Klage wegen abgetretener Umsatzsteueransprüche verjährt – LG Duisburg
KI-Zusammenfassung
Das klagende Land verlangt Zahlung abgetretener Umsatzsteueranteile aus Bauverträgen nach einer BFH‑Entscheidung von 2013. Die Beklagte macht Verjährung geltend. Das Landgericht Duisburg hält die Forderungen wegen Fälligkeit mit Abnahme für verjährt; die dreijährige Frist nach §199 Abs.1 i.V.m. §195 BGB begann Ende 2013. Ein Verwaltungsirrtum verschiebt den Beginn nicht; daher Abweisung der Klage.
Ausgang: Klage des Landes wegen abgetretener Umsatzsteueransprüche als unbegründet abgewiesen; Forderungen verjährt
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Werkverträgen auf Zahlung einschließlich Umsatzsteuer entstehen mit der Abnahme und sind ab diesem Zeitpunkt nach §199 Abs.1 BGB verjährungsfähig; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§195 BGB).
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs gegenüber dem Schuldner an; eine bloß drohende Inanspruchnahme durch Dritte ist hierfür nicht maßgeblich.
Ein Rechtsirrtum oder eine bis dahin übliche, aber rechtswidrige Verwaltungspraxis verschiebt den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht; eine Ausnahme besteht nur bei einer derart unübersichtlichen Rechtslage, dass auch ein rechtlich kundiger Dritter sie nicht zuverlässig beurteilen kann.
Die Abtretung einer Forderung (§404 BGB) unterbricht die Verjährungsfrist nicht; der Schuldner kann sich auf die bereits verstrichene Zeit berufen, da die Lage des Schuldners durch die Abtretung nicht verschlechtert werden darf.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 147/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das klagende Land zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte schloss als Bauträgerin Bauverträge mit zahlreichen Bauleistern (im Folgenden: Zedenten) ab. Die Zedenten erbrachten die jeweiligen Leistungen vertragsgemäß und legten Rechnung. Die Beklagte beglich die jeweiligen Netto-Werklohnansprüche im Laufe des Jahres 2013 und führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Dies entsprach der Anwendung von § 13b UStG in der damals üblichen Praxis der Finanzämter.
Mit Urteil vom 22. August 2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 (= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011) entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden (BFH, Urteil vom 22. August 2013 – V R 37/10). Das Urteil wurde am 27. November 2013 veröffentlicht.
Die Beklagte beantragte daraufhin beim Finanzamt die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer, die auch erfolgte. Die Zedenten traten ihre sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Ansprüche an das klagende Land ab.
Im November 2017 forderte das klagende Land die Beklagte erstmalig zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 teilte die Beklagte mit, sie werde die Zahlungsaufforderungen zur Stellungnahme an ihre Rechtsanwälte weiterleiten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Forderungen der nachstehend genannten Zedenten:
L2 GmbH: 5.688,09 EUR
H GmbH: 175.629,00 EUR
C2 GmbH: 4.150,55 EUR
U GmbH: 24.810,77 EUR
T GmbH: 4.764,00 EUR
Q: 21.072,14 EUR
Die Beklagte erhebt hiergegen jeweils die Einrede der Verjährung.
Das klagende Land behauptet, beim jeweiligen Vertragsschluss seien die Vertragspartner stillschweigend davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer im wirtschaftlichen Ergebnis von der Beklagten zu tragen sei. Es ist daher der Ansicht, ein Anspruch der Zedenten gegen die Beklagte ergebe sich aus ergänzender Vertragsauslegung.
Zudem sei es treuwidrig, einerseits gegenüber der Finanzverwaltung die Rückzahlung der Umsatzsteuer geltend zu machen, andererseits aber gegenüber seinem Vertragspartner die Umsatzsteuer nicht auszuzahlen.
Das klagende Land beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an es 236.114,55 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, den Zedenten hätte spätestens ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bundesfinanzgerichtsentscheidung im Jahre 2013 bewusst sein müssen, dass sie umsatzsteuerpflichtig waren und die von der Beklagten enthaltene Vergütung diese Umsatzsteueranteile nicht enthalte.
Die Zedenten seien auch nicht schutzwürdig, da sie sich im Falle einer Nachforderung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt auf § 176 Abs. 2 AO berufen könnten. Im Übrigen seien Teilbeträge der Klageforderung schon durch Aufrechnung des klagenden Landes erloschen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das klagende Land hat aus abgetretenem Recht der aus dem Tatbestand gegnannten Zedenten gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von 236.114,55 EUR aus den in Rede stehenden Bauleistungsverträgen. Solche Ansprüche sind nach § 214 Abs. 1 BGB jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Weder die womöglich erstmals im Jahre 2017 aufgenommenen Verhandlungen über die Ansprüche durch die Zahlungsaufforderung des klagenden Landes noch die spätere Klageerhebung konnten die Verjährung nach § 203 S. 1 BGB hemmen, da die Ansprüche bereits mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt waren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, mithin fällig geworden (Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rn. 3), ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vor diesem Hintergrund ist von einem Beginn des Laufes der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 auszugehen, weil die in Rede stehenden Zahlungsansprüche in diesem Jahr fällig wurden.
