körperlicher Verletzungen infolge der Behandlung entgegen.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB a.F.§ 847 BGB n.F.§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin befand sich von August 1997 an bei dem Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. Sie erhielt dort Zahnersatz in Form einer Oberkiefer- und einer Unterkieferteleskopprothese.

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Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten gefertigte Oberkiefer-/ Unterkieferteleskopprothese sei fehlerhaft eingepasst worden, so dass ihr starke Schmerzen verursacht worden seien. Aufgrund des Drucks der fehlerhaft eingepassten Prothese sei am 13.5.2000 das Kiefergelenk gebrochen, was sie an einem innerlichen dumpfen Knall in der linken Körperhälfte gespürt habe. Durch fehlerhaftes Wegschleifen der Prothesen-Unterfütterung im März 2001 durch den Beklagten sei die Metallplatte offengelegt worden. Daran habe sie, die Klägerin, sich den Oberkiefer, die rechte Innenwange und die linke Zungenseite aufgeschnitten. Das Kiefergelenk sei auch heute noch defekt, was Schmerzen beim Husten und Gähnen verursache.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2002 zu zahlen,

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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 301,66 EUR Verdienstausfall nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2002 zu zahlen,

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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle und immaterielle Schäden aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, die Schmerzen der Klägerin beruhten auf mangelhafter Mundhygiene. Am 14.12.1998 habe er eine scharfe Kante entfernt. Im Rahmen einer weiteren Behandlung vom 22.3.2001 habe die Klägerin die Frage, ob sie scharfe Kanten fühle, verneint. Er meint, soweit die Klägerin die behaupteten Verletzungen erlitten haben sollte, seien diese als schicksalhaft zu bezeichnen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 67 ff der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des zahnärztlichen Behandlungsvertrages (§ 611 BGB) und aus §§ 823 I, 847 BGB a.F. zu.

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Der Beklagte hat die Klägerin nicht, wie dies Ansprüche aus §§ 823 I, 847 BGB n.F. voraussetzen, widerrechtlich und schuldhaft an Körper oder Gesundheit verletzt. Ebensowenig ist ihm eine für Ansprüche aus pVV erforderliche Vertragspflichtverletzung vorzuwerfen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Beklagten im Rahmen der hier erfolgten ärztlichen Behandlungseingriffe kein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Die Nichterweislichkeit eines Behandlungsfehlers geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

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Der Sachverständige hat die an ihn gerichteten Beweisfragen in seinem nachvollziehbaren, detaillierten und widerspruchsfreien Gutachten präzise beantwortet. Er hat den gesamten Sachverhalt vollständig gewürdigt. Am 6.2.2003 hat er die Klägerin mehr als 1 1/2 Stunden untersucht und aus diesem Anlass eine Röntgenbilddiagnostik vorgenommen. Zudem hat er den durch den Beklagten angefertigten Zahnersatz in Augenschein genommen.

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Der Sachverständige führt aus, dass die Anfertigung des Zahnersatzes bei der Klägerin notwendig gewesen sei, da weitgehende Zahnlosigkeit bestanden habe. Aufgrund dessen habe eindeutig die Indikation zur Anfertigung eines herausnehmbaren Zahnersatzes bestanden. Der hier durch den Beklagten initial gewählte Weg einer herausnehmbaren, teleskopierenden zahnärztlich prothetischen Versorgung sei vor allem deshalb nicht zu beanstanden, da bei den im Oberkiefer verbliebenen Zähnen bereits mit einem mittelfristig eintretenden Verlust habe gerechnet werden müssen.

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Der durch den Beklagten angefertigte Zahnersatz weise keine gravierenden Mängel auf. Es fänden sich insbesondere keine scharfen Schnittkanten, Bruchstellen oder sonstige Zonen, die geeignet wären, Schnittwunden im intraoralen Bereich hervorzurufen. Dies bedeute jedoch nicht, dass bei einer eventuell schlecht sitzenden Prothese Druckstellen und Schleimhauterosionen auftreten könnten, die von einem Patienten als "Schnitte" missverstanden würden.

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Eine hineichend sichere Beurteilung der ursprünglichen Passform der Prothese sei heute nicht mehr möglich, da es zwischenzeitlich aufgrund von möglichen und auch wahrscheinlichen Veränderungen des Prothesenlagers und der Stellung der verbliebenen Zähne zu einer Abweichung von der ursprünglichen Passform gekommen sein könne. Diese Veränderungen seien jedoch nicht dem behandelnden Zahnarzt anzulasten, sondern es handele sich um altersbedingte Veränderungen der Kiefer oder um den Verlust von bereits deutlich vorgeschädigten Zähnen.

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Bei der Inaugenscheinnahme der Prothesen hätten sich keinerlei Aspekte ergeben, aus denen man auf eine mangelhafte Passform oder eine insuffiziente Gestaltung hätte schließen können. Die Prothesen seien offensichtlich auch über einen längeren Zeitraum getragen worden

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Auch die von der Klägerin beklagten Schnittverletzungen im Oberkieferwangen- / und Zungenschleimhautbereich hätten nicht verifiziert werden können. Anhaltspunkte für narbige Veränderungen in den genannten Gebieten, die in einem derartigen Fall meist sichtbar wären, seien nicht erkennbar gewesen.

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Ein Hinweis für eine frische oder alte Fraktur im Kiefergelenkbereich links oder im restlichen Unterkiefer habe weder anamnestisch, klinisch noch röntgenologisch nachgewiesen werden können. Ein derartiges Ereignis allein aufgrund einer mangelhaften Prothesenpassform sei außerdem extrem unwahrscheinlich. Die röntgenologische Struktur des Kiefergelenkes sei im Gegenteil altersentsprechend normal und zeige keinerlei arthrotische Veränderungen wie sie beispielsweise bei einer chronischen Über- oder Fehlbelastung des Kiefergelenkes eintreten.

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Die zum Zeitpunkt der gutachterlichen Nachuntersuchung von der Klägerin getragene prothetische Versorgung weise nur eine mangelhafte Abstützung im Seitenzahnbereich auf, so dass auch hierdurch eine Kompression im Kiefergelenkbereich möglich sei. Auch hierdurch könnten die von der Klägerin geschilderten Beschwerden ausgelöst werden, ohne dass diese mit der ursprünglichen prothetischen Versorgung durch den Beklagten in Zusammenhang stünden.

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Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass die von dem Beklagten durchgeführte konkrete Behandlung der Klägerin medizinisch angezeigt war. Die von dem Beklagten hergestellten Prothesen weisen keine Fehler auf, die die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden hervorgerufen haben könnten. Etwaige nach Einsatz der Prothesen aufgetretene Veränderungen ihrer Passform, die eventuell zu Beschwerden geführt haben können, sind alters- oder abnutzungsbedingt und nicht dem Beklagten anzulasten. Schließlich liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die die behaupteten Schnittverletzungen oder einen Bruch des Kiefergelenkes belegen.

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In Anbetracht der durch den Sachverständigen festgestellten Tatsache, dass die durch den Beklagten angefertigte Prothese zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Mängel aufweist, hilft es der Klägerin auch nicht weiter, dass sie für das Vorhandensein von Schnittwunden im Mund am 22.3.2001 Zeugenbeweis anbietet. Denn selbst wenn diese Schnittwunden als zutreffend unterstellt werden, ist damit noch nicht die Kausalität der Prothese hierfür erwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 8.414,66 EUR

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Antrag zu 1): 5.113,00 EUR

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Antrag zu 2): 301,66 EUR

32

Antrag zu 3): 3.000,00 EUR