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Landgericht Duisburg·8 O 182/17·16.05.2018

§ 35 Abs. 2 InsO: Motorrad aus freigegebener Selbstständigkeit gehört nicht zur Masse

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner begehrte die Feststellung, dass ein nach Insolvenzeröffnung gekauftes Motorrad nicht zur Insolvenzmasse gehört, nachdem der Insolvenzverwalter Herausgabe verlangt hatte. Streitpunkt war, ob trotz Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO ein betrieblich angeschaffter Gegenstand massezugehörig bleibt. Das LG gab der Klage statt: Die Freigabe löse das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag; dazu gehörten auch aus deren Erträgen angeschaffte und betrieblich genutzte Gegenstände. Das Gericht war zudem überzeugt, dass Kauf und Nutzung überwiegend aus und für die freigegebene Tätigkeit erfolgten.

Ausgang: Der Feststellungsklage wurde stattgegeben; das Motorrad gehört aufgrund Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO nicht zur Insolvenzmasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Massezugehörigkeit eines (auch nach Verfahrenseröffnung erworbenen) Gegenstands ist im Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht zu entscheiden, wenn nicht die Vollstreckungszulässigkeit, sondern die Massezugehörigkeit als solche streitig ist.

2

Eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO löst das Vermögen aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag und gibt dem Schuldner insoweit die Verfügungsbefugnis zurück.

3

Gegenstände, die nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit aus deren Erträgen angeschafft und nach der Entscheidung des Schuldners zur Ausübung dieser Tätigkeit genutzt werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse.

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Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO bezweckt die Trennung des Haftungsverbands zwischen Insolvenzmasse und freigegebener selbstständiger Tätigkeit; dem widerspricht es, betriebliche Anschaffungen aus der freigegebenen Tätigkeit der Masse zuzuordnen.

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Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage zur Massezugehörigkeit (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich regelmäßig aus der drohenden Herausgabevollstreckung bzw. der Ungewissheit über den Insolvenzbeschlag.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 35 Abs. 1 InsO§ 36 Abs. 1 InsO

Tenor

Es wird festgestellt, dass das C-Motorrad, amtliches Kennzeichen ######, Fahrgestelltnummer ########## nicht zur Masse des Insolvenzverfahrens 63 IN 183/15 des Amtsgerichts Duisburg gehört.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 7. Januar 2016 betrieb der Kläger als selbstständige Tätigkeit ein Q in P. Der Beklagte erklärte gegenüber dem Schuldner, dass Vermögen aus dieser selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, und zeigte diese Erklärungen gegenüber dem Insolvenzgericht an. Der Kläger leistet zum Ausgleich mit dem Beklagten abgesprochene monatliche Zahlungen an die Insolvenzmasse.

3

Der Kläger unterhielt einen S zur Ausübung seines selbstständigen Tätigkeit. Im Mai 2016 kaufte er das im Tenor näher bezeichnete Motorrad für 24.079 EUR bei der F Niederlassung der C2 AG. Am 30. Mai 2016 zahlte er hierfür bar € 6.400 an die Verkäuferin, die er zuvor in Teilbeträgen von seinem Konto bei der G AG abgehoben hatte. Von diesem Konto überwies er am 30. Mai 2016 € 8.000 und am 14. Juni 2016 weitere € 9.679 an die Verkäuferin.

4

Der Beklagte forderte den Kläger vergeblich auf, das Motorrad an die Masse herauszugeben und kündigte an, aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses die Herausgabe des Motorrads vollstrecken zu wollen.

5

Der Kläger behauptet, er habe das Motorrad, das er nahezu ausschließlich für seine selbstständige Tätigkeit nutze – wobei wegen der Einzelheiten auf seinen Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 Bezug genommen wird -, ausschließlich mit Erträgen finanziert, die er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch seine selbstständige Tätigkeit erzielt habe.

