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Landgericht Duisburg·8 O 130/09·27.01.2010

Schadensersatz wegen Pfändung und Verwertung sicherungsübereigneter Lagergegenstände

ZivilrechtSachenrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz geltend, weil diese durch Pfändung und Versteigerung in Sachen eingriffen, die ihm als Sicherungseigentum gehörten. Das LG stellt fest, dass eine Sicherungsübereignung als Raumsicherungsvertrag wirksam bestanden hat und die Beklagten schuldhaft handelten. Der Anspruch wird auf den Versteigerungserlös von EUR 6.800,00 begrenzt.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Schadensersatzanspruch erkannt, Zahlungsbetrag auf den Versteigerungserlös von EUR 6.800,00 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sicherungsübereignung kann als Raumsicherungsvertrag wirksam sein, wenn der Umfang der Übereignung durch die konkrete Angabe des Lagerorts hinreichend bestimmt wird (§§ 929, 930 BGB).

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Das Fehlen eines Datums in einem schuldrechtlichen Vertrag führt nicht per se zur Formunwirksamkeit des Vertrags, sofern keine formgesetzliche Formerfordernis besteht.

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Die Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen stellt eine Eigentumsverletzung dar und begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Vollstreckung rechtswidrig erfolgte.

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Ein Vollstreckungsgläubiger handelt schuldhaft, wenn ihm der Eigentümer glaubhaft macht, dass die gepfändeten Gegenstände nicht dem Vollstreckungsschuldner gehören und dennoch die Verwertung betrieben wird.

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Fehlt der Nachweis des konkreten Schadenswerts, kann das Gericht nach § 287 ZPO den Schadensbetrag durch freien Ermessensermessen etwa anhand des Versteigerungserlöses feststellen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 929, 930 BGB§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 287 ZPO§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 6.800,00 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

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Am 18.02.2009 pfändete der Gerichtsvollzieher T, B-straße, N im Lager des Herrn L1, O-straße in N die folgenden Gegenstände: einen Gabelstapler, einen Motorroller Peugeot SV mit dem Kennzeichen L2, 8 Leitern, Dachrinnen, 2 Hubwagen, ein Gerüst, ein Hilti TE 17, 20 Gasflaschen, 2 Kompressoren und diverse Werkzeuge. Mit Schreiben vom 20.02.2009 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf seine angebliche Eigentümerstellung auf, die Freigabe der Gegenstände gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu erklären. Dies geschah nicht.

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Die gepfändeten Gegenstände wurden zu einem Betrag von EUR 6.800,00 abzüglich Kosten des Gerichtsvollziehers versteigert.

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Der Kläger behauptet, die gepfändeten und anschließend verwerteten Gegenstände habe Herr L1 ihm mit Abtretungsvertrag vom 26.03.2007 zur Sicherheit eines Darlehens über EUR 15.000,00 übereignet. Der Abtretungsvertrag sieht vor, was unbestritten ist, dass aus dem Lager O-straße, N der gesamte Lagerinhalt einschließlich der gesamten Baumaschinen sowie Materialien zuzüglich der kompletten Büroeinrichtung an den Kläger abgetreten werden. Der Kläger ist der Ansicht, die sicherungsübereigneten Gegenstände seien hinreichend bestimmt. Der Kläger behauptet, dass den Beklagten bekannt gewesen sei, dass die streitgegenständlichen Gegenstände im Zeitpunkt der Pfändung im Eigentum des Klägers gestanden hätten. Zudem behauptet er, die Gegenstände hätten einen Wert von EUR 8.000,00 gehabt.

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Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung vom 18.02.2009 durch den Gerichtsvollzieher T aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 29.01.2008, Az. 07-2083197-1-6 in den Gabelstapler, Motorroller Peugeot SV L2, 8 Leitern, Dachrinnen, 2 Hubwagen, 1 Gerüst, 1 Hilti TE 17, 20 Gasflaschen, 2 Kompressoren und diverse Werkzeuge für unzulässig zu erklären. Nachdem diese Gegenstände versteigert worden sind, beantragt er nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2009 zu zahlen,

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hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger den Versteigerungserlös in Höhe von EUR 6.800,00 herauszugeben.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, die im Darlehensvertrag enthaltene Sicherheitsabrede sei mangels Datums nicht formwirksam geschlossen worden. Zudem sei die Sicherheitsabrede zu unbestimmt, da die abgetretenen Vermögenswerte weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar seien. Den Begriffen „Lagerbestand“ und „Büroeinrichtung“ ließe sich nicht entnehmen, ob die einzelnen gepfändeten Gegenstände hiervon umfasst seien und ob sie zum Zeitpunkt der Abtretung zum Lagerbestand und der Büroeinrichtung gehört hätten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.10.2009 durch Vernehmung des Zeugen L1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.10.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben das Eigentum des Klägers widerrechtlich und schuldhaft verletzt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Sicherungseigentümer der gepfändeten und zwischenzeitlich veräußerten streitgegenständlichen Sachen war, wie sie sich aus der Pfandanzeige vom 18.02.2009 ergeben. Zwischen dem Zeugen L1 und dem Kläger hat eine Sicherungsübereignung der Gegenstände gemäß §§ 929, 930 BGB stattgefunden. Der Kläger und der Zeuge L1 haben am 26.03.2007 einen Sicherungsvertrag über die hier streitgegenständlichen Sachen geschlossen. Der Zeuge L1 hat diesbezüglich bekundet, dass er den als Anlage in den Rechtsstreit eingeführten „Abtretungsvertrag“ mit dem Kläger am 26.03.2007 geschlossen habe. Hintergrund sei ein Darlehen des Klägers an ihn gewesen, das der Kläger mit der Übereignung der Gegenstände im Lager absichern wollte. Das Gericht folgt der Aussage des Zeugen L1. Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung des Klägers, der Zeuge L1 habe ihm die streitgegenständlichen Gegenstände zur Sicherheit für ein Darlehen überlassen, als bewiesen anzusehen ist. Unerheblich ist dabei, dass der Darlehensvertrag kein Datum trägt. Es handelt sich hierbei nicht um eine formwirksame Voraussetzung eines Vertrags. Anhaltspunkte, die gegen den Abschluss des Sicherungsvertrags zum 26.03.2007 sprechen, sind nicht ersichtlich.