Die Ansprüche der Zedenten gegen die Beklagte auf Zahlung der Umsatzsteuer sind durch Abnahme der vereinbarten Bauleistungen im Rahmen der jeweiligen Werkverträge in diesem Sinne entstanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatten die Zedenten – wie in dem späteren Urteil des Bundesfinanzhofs klargestellt – einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns inklusive Umsatzsteuer aus § 631 Abs. 1 BGB.
Auf die Gefahr der Inanspruchnahme durch das Finanzamt kann es für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ankommen. Zum einen handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsverhältnisse. Der Anspruch des Finanzamts gegenüber den Zedenten auf Abführung der Umsatzsteuer mag zwar in inhaltlichem Zusammenhang zu dem hier klageweise geltend gemachten Anspruch der Zedenten gegenüber der Beklagten stehen. Es handelt sich jedoch dogmatisch um zwei unterschiedliche Ansprüche, die unabhängig voneinander entstehen und auch verjähren.
Zum anderen würde jedes andere Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften widersprechen. Diese dienen vor allem der Schaffung von Rechtssicherheit. Der Anspruchsgegner darf nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne darauf vertrauen, nun nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dieser ratio würde es zuwiderlaufen, für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns auf eine „drohende Inanspruchnahme“ abzustellen. Lediglich in wenigen Fällen könnte hierfür ein punktgenaues Datum definiert werden. Der Gesetzgeber hat daher im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewusst den Begriff der „Entstehung des Anspruchs“ und nicht denjenigen der „drohenden Inanspruchnahme“ verwendet.
Auch ein etwaiger Rechtsirrtum oder eine – zum damaligen Zeitpunkt zwar übliche, aber dennoch falsche – Gesetzesanwendung beeinflussen den Beginn der Verjährung grundsätzlich nicht (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 107). Insofern ist anerkannt, dass die nach § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis des Anspruchsinhabers keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Grundsätzlich ist also nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 U 687/11 –, Rn. 116, juris).
Eine Ausnahme wird lediglich dann anerkannt, wenn die Rechtslage so unübersichtlich oder zweifelhaft ist, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einschätzen kann. Diese Voraussetzung ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv zu handhaben, da andernfalls die bereits erwähnte Schutzwirkung der Verjährungsvorschriften unterlaufen würde. Sie ist daher nur in seltenen Fällen erfüllt. Insbesondere reicht es keineswegs, dass die Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde oder divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen bestehen (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 160).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob von einer derart unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage schon allein aufgrund einer üblichen Verwaltungspraxis der Finanzämter ausgegangen werden kann. Selbst hiervon ausgehend hätte die Verjährungsfrist jedenfalls zu dem Zeitpunkt der objektiven höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage mit Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs im November 2013 zu laufen begonnen. Auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsinhaber von dieser Klärung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, Rn. 19, juris; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 161). Grund hierfür ist wiederum die mit der Verjährung bezweckte Rechtssicherheit.
Derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, darf im Ergebnis nicht anders behandelt werden als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn entsprechend der obigen Ausführungen durch die Rechtsunkenntnis auch nicht hinausgeschoben.
Die Ansicht des klagenden Landes, es müsse für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Zedenten durch die Finanzverwaltung abgestellt werden, überzeugt nicht. Bei der Nachforderung handelt es sich entsprechend der obigen Ausführungen lediglich um eine weitere Konsequenz der korrekten Gesetzesanwendung, die jedoch mit der hier geltend gemachten Forderung allenfalls in sekundärem Zusammenhang steht. Streitgegenständlich sind die Ansprüche der jeweiligen Zedenten gegenüber der Beklagten. Auf diese ist daher auch für die Frage des Verjährungsbeginns abzustellen.
Auf den Eintritt der Verjährung kann die Beklagte sich auch gemessen an § 404 BGB gegenüber dem klagenden Land als Zessionar berufen. Auf Verjährung kann der Schuldner sich nicht nur berufen, wenn die Forderung bereits im Zeitpunkt der Abtretung verjährt war, sondern auch dann, wenn die vor der Abtretung verflossene Zeit zusammen mit der nach der Abtretung abgelaufenen Zeit die Verjährungsfrist ausfüllt. Durch die Abtretung wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Die Verjährungsfrist läuft ohne Rücksicht auf die Abtretung weiter, da die Lage des Schuldners durch die Abtretung nicht verschlechtert werden darf (Staudinger/Busche (2017) BGB § 404, Rn. 27).
Mangels bestehenden Hauptanspruchs besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 236.114,55 EUR festgesetzt.