6

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das C-Motorrad ###### nicht zur Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens AG Duisburg 63 IN 183/15 gehört, sondern vielmehr als massefreier Gegenstand im Eigentum des Schuldners steht.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, dass das Motorrad selbst dann nicht insolvenzfrei wäre, wenn es aus Mitteln der freigegeben selbstständigen Tätigkeit angeschafft und für dies genutzt worden wäre.

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Die Kammer hat den Kläger mit dem aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ersichtlichen Ergebnis angehört und als Partei vernommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Klageantrag ist sinngemäß dahin auszulegen, dass der Kläger (lediglich) die Feststellung begehrt, dass das in Rede stehende Motorrad nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass die Parteien (naturgemäß) im laufenden Insolvenzverfahren nicht darüber streiten, wer Eigentümer des Motorrads ist, sondern nur darüber, ob ein Gegenstand des Schuldners, den dieser während des Insolvenzverfahrens erworben hat, zur Masse gehört.

15

II.

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Die solchermaßen verstandene Klage ist zulässig.

17

1.

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Sachlich zuständig für die Klärung der Massezugehörigkeit des in Rede stehenden Motorrads ist auf Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH DZWIR 2012, 394 Tz. 6 m. w. N., hierzu etwa Cranshaw, jruisPR-InsR 16/2010) das Prozessgericht und nicht das Insolvenzgericht. Der Rechtsstreit wird zwischen den Parteien nämlich nicht über die Zulässigkeit der angedrohten Zwangsvollstreckung geführt, sondern über die Massegehörigkeit als solche.

19

2.

20

Das für die Klage  gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse des Klägers ergibt sich zwanglos daraus, dass mit der begehrten Feststellung die Ungewissheit über die Massezugehörigkeit und die Gefahr einer Herausgabevollstreckung des Beklagten beseitigt würde.

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III.

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Die Klage ist begründet.

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Das Motorrad gehört schon aufgrund der Freigabeerklärung des Beklagten gemäß       § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei dem Motorrad um einen Gegenstand im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt, der ungeachtet der erklärten Freigabe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO schon kraft Gesetzes nicht zur Insolvenzmasse gehört.

24

1.

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Nach ihrer Lageldefinition in § 35 Abs. 1 InsO wird von der Insolvenzmasse grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, und damit auch solches, das er erst während des Verfahrens erlangt. Ausgenommen hiervon sind – neben unpfändbaren Gegenständen, § 36 Abs. 1 InsO – zum einen durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände (vgl. schon § 32 Abs. 3 InsO). Die Freigabe bewirkt insoweit die Lösung des Gegenstands aus dem Insolvenzbeschlag; der Schuldner erlangt die freie Verfügungsbefugnis über diesen Gegenstand zurück.

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§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gibt dem Insolvenzverwalter zum anderen die Befugnis, nicht nur einen einzelnen Gegenstand freizugeben, sondern das Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners. Mit Zugang beim Schuldner bewirkt eine solche Freigabeerklärung, dass der Schuldner jedenfalls aus Verträgen, die er nach der Erklärung im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit neu begründet, selbst berechtigt und verpflichtet wird (Uhlenbruck-Hirte, 14. Aufl., § 35 InsO Rn. 101), soweit er die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausübt. Legt man mit dem Bundesgerichtshof (NJW 2012, 1361) ein weites Verständnis der einer selbstständigen Tätigkeit zugehörigen Vertragsverhältnisse zugrunde, werden überdies von der Freigabe auch alle bei Insolvenzeröffnung schon bestehenden, mit der selbstständigen Tätigkeit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse erfasst.

