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Landgericht Duisburg·8 O 261/04·12.01.2004

Tierhalterhaftung: Klage wegen Verletzung beim Verladen wegen überwiegenden Eigenverschuldens abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtTierhalterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schäden, nachdem sie beim Üben des Verladens eines Pferdes schwer verletzt wurde. Das LG Duisburg wies die Klage ab. Entscheidend war, dass die Klägerin trotz bekannter Verladeprobleme und eines bereits mühsam erfolgreichen ersten Versuchs erneut im Bereich ausschlagender Hinterläufe stand. Ihr gänzlich überwiegendes Eigenverschulden führe zum Ausschluss der Haftung der Halterin.

Ausgang: Klage wegen Tierhalterhaftung abgewiesen; überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin schließt Haftung der Halterin aus

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tierhalterhaftung nach den allgemeinen deliktischen Grundsätzen greift nicht, wenn das Verhalten des Geschädigten ein gänzlich überwiegendes Eigenverschulden darstellt.

2

Wer sich trotz erkennbarer Gefahrensituationen (z. B. vorheriges Bocken beim Verladen) in den durch ausschlagende Hinterläufe gefährdeten Bereich begibt, trägt das Risiko der Verwirklichung dieser Gefahr selbst.

3

Bei Mitwirkung des Geschädigten tritt die Haftung des Tierhalters zurück, wenn das eigene Verschulden das schadensstiftende Risiko in überwiegendem Maße bestimmt.

4

Ein erneuter Verladeversuch nach nur nach intensivem Zureden gelangtem ersten Verladen ist eine vorhersehbare Risikosituation, die bei Kenntnis des Beteiligten zu dessen Verantwortungszuweisung führen kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91, 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 21/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung geltend.

3

Die Beklagte, Halterin eines Pferdes, hat der Klägerin, deren Hobby das Reiten war, gestattet, ihr Pferd auszureiten.

4

Als das Pferd, welches sonst in der Umgebung des Hofes, in dem es eingestellt war, geritten wurde, für einen Ausritt der Klägerin in der weiteren Umgebung in einen Anhänger verladen werden sollte, "bockte" es und wollte nicht in den Anhänger gehen. Daraufhin kamen die Klägerin und die Beklagte überein, dass die Klägerin mit dem Pferd das Verladen in einen Anhänger üben sollte. Am 23.02.2004 führte die Klägerin eine solche Verladeübung mit dem Pferd durch. Bei einem ersten Versuch konnte nach intensivem Zureden und längerer Geduld erreicht werden, dass das Pferd verladen werden konnte. Bei einem zweiten Versuch schlug das Pferd mit den Hinterläufen aus und traf die rechts ca. 1 m neben/hinter dem Pferd stehende Klägerin im oberen Bauch-/Brustbereich. Die Klägerin wurde schwer verletzt und es mußte ihr die Milz entfernt werden. Nach einem 11-tägigen stationären Krankenhausaufenthalt war sie bis einschließlich 16.04.2004 arbeitsunfähig. Durch die Entfernung der Milz sind Narben zurückgeblieben und es besteht eine erhöhte Infektionsanfälligkeit wegen einer Schwächung des Immunsystems.

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Die Klägerin behauptet, den Verladeversuch am 23.02.2004 im Einverständnis mit der Beklagten ausführt zu haben. Das Ausschlagen des Pferdes sei völlig überraschend erfolgt, nachdem es zuvor keinerlei Nervosität gezeigt habe. Sie hält ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500,-- EUR für angemessen, für Medikamente sind unstreitig 11,45 EUR aufgewendet worden, die zukünftige Entwicklung sei nicht abzusehen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 7.500,-- EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 11,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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festzustellen,

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dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 23.02.2004 auf dem Hof der Familie in

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zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, es sei vereinbart gewesen, die Verladeübungen nur nach vorheriger Rücksprache mit ihr durchzuführen, am 23.02.2004 habe die Klägerin eigenmächtig gehandelt. Da das Pferd nicht habe in den Hänger steigen wollen, sei ein Besen eingesetzt worden, um das Pferd in den Anhänger zu treiben.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

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ofes, in dem es eingestellt war, geritten wurde,

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung.

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Etwaige Ansprüche der Klägerin sind wegen eines gänzlich überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin, hinter dem eine Mithaftung der Beklagten zurücktritt, ausgeschlossen.

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Nach eigenem Vortrag der Klägerin wurde die Verladeübung am 23.02.2004 durchgeführt, nachdem das Pferd zuvor bei anderer Gelegenheit beim Verladen "gebockt" hatte und nicht in den Anhänger gehen wollte. Auch am fraglichen Tag war beim ersten Versuch ein Verladen "nur nach intensivem Zureden und langer Geduld" möglich. Wenn danach ein weiterer Verladeversuch durchgeführt wird, muß damit gerechnet werden, dass es wieder zu Schwierigkeiten kommt, wohinzu die allgemeine Erfahrung kommt, dass bei Pferden die Gefahr eines Ausschlagens mit den Hinterläufen besteht. Wer sich angesichts dieser Gefahrenmomente 1 m seitlich/hinter dem Pferd, also in dem Bereich, der durch ausschlagende Hinterläufe des Pferdes abgedeckt wird, aufstellt, muß die Folgen, wenn sich diese Gefahr verwirklicht, selber tragen.

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Die Klage war danach abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.