Schadensersatzanspruch wegen Oberschenkelfraktur im Pflegeheim – Beweislastumkehr
KI-Zusammenfassung
Die gesetzliche Krankenkasse (Klägerin) verlangt Erstattung von 13.560,19 DM, die sie wegen einer Oberschenkelfraktur ihrer verstorbenen Versicherten gezahlt hat; die Verletzung ereignete sich in einer Alteneinrichtung der Beklagten. Zentrales Rechtsproblem ist, ob die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht und Sicherungspflicht gerecht wurde. Das LG Duisburg gibt der Klage statt und stellt eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin fest, weil der Schaden im Herrschaftsbereich der Beklagten entstand und diese die Einhaltung der Sicherungsmaßnahme nicht nachwies.
Ausgang: Klage der Krankenkasse auf Erstattung gezahlter Sozialleistungen wegen Sturz in Pflegeeinrichtung in Höhe von 13.560,19 DM nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt ein Schaden im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners und zielen die vertraglichen Pflichten darauf ab, gerade diesen Schaden zu verhindern, kehrt sich die Beweislast um; der Schuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft.
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung ist aus dem Vertrag über Unterbringung und Betreuung verpflichtet, den Gesundheitszustand des Bewohners zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. dauernde Aufsicht oder sichere Sicherungen) zu treffen; ein Unterlassen führt zur Haftung wegen schuldhafter Schlechterfüllung (§§ 611, 276, 278 BGB).
Ein Sozialversicherungsträger kann aus übergegangenem Recht Erstattungsansprüche gegen den schädigenden Dritten geltend machen, sofern die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind (vgl. § 116 SGB X).
Behauptet der Betreiber, eine Sicherungsmaßnahme sei zum Unfallzeitpunkt getroffen gewesen, genügt eine unkonkrete oder zeitlich eingeschränkte Zeugenaussage nicht zur Entlastung; es ist der Nachweis zu führen, dass die Maßnahme tatsächlich zum relevanten Zeitpunkt vorhanden war.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.560,19 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 6.3.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 13 % die Klägerin, zu 87 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die inzwischen verstorbene Frau , gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Klägerin, war seit dem 5.1.1996 in einer Alteneinrichtung der Beklagten untergebracht. Sie war schwer pflegebedürftig und litt unter verschiedenen Krankheiten, u.a. Morbus Parkinson.
Unter ungeklärten Umständen stürzte Frau am 09.04.1996 gegen 19.50 Uhr, als sie sich allein in ihrem Zimmer aufhielt, und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Aufgrund dieser Verletzung hatte die Klägerin Sozialleistungen zu erbringen, die sich auf 13.560,19 DM beliefen und die sie nunmehr gegen den Beklagten geltend macht.
Die Klägerin behauptet, zum Unfall sei es mangels ausreichender Aufsicht gekommen. Aufgrund des Krankheitsbildes sei eine dauernde Aufsicht und Nachtwache erforderlich gewesen.
Die Klägerin hat zunächst neben dem Zahlungsantrag beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus der Körperverletzung der Frau vom 9.4.1996 in der Alteneinrichtung der Beklagten, ,zu ersetzen, soweit diese auf die Klägerin übergehen. Diesen Feststellungsantrag hat sie zurückgenommen.
Nunmehr beantagt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.560,19 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 6.3.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, zum Schutz der Frau sei es ausreichend gewesen, ein Bettgitter anzubringen, was auch geschehen sei. Weiter behauptet sie, das Bettgitter sei am 9.4.1996, als Frau vor dem Unfall zu Bett gebracht worden sei, hochgezogen gewesen. Frau müsse das Bettgitter überklettert haben und dabei zu Fall gekommen sein, womit nicht zu rechnen gewesen sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in Höhe von 13.560,19 DM wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages über Unterbringung und Betreuung gemäß §§ 611, 276, 278 BGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X.
Die Beklagte hat den Anspruch der Frau auf sachgemäße Behandlung und Pflege nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin nicht dargetan oder unter Beweis gestellt, daß die Verletzungen auf einem von der Beklagten zu vertretenden Verschulden ihres Pflegepersonals beruhen. Jedoch trifft die Klägerin vorliegend nicht die Darlegungs- und Beweislast hierfür, vielmehr hat sich die Beklagte insoweit zu entlasten, was ihr nicht gelungen ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß für den Fall, daß der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten auch dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren, eine Beweislastumkehr dahingehend eintritt, daß der Schuldner nicht nur nachweisen muß, daß ihn an der Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft, sondern er auch beweisen muß, sich keinen objektiven Pflichtverstoß zuschulden kommen gelassen zu haben. So liegt der Fall hier, wonach die Beklagte darlegen und beweisen muß, daß der Oberschenkelbruch nicht auf einem Fehlverhalten ihres Personals beruht.
Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt. Offensichtlich unstreitig zwischen den Parteien ist es, daß aufgrund des Krankheitsbildes bei Frau zumindest das Hochziehen eines Bettgitters erforderlich war, wenn sie sich ohne Aufsicht im Bett aufhielt. Abgesehen davon ergibt sich diese Notwendigkeit auch durch die Aussage der Zeugin , die bekundet hat, nach anfänglichen Versuchen ohne Bettgitter habe sich herausgestellt, daß das Bettgitter habe hochgezogen werden müssen, wenn Frau im Bett gelegen habe.
Daß dieses Gitter auch vor dem fraglichen Unfall hochgezogen war, wie es die Beklagte behauptet hat, ist durch die Aussage der von ihr benannten Zeugen nicht erwiesen. Ausdrücklich hat die Zeugin die Leiterin der Station, in der Frau untergebracht war, betont, sie könne nur für die Zeit ihre Schicht, die an dem betreffenden Tag um 13.10 Uhr geendet und erst am nächsten Morgen wieder begonnen habe, bekunden, das Bettgitter sei hochgezogen gewesen. Sie könne also nichts dazu sagen, wie es gegen 19.50 Uhr gewesen sei, als sich der Unfall ereignet habe. Gänzlich unergiebig war die Aussage des Zeugen , des Heimleiters, der nach seiner Aussage aus eigener Kenntnis nichts dazu bekunden konnte, ob das Bettgitter hochgezogen war.
Da somit die Einhaltung selbst der einfachsten Sicherungsmaßnahme zum Schutz der Frau nicht nachgewiesen ist, ist davon auszugehen, daß der Oberschenkelbruch der Frau auf eine dem Pflegepersonal der Beklagten anzulastende Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Damit kann die Klägerin ihre der Höhe nach unstreitigen Leistungen für Frau infolge des Unfalls ersetzt verlangen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2.11.99 gab keine Veranlassung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284, 286, 288 BGB, 92, 708, 709, 711 ZPO.