Diesel EA288: Keine Haftung aus § 826 BGB wegen Thermofenster ohne weitere Umstände
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin verlangte vom Motorhersteller Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe eines EA288-Euro-6-Fahrzeugs und stützte sich allein auf deliktische Ansprüche wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster). Das LG wies die Klage ab, weil selbst bei unterstellter Unzulässigkeit keine besonderen Umstände für objektive Sittenwidrigkeit und kein zurechenbarer Schädigungsvorsatz dargetan waren. Zudem fehle es an einem nachteiligen Vertragsschluss als ersatzfähigem Schaden, da kein KBA-Rückruf und keine ernsthafte Stilllegungsgefahr bestanden. Weitere deliktische Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. EG-FGV; § 831 BGB) scheiterten ebenfalls.
Ausgang: Deliktische Schadensersatzklage im Zusammenhang mit EA288/Thermofenster vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausstattung eines Fahrzeugmotors mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) begründet für sich genommen keine objektive Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB; erforderlich sind zusätzliche Umstände besonderer Verwerflichkeit.
Selbst bei unterstellter objektiver Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung genügt dies nicht für § 826 BGB, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass die handelnden Personen den Gesetzesverstoß als solchen erkannten und billigend in Kauf nahmen.
Ein Schädigungsvorsatz i.S.d. § 826 BGB kann bei streitiger bzw. unsicherer Rechtslage zur Zulässigkeit eines Thermofensters nicht ohne konkrete Tatsachen zum Wissens- und Wollenselement unterstellt werden.
Ein ersatzfähiger Vermögensschaden in Gestalt eines „ungewollten Vertrags“ setzt voraus, dass der Vertragsschluss nach der Verkehrsanschauung unter den Umständen als unvernünftig und nachteilig erscheint; eine bloß hypothetische Stilllegungsgefahr ohne behördliche Maßnahmen genügt hierfür nicht.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert, wenn es an der Stoffgleichheit zwischen erstrebter Bereicherung und dem beim Geschädigten eingetretenen Vermögensschaden fehlt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 69/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb bei der R. AG am 18. August 2015 ein Neufahrzeug des Typs J. mit der
Fahrzeugidentifikationsnummer N01 (i.F.: „das Fahrzeug“), das mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs EA 288 (EURO 6) ausgestattet ist, zu einem Kaufpreis von 27.548,50 EUR (Bl. 62 d.A.).
Am 2. Juli 2020 betrug die Laufleistung 107.928 km.
Das Fahrzeug ist mit einem Abgasrückführungssystem ausgestattet und nutzt ein sogenanntes „Thermofenster“.
Ein Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (im Folgenden: KBA) im
Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten des Fahrzeugs oder einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug liegt nicht vor.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, an sie Schadensersatz zu zahlen (Bl. 159 ff. d.A.).
Die Klägerin macht geltend, dass sie die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. In ihrem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, wobei wegen der Einzelheiten zu deren Wirkungsweise auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, vor allem in der Klageschrift auf den Seiten 6 ff. (Bl. 7 ff. d.A.), verwiesen wird. Sie stützt ihren Anspruch dabei ausweislich der Klageschrift auf deliktische Ansprüche, die sie im Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO verfolgen kann.
Die Klägerin behauptet, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von den implementierten Abschalteinrichtungen und ihren Auswirkungen gewusst hätte. In diesem für sie ungünstigen Vertrag liege ihr Schaden. Schließlich hätten aufgrund der Manipulationen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung bestanden, insbesondere das Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis.
Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrage mindestens 400.000 km.
Das Fahrzeug sei am 2. Juli 2020 stillgelegt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Hersteller G. Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): N01 an sie einen Betrag in Höhe von 18.628,74 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.077,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung, wobei wegen der diesbezüglichen Einzelheiten auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, insbesondere in der Klageerwiderung auf den Seiten 1 ff. (Bl. 179 ff. d.A.), verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist insgesamt zulässig. Das Landgericht Duisburg ist dabei jedenfalls durch die rügelose Einlassung der Beklagten zur Hauptsache örtlich zuständig geworden.
Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs folgt aus den materiell-rechtlichen (§§ 300 ff. BGB) und vollstreckungsrechtlichen (§§ 756 Abs. 1, 765 Satz 1 ZPO) Vorteilen der begehrten Feststellung.
B.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Ansprüche aus dem Kaufvertrag der Parteien sind nicht zu prüfen, weil die Klage ausweislich der Klageschrift ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützt ist, die im Gerichtsstand der unerlaubten Handlungen geltend gemacht werden können.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB. Danach ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt, zum Ersatz verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1.
