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Landgericht Duisburg·8 O 243/05·01.03.2006

Klage wegen angeblicher Steuerberatungsfehler beim Firmen-Pkw abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDienstvertragsrecht (Steuerberaterrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert 12.037,67 € Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung zur privaten Mitbenutzung eines Firmen-Pkw und unterlassenen Hinweises auf ein Fahrtenbuch. Das LG Duisburg wies die Klage ab. Eine weitergehende Beratungspflicht ergab sich weder aus dem behaupteten Dauermandat noch aus der Erstellung von Steuererklärungen; ein gesonderter Einzelauftrag wurde nicht substantiiert nachgewiesen. Zudem besteht keine Hinweispflicht für naheliegende steuerliche Nachteile.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit Firmen-Pkw abgewiesen; Pflichtverletzung und Einzelauftrag nicht nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflichten eines Steuerberaters ergeben sich aus dem Inhalt und Umfang des Mandats; ein Dauermandat begründet nicht ohne Weiteres eine umfassende weitergehende Beratungspflicht.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung setzt voraus, dass der Steuerberater eine vertragliche Pflicht verletzt hat; die bloße Geltendmachung eines Schadens ersetzt nicht die Feststellung einer solchen Pflicht.

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Die Beauftragung mit der Erstellung von Steuererklärungen begründet nicht automatisch eine Verpflichtung zur Aufklärung über steuerliche Gestaltungsalternativen (z. B. Fahrtenbuchpflicht).

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Behauptungen über einen gesonderten Einzelberatungsauftrag sind substantiiert zu beweisen; die Einvernahme der Partei allein genügt zur Begründung eines solchen Auftrags nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Beklagte beriet den Kläger seit 1972 in steuerlichen Angelegenheiten. Zunächst wurden dessen Einkommenssteuererklärungen, später auch die Abschlüsse und Steuererklärungen der Einzelfirma des Klägers erstellt.

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Der Kläger unterhielt in der Vergangenheit einen Firmen- und einen Privat-Pkw, wobei der Firmen-Pkw höherwertig war. In den Jahren 1999, 2000 und 2001 verband der Kläger jeweils Kundenbesuche mit Urlaubsreisen. Es folgte eine steuerliche Betriebsprüfung der Einzelfirma des Klägers für die Jahre 1999 bis 2001. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass nach der Lebenserfahrung der Firmen-Pkw auch für private Zwecke genutzt werde. Der Gewinn der Einzelfirma des Klägers wurde daraufhin um den ermittelten geldwerten Vorteil aus einer unterstellten privaten Mitbenutzung erhöht. Der Vorsteuererstattungsanspruch aus dem Ankauf eines neuen Firmen-Pkw im Jahre 2001 wurde um 50 % gekürzt. Ansprüche gegen dementsprechend geänderte Einkommenssteuer und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 blieben erfolglos. Ein daraufhin eingeleitetes finanzgerichtliches Verfahren endete mit einer Klagerücknahme.

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Der Kläger macht aufgrund einer Falschberatung nunmehr insgesamt einen Betrag in Höhe von 12.037,67 € gegen die Beklagte geltend, die eine Zahlung ablehnt.

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Der Kläger ist der Ansicht:

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Die Beklagte habe ihn darauf hinweisen müssen, dass es erforderlich sei, für den Firmen-Pkw ein Fahrtenbuch zu führen. Zudem sei sie verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass die Durchführung von Urlaubsfahrten mit dem Firmen-Pkw mit steuerlichen Nachteilen verbunden sei. Nur mit Hilfe eines Fahrtenbuchs habe die Annahme der Betriebsprüfung widerlegt werden können, dass der Firmen-Pkw nicht ausschließlich betrieblich genutzt werde.