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Bezogen auf das unstreitig nach Insolvenzeröffnung erworbene Motorrad bedeutet dies, dass es wegen der Freigabe durch den Beklagten dann nicht zur Masse gehört, wenn es aus den Erträgen der selbstständigen Tätigkeit erworben wurde und nach der Entscheidung des Klägers zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit genutzt wird.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten steht insoweit der Erwerb eines betrieblich genutzten Gegenstands nicht dem Neuerwerb eines Gegenstands aus insolvenzfreien Mitteln gleich, bei dem in der Tat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der neu erworbene Gegenstand anders als die verwendeten Mittel zur Insolvenzmasse gehören würde (BGH NZI 2013, 968). Mit einer Freigabeerklärung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO verzichtet der Insolvenzverwalter nämlich auf Grundlage einer von ihm anzustellenden Prognoseentscheidung unbedingt und unwiderruflich auf seine Vermögens- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens aus der selbstständigen Tätigkeit. Die Freigabe betrifft nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht nur einzelne Gegenstände, sondern einen Gesamtheit von Gegenständen und Werten (BT-DRs. 16/3227, S. 26 f.) und zerschneidet so das Haftungsband zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit (BGH NJW 2012, 1361 [1362 Tz. 19]). Die Freigabe bewirkt also einerseits, dass die Insolvenzmasse vor einer verlustbringenden selbstständigen Tätigkeit des Schuldners geschützt wird, andererseits aber auch, dass dem Schuldner eine Betätigung außerhalb des Insolvenzverfahrens eröffnet wird (BT-DRs 16/3227, S. 11). Diesem gesetzgeberischen Willen würde es zuwiderlaufen, wenn

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Gegenstände, die auf Grundlage von Verträgen im Rahmen der freigegeben Tätigkeit angeschafft und für die selbstständige Tätigkeit genutzt werden, in die Insolvenzmasse fallen würden. Denn dann würde der Schuldner gerade nicht selbst und frei im Rahmen seiner selbstständigen Tätigekit wirtschaften können.

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Dies zeigt sich auch deutlich an den gesetzlich normierten Pflichten des Schuldners nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit: Ihn trifft gemäß § 295 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO zwar die Pflicht, Zahlungen zu leisten, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, aber nicht die Pflicht, mit der freigegebenen Tätigkeit erwirtschaftete Gegenstände an die Masse abzuführen.

31

2.

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Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und seiner von Amts wegen gebotenen Vernehmung als Partei davon überzeugt, dass er das Motorrad ausschließlich aus Mitteln gekauft hat, die er aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet hat, und dass er das Motorrad ganz überwiegend für seine selbstständige Tätigkeit nutzt.

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a)

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Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach und nach 8.000 EUR von seinem Geschäftskonto bei der G abhob und überdies von diesem Konto zwei Überweisungen an die Verkäuferin tätigte.

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Der Kläger hat hierzu bei seiner Anhörung im Kern erklärt, dass ihm bei der Insolvenzeröffnung keinen anderen Vermögenswerte mehr zur Verfügung standen, sich aber seine Auftragslage so gestaltet hatte, dass er davon ausgegangen sei, das Motorrad alsbald bezahlen zu können. Beim Abschluss des Kaufvertrags habe er noch keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gehabt, aber bereits in größerem Umfang Barbeträge abgehoben, weil er fürchtete, Dritte könnten auf sein Geschäftskonto Zugriff nehmen. Entgegen seiner eigentlichen Absicht, das Motorrad bar zu bezahlenb, habe er skuzessive zahlen müssen, weil der Händler Barzahlungen über 8.000 EUR nicht akzeptiert hätte. Das Motorrad nutze er wie aus dem präsentierten Fahrtenbuch ersichtlich ganz überwiegend zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit, was auch vom Finanzamt akzeptiert werde.

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b)

37

Die Ausführungen des Klägers sind stimmig und lebensnah. Sie lieferten im Zusammenhang mit den dokumentierten Geldflüssen vom Geschäftskonto des Klägers und dem von ihm präsentierten Fahrtenbuch den gemäß § 448 ZPO erforderlichen Anbeweis für die im Verhandlungstermin beschlossene Vernehmung (vgl. § 450 Abs. 1, § 358 ZPO) Vernehmung des Klägers als Partei:

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aa)

39

Die Beklagte hat einer Vernehmung des in Beweisnot befindlichen Klägers als Partei widersprochen. Andere Beweismittel für die Herkunft der für den Kauf des Motorrads verwendeten Gelder und die Nutzung des Motorrads für seine selbstständige Tätigkeit standen nicht zur Verfügung.