Ein sittenwidriges Verhalten, das für einen Schaden der Klägerin kausal sein könnte, lässt sich bereits nicht feststellen, auch wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 15; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 29, juris; BGH, Beschluss vom 09. März 2021 – VI ZR 889/20 –, Rn. 12, juris).
Die unstreitige Implementation des Thermofensters – selbst bei Unterstellung zugunsten der Klägerin, dass es sich dabei oder bei einer der sonstigen vorgetragenen Einrichtungen um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele – rechtfertigt in der gebotenen Gesamtbetrachtung den Vorwurf besonderer
Verwerflichkeit nicht.
So führt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 13.08.2021 – Az. 17 U 9/21 – juris, Rn. 54 ff.) hierzu aus:
„Gemessen an diesem Maßstab greift der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten zum Nachteil der Klägerin nicht durch. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entwicklung bzw. des Inverkehrbringens des Motors EA 288, der jedenfalls vor Bekanntwerden des Dieselskandals lag, denn allein zu diesem Zeitpunkt wäre eine bewusste Schadenszufügung seitens der Beklagten überhaupt denkbar (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Februar 2021 – 1 U 91/20 –, juris).
In einer ersten – allerdings aufgrund erfolgter Zurückverweisung nicht abschließenden Entscheidung – betreffend den V.-Konzern hat der Bundesgerichtshof zur Verwendung eines Thermofensters folgende Leitsätze aufgestellt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris):
1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.
2. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der
temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
Die Zurückverweisung erfolgte aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs der dortigen Klagepartei, die unzutreffende Angaben der dortigen Beklagten im Typgenehmigungsverfahren geltend gemacht hatte (BGH a.a.O. Rn. 22ff.).
Auch der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat in seiner zitierten Entscheidung vom 19. Februar 2021 eine Zurückverweisung in einem den Einsatz eines Thermofensters betreffenden Fall vorgenommen, weil er der Auffassung war, die klägerische Behauptung, die Parameter für die Abgasrückführung seien auf die Bedingungen des NEFZ abgestimmt, obwohl dies zum Motorschutz nicht erforderlich sei, sei hinreichend substantiiert und genüge für einen Vortrag hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Damit sei – auch wenn die dortige Herstellerin durch Erläuterung der Wirkweise der Abgasrückrückführung ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei und § 138 Abs. 3 ZPO daher nicht eingreife – eine sittenwidrige Vorgehensweise denkbar, da diese Motorsteuerung jedenfalls erklärungsbedürftig sei. Der 1. Zivilsenat ging davon aus, dass sich im Rahmen einer Beweisaufnahme herausstellen könne, dass die Herstellerin zur Gewinnoptimierung ihren Kunden bewusst Schaden zugefügt habe, weil denkbar sei, dass die Abgasrückführungsrate im Straßenverkehr anders sei als auf dem Prüfstand. Die Herstellerin könne bei der Entwicklung des Motors – es komme hierbei nicht auf die Zulässigkeit aus heutiger Sicht an – versucht haben, Ablagerungen im Motor zu vermeiden, ohne andere Möglichkeiten der Balance zwischen Motorschutz und Einhaltung der Grenzwerte zu entwickeln. Dann komme auch eine Täuschung des KBA in Betracht, weil bei der Beantragung der Typgenehmigung Einzelheiten der Steuerung der
Abgasrückführungsrate nicht mitgeteilt worden seien.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat für den vorliegenden Fall nur mit der Einschränkung anzuschließen, dass nicht schon bei jeder fehlerhaften Angabe, sondern erst bei gravierend unzureichenden, fehlerhaften oder gar unterlassenen Angaben eines Fahrzeugherstellers gegenüber dem KBA bei der Typgenehmigung eines Fahrzeugs „besondere Umstände“ vorliegen und den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen könnten. Erst hierin läge eine von der Rechtsordnung nicht mehr zu tolerierende systemische Täuschung des Rechtsgeschäftsverkehrs, durch welche das Vertrauen der Fahrzeugerwerber unter bewusster Täuschung einer Bundesbehörde untergraben worden wäre. Ein solcher Rechtsverstoß – aber auch erst ein solcher – wäre selbst bei grundsätzlicher Akzeptanz von Gewinnerzielung und -maximierung nicht mehr hinnehmbar.