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Die Übereignung des Lagerinhalts ist wirksam erfolgt. Entscheidend ist hierbei, dass eine hinreichende Bestimmtheit der zu übereignenden Gegenstände vorliegt. Dies ist bei Sachgesamtheiten der Fall, wenn eine Vereinbarung getroffen wird, nach der alle Gegenstände eines bestimmten Raums von der Übereignung erfasst sein sollen (sog. Raumsicherungsvertrag) (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 930 Rn. 3, 4). Da der Kläger und der Zeuge L1 in ihrem „Abtretungsvertrag“ das Lager mit Adresse genau spezifiziert haben, liegt eine hinreichende Bestimmtheit vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich die gepfändeten Sachen im Lager des Zeugen L1 befanden. Der Zeuge L1 hat diesbezüglich bekundet, dass die in der Pfandanzeige aufgelisteten Gegenstände in seinem Lager vorhanden waren. Das Gericht folgt der Aussage des Zeugen L1.

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Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 03.11.2009 nun vortragen, dass der in der Pfandanzeige vom 18.02.2009 enthaltene Motorroller und Gabelstapler nicht von der Sicherungsübereignung erfasst seien, geht diese Ansicht fehl. Ausweislich des „Abtretungsvertrags“ vom 26.03.2007 war der gesamte Lagerinhalt des Lagers O-str., N übereignet. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass sich die gepfändeten Sachen im Lager des Zeugen L1 befanden, waren auch der Motorroller und der Gabelstapler von der Sicherungsübereignung umfasst. Irrelevant ist dabei, ob der Zeuge L1 bei der Pfändung dem Gerichtsvollzieher womöglich gesagt habe, dass diese Gegenstände nicht erfasst seien. Es würde sich hierbei allenfalls um eine falsche rechtliche Einschätzung eines Rechtslaien handeln.

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Die Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache stellt eine Verletzung des Eigentums des wirklichen Eigentümers – hier des Klägers als Sicherungseigentümer – dar. Die Vollstreckung ist auch rechtswidrig, da die Beklagten kein Pfändungspfandrecht an den gepfändeten, streitgegenständlichen Sachen hatten.

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Zudem handelten die Beklagten bei der Verwertung der Gegenstände schuldhaft. Schuldhaft handelt der Vollstreckungsgläubiger, wenn der Eigentümer ihm sein Eigentum glaubhaft darlegt, so dass begründete Zweifel am Eigentum des Vollstreckungsschuldners entstehen. Vorliegend hat der Kläger den Beklagten die Pfandanzeige des Gerichtsvollziehers, den Sicherungsübereignungsvertrag vom 26.03.2007 und den Darlehensvertrag des Klägers mit dem Vollstreckungsschuldner vorgelegt. Aus dem Sicherungsübereignungsvertrag ergibt sich, dass ein Raumsicherungsvertrag für alle Sachen, die sich im Lager O-str., N befinden, zwischen dem Kläger und dem Vollstreckungsschuldner geschlossen worden war. Da die Beklagten die streitgegenständlichen Sachen in diesem Lager durch den Gerichtsvollzieher pfänden ließ, mussten die Beklagten nach Erhalt der Unterlagen vom Kläger erhebliche Zweifel haben, dass die gepfändeten Gegenstände im Eigentum des Vollstreckungsschuldners standen. Dennoch betrieben die Beklagten die Verwertung dieser Gegenstände.

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2. Der Schadensersatzanspruch besteht nicht in Höhe von EUR 8.000,00. Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass der Wert der gepfändeten und versteigerten Gegenstände EUR 8.000,00 ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

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Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht jedoch in Höhe von EUR 6.800,00. Gemäß § 287 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände über die zwischen den Parteien streitige Höhe eines Schadens entscheiden. Nach unstreitigem Vortrag beider Parteien hat die Versteigerung der streitgegenständlichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher einen Versteigerungserlös von EUR 6.800,00 erbracht. Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Versteigerungserlös den Wert der streitgegenständlichen Sachen darstellt, so dass sich die Schadenshöhe auf EUR 6.800,00 beläuft.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.