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Der Kläger behauptet:

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Die Beklagte habe ihn im Rahmen eines Dauermandats beraten. Er habe die Beklagte zudem vor der erstmaligen Anschaffung eines Firmen-Pkw angerufen, um sich die steuerlichen Aspekte eines Firmen-Fahrzeugs erläutern zu lassen. Die Beklagte habe ihm erklärt, dass beim Vorhandensein zweier Pkws einer problemlos zu hundert Prozent betrieblich veranschlagt werden könne. Beim Kauf des Pkws am 9.1.2001 habe er bei der Beklagten angefragt, wie die Umsatzsteuervoranmeldung auszufüllen sei. Außerdem habe er im Dezember eines jeden Jahres bei der Beklagten angerufen und diese danach gefragt, was sich im kommenden Jahr steuerlich ändere. Vor der ersten kombinierten Geschäfts- und Urlaubsreise nach Norddeutschland im Juli 1999 habe er sich von der Beklagten beraten lassen, die die Fahrt für steuerunschädlich mit Blick auf den zur Verfügung stehenden privaten Pkw gehalten habe.

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Die steuerlichen Unterlagen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 hätten der Beklagten frühzeitig vorgelegen, lange vor dem 24.8.2003.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.037,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet:

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Sie sei nicht mit der allgemeinen Steuerberatung des Klägers beauftragt gewesen. Eine Beauftragung sei auch nicht erfolgt im Zusammenhang mit der Anschaffung und steuerlichen Beurteilung der Nutzung von Pkws. Für die Jahre 1999 bis 2001 habe dem Kläger schon deshalb nicht geraten werden können, ein Fahrtenbuch zu führen, da die Beauftragung für die Abschlüsse 1999 und 2000 erst Mitte 2001 erfolgt sei. Für 2001 sei sie Mitte 2003 beauftragt worden. Erst am 24.8.2003 habe der Kläger ihr die Belege für die Jahre 1999 bis 2001 übergeben und ihr erstmals mitgeteilt, dass er das Fahrzeug auch privat genutzt habe. Zuvor sei sie vom Kläger dahingehend informiert worden, dass er das Firmenfahrzeug ausschließlich beruflich nutze.

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Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist abzuweisen.

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Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist, dass die Beklagte Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag mit dem Kläger verletzt hat. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass überhaupt eine Pflicht der Beklagten bestand, den Kläger im Hinblick auf den Firmen-Pkw zu beraten.

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Eine solche vertragliche Pflicht der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger zuvor jahrelang steuerlich beraten hat und insoweit ein "Dauermandat" vorlag. Auch im Falle eines Dauermandats werden die Pflichten des Steuerberaters durch Inhalt und Umfang des Mandates begrenzt. Ein Mandat in der Hinsicht, dass die Beklagte ausdrücklich mit einer umfassenden Beratung des Beklagten beauftragt war, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. Nicht ausreichend für eine umfassende Beratungspflicht ist, dass die Beklagte für den Kläger seit 1972 beratend tätig war, zunächst dessen Einkommenssteuererklärungen, später auch die Abschlüsse und Steuererklärungen für die Einzelfirma des Klägers erstellt hat.

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Eine Pflicht der Beklagten zur Beratung im Hinblick auf den Firmen-Pkw bestand auch nicht im Hinblick auf einen von dem Kläger der Beklagten erteilten Einzelauftrag. Die Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers, dieser habe sich konkret im Zusammenhang mit dem Firmen-Pkw von ihr beraten lassen. Der Kläger hat zum Beweis der von der Beklagten bestrittenen Behauptung lediglich die Vernehmung von ihm selbst als Partei angeboten und damit nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Gegen einen Einzelauftrag spricht zudem, dass dieser nicht im Einzelnen gesondert abgerechnet wurde.

22

Eine Pflicht der Beklagten zur Beratung im Hinblick auf den Firmen-Pkw ergibt sich auch nicht aus ihrer Beauftragung mit der Erstellung der Steuererklärungen. Voraussetzung wäre, dass im Falle der Beauftragung mit der Erstellung von Steuererklärungen auch über eine hier geltend gemachte steuerliche Gestaltungsmöglichkeit im Hinblick auf einen Firmen-Pkw zu beraten wäre, was nicht der Fall ist.

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Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, auf eine entsprechende Beratungsmöglichkeit bzw. auf ein entsprechendes Beratungserfordernis im Rahmen eines Einzelauftrags hinzuweisen, denn der Umstand, dass ein Firmen-Pkw nicht ohne weiteres ohne steuerliche Nachteile – auch im Falle einer Verknüpfung mit einer betrieblich veranlassten Fahrt – für Urlaubsfahrten genutzt werden kann, war naheliegend.

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Die Klage war demnach abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 12.037,67 €