So liegt es hier aber gerade nicht: Die Beklagte hat – ohne dass die Klägerin dies auch nur in Abrede gestellt hätte, geschweige denn dem substantiiert entgegen getreten wäre – zutreffend dargelegt, dass gerade der Motor EA 288 Gegenstand einer nachhaltigen, langfristigen und wiederholten Überprüfung seitens des KBA gewesen ist und – von Einzelfällen abgesehen – zu keinen durchgreifenden Beanstandungen geführt hat. Insbesondere ist keine Divergenz zwischen den Abgaswerten im Prüfstand und dem Realbetrieb im Sinne einer Überschreitung von Grenzwerten festgestellt worden, die für eine Manipulation hätte sprechen können. Die von der Klägerin als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehenen SoftwareSteuerungen waren dem KBA hierbei bekannt und sind von der Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt worden. Schon dadurch stellt sich die Frage einer annehmbaren Verschleierung und dadurch ausgelöster Fehlvorstellungen bei der Typgenehmigung gerade nicht. Hält nämlich das Vorgehen der Beklagten sogar einer nachträglichen Überprüfung stand und ist auch nicht davon auszugehen, dass das KBA bei der Typgenehmigung von anderen als den jetzt bekannten Parametern ausging, so kann erst Recht das ursprüngliche Inverkehrbringen nicht sittenwidrig gewesen sein. Der erkennende Senat ist – anders als der 1. Zivilsenat in dem von ihm entschiedenen Fall – nicht der Auffassung, dass schon die bloße und letztlich eher hypothetische Möglichkeit, dass die Beklagte bei der Entwicklung der Motorsteuerung nicht nur zum Motorschutz gehandelt habe und sie nicht hinreichend versucht haben könnte, einen Ausgleich zwischen der Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffemissionen und dem Motorschutz zu finden, einen Schluss auf sittenwidriges Handeln erlaubt. Mag ein solches Vorgehen auch „erklärungsbedürftig“ sein, so wird im Ergebnis allenfalls festzustellen sein, dass die Beklagte zwar möglicherweise ihrem Profit gegenüber möglicher – weitergehender – Schadstoffreduzierung den Vorrang eingeräumt hat. Dies mag moralisch fragwürdig sein und insoweit auch nachvollziehbare Erwartungen gegenüber diesem Fahrzeughersteller enttäuschen; ein schädigender und zugleich grober
Rechtsverstoß läge hierin allerdings noch nicht.
Wie bereits unter II. 2. a) ausgeführt, kann eine schlichte Enttäuschung jedweder „berechtigter Erwartungen“ allein nicht im Sinne des § 826 BGB haftungsbegründend sein. Damit würde nämlich die deliktische Haftung letztlich noch weitergehen als bei vertraglichen Gewährleistungsfällen, bei denen die vertragliche Haftung mit dem Abstellen auf eine Mangelanlage bzw. einen Mangelverdacht heute zum Teil weit nach vorne verlagert ist. Vorliegend würde allerdings noch nicht einmal das Niveau einer denkbaren Gewährleistungshaftung erreicht, denn die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs durch das KBA ist eher hypothetisch, weil der Verstoß gegen auch europarechtliche Normen keinesfalls feststeht. Zudem dürfte die „berechtigte Erwartung“ eines Kunden jedenfalls 2015 nur auf ein uneingeschränkt nutzbares Fahrzeug gerichtet gewesen sein, nicht aber auf die detaillierte Einhaltung europarechtlicher Vorschriften. Soweit aber ein Rechtsverstoß gegen Vorschriften des europäischen Rechts nicht zu spürbaren Nachteilen für den Kunden führt und er sein Fahrzeug technisch wie rechtlich nutzen kann, liegt die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung fern.
Darüber hinaus mangelt es auch an einer hinreichenden Darlegung eines gemäß § 31 BGB zurechenbaren Verhaltens auf Seiten der Beklagten. Allein die
Behauptung der Klägerin, dass „wenigstens ein Mitglied ihres (der Beklagten)
Vorstandes Kenntnis von der Entwicklung und Verwendung der die
Schadstoffemission manipulierenden Software hatte“ genügt für die Substantiierung einer systematischen Täuschung durch den Konzernvorstand nicht. War von einer verantwortlichen und strategischen Entscheidung seitens der Führungsebene der Beklagten bei der Implementierung der „Umschaltlogik“ im EA 189 nämlich auszugehen und auch als gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO prozessual zugestanden anzusehen (Senatsurteil vom 22. November 2019 – 17 U 44/19 –, dort Rn. 37 ff., bei juris), liegt es vorliegend anders. Beim EA 189 stand die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung fest, allein die Kenntnis auf Seiten der Verantwortlichen war streitig. Demgegenüber stellt die Beklagte die Verwendung eines Thermofensters beim EA 288 gar nicht in Abrede, sondern lediglich die Beurteilung dieser Tatsache als bewusste Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.“
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mittlerweile verschiedene Revisionen gegen klageabweisende Berufungsurteile, die Schadenersatzansprüche gegen die V. AG im Zusammenhang mit dem sogenannten „Thermofenster“ zum Gegenstand hatten, zurückgewiesen (vgl. schon die diesbezügliche Pressemitteilung vom 16.09.2021). Das Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20 – ist in folgenden Leitsätzen zutreffend zusammengefasst:
„1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297 und Beschluss vom 9.