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bb)

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Da die Beklagte an ihrem Bestreiten festgehalten hatte, genügte das weitere Ergebnis der Verhandlung nicht zur Überzeugungsbildung der Kammer.

42

cc)

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Für die vom Kläger behaupteten Tatsachen sprach in objektiver Hinsicht zunächst, dass keine anderen Einnahmequellen in einer Größenordnung, die den Kauf eines Motorrads erlauben würden, als die freigegebene selbstständige Tätigkeit des Klägers ersichtlich sind. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der Kläger andere Vermögensgegenstände gehabt haben könnte, die er zum Kauf des Motorrads verwendet haben könnte. Durch seine Freigabeerklärung hatte der Beklagte im Übrigen aus verständiger Sicht zu verstehen gegeben, dass es sich für die Insolvenzmasse vermutlich günstig auswirken würde, dem Kläger die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit zu gestatten. Er erwartete mithin offensichtlich, dass der Kläger ausreichende Beträge erwirtschaften würde, um zumindest Ausgleichszahlungen im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO an die Masse leisten zu können.

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Weiter sprach für die Darstellung des Klägers, dass der überwiegende Teil des Kaufpreises unmittelbar durch Überweisungen von seinem Geschäftskonto geleistet wurde und er für das Motorrad bei glaubhafter Schilderung der Vorzüge eines Motorrads beim täglichen Verkehrsaufkommen im Ruhrgebiet ein detailliertes Fahrtenbuch führt, zu dessen Inhalt der Beklagte auch innerhalb der nachgelassenen Frist keine weitere Stellungnahme abgegeben hat. Es erscheint objektiv kaum vorstellbar, wie bei einer Abwicklung über ein Geschäftskonto und bei Führung eines Fahrtenbuchs verschleiert werden könnte, dass weder Betriebseinkünfte zur Anschaffung verwendet wurden, noch das Motorrad betrieblich genutzt wurde.

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Dem Geschäftskonto konnten schließlich Gutschriften von Kunden entnommen werden, die zu Guthaben führten, die den Kauf des Motorrads auch rechnerisch ermöglichten (A GmbH: 4.391,10 EUR am 9.3.2016, 2.302,65 EUR am 21.3.2016, 2.463,30 EUR am 23.3.2016; N: 4.179,37 EUR am 18.4.2016, 9.181,15 EUR am 19.5.2016, 9.804,09 EUR am 14.6.2016, 10.241,44 EUR am 13.7.2016), insbesondere durch die unstreitigen drei Teilzahlugen.

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dd)

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Die fehlende Überzeugung hat die Kammer bei dem bereits bestehenden Anbeweis (vorstehend cc)) durch die Vernehmung des Klägers gewinnen können. Dass der Kläger entgegen seinen Bekundungen trotz Vorlage lückenloser Kontoauszüge, einer plausiblen Schilderung und Vorlage eines gewissenhaft geführten Fahrtenbuchs tatsächlich anderes Vermögen, das auch dem Beklagten nicht bekannt ist, für den Kauf des Motorrads eingesetzt haben könnte (zumindest im Hinblick auf die geleistete Barzahlung) und/oder der Kläger das Motorrad gar nicht für Fahrten von und zu seinen Kunden nutzen würde, schließt die Kammer gerade aufgrund des vom Kläger vermittelten persönlichen Eindrucks aus.

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Der Kläger hat im Rahmen der vom subjektivem Erleben seiner Insolvenz geprägten Vernehmung verständlich ein gut nachvollziehbares Geschehen geschildert, wobei die Verbesserung der Auftragslage nach der Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit auch objektiv ahhand der Kontogutschriften nachvollzogen werden konnte.

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IV.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1,  § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 24.079 EUR

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V