März 2021 – VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).
2. Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt.
3. Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.“
Den zugrunde liegenden Ausführungen – in der bei juris abrufbaren Fassung in den dortigen Tz. 12 ff. – schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Sie lassen sich auf den hier vorliegenden Motor der Beklagten übertragen.
Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorhanden ist.
Der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr der Darlegung weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Motors und dessen Steuerungssoftware, an denen es vorliegend fehlt. Insoweit schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung den Ausführungen des Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris, Rn. 18 ff.) an. Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte auf, die dafür sprechen, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
Darauf ließe möglicherweise schließen, wenn die Bedingungen, unter denen die Abgasrückführung aktiv ist, derart eng an den NEFZ-Prüfungsparametern orientiert wären, dass sie erkennbar auf den Prüfstandstest zugeschnitten sind und damit unzweifelhaft – wie im Falle des EA 189 – nur für den Zweck des Typengenehmigungsverfahrens eine Einhaltung der emissions- bzw. zulassungsrechtlichen Vorgaben herbeiführen sollten und keinesfalls für den realen Betrieb. Nach dem Vortrag der Klägerin bleibt allerdings schon der genaue Zuschnitt der von ihm beanstandeten technischen Einrichtungen offen.
Die Klägerin legt auch sonstige konkrete, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände gerade nicht dar, geschweige denn die Voraussetzungen des § 31 BGB. Vielmehr wirft die Klägerin auf, dass jemand im Vorstand von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt haben müsse. Tatsächliche Anhaltspunkte nennt sie aber nicht. Der Vortrag erschöpft sich lediglich in Vermutungen, die den oben aufgezeigten Maßstäben – insbesondere jenen aus dem Beschluss des BGH vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 – nicht genügen.
Auch für die Verwendung vermeintlicher anderer unzulässiger Abschalteinrichtungen – unterstellt, der dahingehende klägerische Vortrag sei ausreichend substantiiert – vermag die Klägerin gemessen an den soeben dargestellten Umständen kein sittenwidriges Handeln der Beklagten darzulegen. Ihr Vortrag erschöpft sich in pauschalen Vermutungen und Mutmaßungen.
2.
Jedenfalls aber fehlt es an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten.
So führt das Schleswig-Holsteinische OLG (a.a.O.) aus:
„Dieser [Schädigungsvorsatz] setzt nämlich voraus, dass der mögliche Schädiger den Schadenseintritt erkannt und als mögliche Folge seines Handelns in seinen Willen aufgenommen hat. Daran fehlt es jedoch erkennbar, denn die Beklagte müsste dann gewusst und nicht nur für möglich gehalten haben, dass sie den Motor erneut mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat (zur Frage des fehlenden Schädigungsvorsatzes bei Einbau eines Thermofensters vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2019, 12 U
123/18, BeckRS 2019, 23793). Während die millionenfache Täuschung von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des Motors EA 189 aufgrund einer bewussten Manipulation der Abgasrückführung in Form der „Umschaltlogik“ klar auf der Hand lag, verhält es sich vorliegend genau anders: Eine etwaige zukünftige Einordnung eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung führt nicht rückwirkend zu der Annahme eines
Schädigungsvorsatzes der Beklagten. Gerade der Umstand, dass die diesbezüglichen technisch-rechtlichen Fragen [auch aktuell noch] streitig sind, spricht nämlich gegen die Annahme, die Beklagte habe mit der Verwendung eines Thermofensters bewusst erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, weshalb es schon am erforderlichen Wissenselement des Vorsatzes fehlt. Ohne weitere Anhaltspunkte wird der Beklagten auch nicht zu unterstellen sein, sie habe einen Schadenseintritt jedenfalls billigend in Kauf genommen, so dass es auch am Wollenselement des Schädigungsvorsatzes mangelt. Insofern nimmt die Beklagte nach Auffassung des Senats nämlich zu Recht für sich in Anspruch, dass sie die im EA 288 implementierte Software-Steuerung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors jedenfalls für zulässig halten durfte. Ihr Verhalten dürfte damit allenfalls als fahrlässig und letztlich unternehmerisch risikobehaftet zu beurteilen sein, denn die wirtschaftlichen Folgen einer möglichen Nachrüstung träfen allein sie als Unternehmerin.“
Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung Stellung genommen und betont, dass aus einer zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer folge (Tz. 32 in der bei juris abrufbaren Fassung):
„Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage – hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen – ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.“
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Die Klägerin trägt keinerlei Umstände vor, die konkret auf einen jedenfalls bedingten Schädigungsvorsatz der Beklagten schließen lassen. Vielmehr stellt sie auch hier lediglich Mutmaßungen in den Raum, ohne einen Bezug zu hinreichend konkreten Tatsachen herzustellen, die ein Wissens- oder Wollenselement der Beklagten zu begründen vermögen.
3.
Schließlich kann nicht angenommen werden, dass der Klägerin durch eine vermeintlich sittenwidrige Handlung der Beklagten ein Schaden entstanden ist.
Die Klägerin sieht ihren Schaden im Abschluss des für sie vermeintlich nachteiligen Kaufvertrages.
Zu einer Wertminderung des Fahrzeugs infolge der angeblich verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen trägt die Klägerin nicht konkret vor. Unabhängig davon vermag aber auch eine ungewollte Verpflichtung einen Schaden im Sinne des § 826 BGB darzustellen. Bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung kann jemand dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03 –, BGHZ 161, 361-371, Rn. 16). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten
Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 46).
Daran fehlt es hier.
Die Klägerin stellt maßgeblich darauf ab, dass sie den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht geschlossen hätte, weil die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder untersagung bestanden habe; schon dadurch sei die Nutzbarkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt. Schließlich hätte die Zulassungsbehörde bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen können.
Zutreffend ist, dass es dem Käufer eines Fahrzeugs maßgeblich auf die dessen Gebrauchsfähigkeit ankommt und er kein Fahrzeug erwerben würde, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob der Mangel behoben werden kann. Im vorliegenden Fall kann jedoch eine solche Gefahr der Stilllegung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht angenommen werden.
Denn das KBA hatte nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereits ab dem Jahr 2016 diverse repräsentative EA288-Fahrzeugmodelle der Emissionsklasse EU6 untersucht. Der Motor und mögliche Manipulationen standen derart im Fokus der Öffentlichkeit wie der Fachbehörden, dass die Nutzbarkeit des Fahrzeugs ernsthaft beeinträchtigende Maßnahmen zur Zeit des Kaufvertragsschlusses nicht mehr zu erwarten waren. Auch bis heute liegt trotz langjähriger Überprüfung des Motors insbesondere durch das KBA kein Rückrufbescheid hinsichtlich des Motortyps oder Fahrzeugmodells vor.
Der Bericht der Untersuchungskommission „G.“ aus dem April 2016 kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA288 (Euro 6) von Abgasmanipulationen nicht betroffen sind. Dementsprechend gab und gibt es für das streitgegenständliche Fahrzeug auch keinen amtlichen Rückrufbescheid des KBA im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten des Fahrzeug(typs), insbesondere nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Der Widerruf der Zulassung oder ähnliche Maßnahmen des KBA waren für die Klägerin daher zu keiner Zeit ernsthaft zu befürchten. Entscheidend kommt hinzu, dass ein solcher Widerruf der Zulassung auch tatsächlich nicht erfolgt ist – und auch ein auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützter Rückruf vom Kraftfahrt-Bundesamt nie verfügt wurde.
III.
Eine Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB würde unbeschadet des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen jedenfalls an der fehlenden Stoffgleichheit einer von der Beklagten beabsichtigten rechtswidrigen Bereicherung scheitern (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris, Rn. 18 ff.).
IV.
Die Klägerin kann seinen Schadensersatzanspruch darüber hinaus nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stützen, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften liegt und es damit jedenfalls insoweit am erforderlichen Schutzzweckcharakter dieser Normen fehlt (BGH, Urteil vom 30.
Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris, Rn. 10 f.).
V.
Auch ein Anspruch aus § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin lediglich Mutmaßungen vorträgt, jedoch keinen konkreten Verrichtungsgehilfen im Sinne der Vorschrift, der ihr einen widerrechtlichen Schaden zugefügt haben soll. Zudem mangelt es am Vorliegen eines widerrechtlichen Schadens. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
VI.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
VII.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, befindet sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
D.
Der Streitwert wird auf 18.628,74 EUR festgesetzt.
Die von der Klägerin selbst berücksichtigte Nutzungsentschädigung zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist wertmindernd abzuziehen; ihren weiteren Anträgen kommt kein eigenständiger Wert zu (vgl. BGH VersR 2021, 668).
F. E. Q. E. A.
Verkündet am 28.04.2022