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Landgericht Duisburg·8 O 129/93·05.10.1994

Time-Sharing-Vertrag: Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Time-Sharing-„Wohnrechts“-Vertrag die Zahlung des Restkaufpreises von 16.000 DM. Das Landgericht verneinte einen Zahlungsanspruch, weil der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Ausschlaggebend war ein eklatantes Missverhältnis zwischen Preis und Wert der Gegenleistung sowie die nur unzureichend gesicherte, rein schuldrechtliche Rechtsposition. Zudem wertete das Gericht die formularmäßige Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts als Versuch, deutsche Schutzvorschriften auszuschalten; zwingend sei deutsches Recht anzuwenden.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Restbetrags aus dem Time-Sharing-Vertrag wegen Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes, evidentes Missverhältnis besteht, das auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten schließen lässt.

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Bei der Bewertung eines Time-Sharing-„Wohnrechts“ ist zu berücksichtigen, dass der Erwerber regelmäßig kein dingliches Eigentum erlangt, sondern lediglich eine schuldrechtlich und damit in ihrer Werthaltigkeit unsicherere Position.

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Unklare oder nur vage Leistungsbeschreibungen (z.B. „etwaige Gemeinschaftseinrichtungen“) können das behauptete Mehr an Gegenleistung nicht tragen und sind bei der Angemessenheitsprüfung zu Lasten des Verwenders zu würdigen.

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Eine formularmäßige Rechtswahl, die erkennbar auf die Erschwerung der Rechtsdurchsetzung und die Umgehung zwingender deutscher Schutzvorschriften zielt, hindert die Anwendung zwingenden deutschen Rechts nicht.

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Ist das zugrunde liegende Rechtsgeschäft sittenwidrig und nichtig, fehlt es an einem Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts; andere Anspruchsgrundlagen sind gesondert darzulegen.

Relevante Normen
§ 5 Haustürwiderrufsgesetz§ 138 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709, 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 2.850,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische

Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kredit-

instituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verkauft Time-Sharing-Anteile. Am 28.01.1992 unterzeichneten die 1937 geborenen Beklagten eine vorgefertigte Erklärung u.a. zum "Erwerb eines Wohnrechts" bezüglich des Bungalow Nr. 1 für eine Woche, nämlich die Woche 28, mit einer maximalen Belegung von 4 Personen. Als einmaliges Entgelt für das Wohnrecht der oben genannten Woche wurden 17.600,-- DM eingesetzt. Hinzu kamen jährliche Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten mit zur Zeit des Vertragsabschlusses 285,-- DM pro Woche, so daß sich ein Gesamtbetrag von 17.885,-- DM ergab. Die vereinbarte Anzahlung von 1.885,-- DM überwiesen die Beklagten - wie vorgeschrieben - auf das Treuhandkonto der GmbH in Düsseldorf, die allein berechtigt ist, Zahlungen anzunehmen. Ferner heißt es in dem vorgedruckten Text:

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"Das einmalige Entgelt beinhaltet neben dem Wohnrecht

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bis zum Jahre 2072 die komplette Einrichtung, Möblierung

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sowie etwaige Gemeinschaftseinrichtungen und alle mit die er

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Zeichnung verbundenen Kosten der Abwicklung einschließlich

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der Ausstellung des WOHNRECHTS-ZERTIFIKATES. Neben-

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kosten für Telefon, Endreinigung und Safemiete werden ggfls.

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von der Hausverwaltung am Ort erhoben."

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Ferner enthält das Formular den herausgehobenen Aufdruck, daß der Erwerber den Kaufvertrag über das Wohnrecht nicht widerrufen könne mit Verweis auf die Rückseite. Dort sind eine Reihe von "Erläuterungen und Vertragsbedingungen" abgedruckt. Unter anderem ist dort schriftlich festgelegt, daß der Inhaber des Wohnrecht-Zertifikats über das Wohnrecht jederzeit frei verfügen, es vererben oder sonstwie auf Dritte übertragen könne. Unter Nr. IV. 8. ist folgender Text abgedruckt:

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- Die Gründungsmitglieder des sind zwei Gesell-

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schaften, die ihren Sitz auf der (bei Großbritannien)

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haben, nämlich die Club und die (Ver-

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waltungsgesellschaft), beide ansässig in .

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Beide haben die Satzung des Clubs gemäß dem Recht der

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beschlossen. Dieses Recht ist auch für den Wohnrechtskauf

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maßgeblich, was der Erwerber mit seiner Erwerbsverpflichtung

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anerkennt." (Unterstreichung durch die Kammer)

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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, den nach diesem Schriftstück noch offenen Restbetrag von 16.000,-- DM der am 30.03.1992 fällig war, zu zahlen.

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Auf die Mahnung vom 03.08.1992 teilten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit, der Vertrag sei wirksam widerrufen worden und wiederholten zugleich diesen Widerruf im Schreiben vom 17.08.1992. Die Klägerin hält einen Widerruf für rechtlich nicht möglich und macht dazu ebenso wie zur Frage der Sittenwidrigkeit dieses Vertrages auf entsprechenden Hinweis der Kammer umfangreiche Ausführungen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie

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16.000,-- DM nebst 7 % Zinsen seit dem 31.03.1992 zu zahlen,

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und zwar mit der Maßgabe, daß die Zahlung auf das Treuhand-

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konto der GmbH, Düsseldorf, Nr. bei der

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AG Düsseldorf (BLZ: ) erfolgen soll.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten die Parteifähigkeit der Klägerin, und daß sie in der Lage sei, ihnen das "vereinbarte" Wohnungsrecht einzuräumen. Sie gehen von einem wirksamen Widerruf des Vertrages gemäß § 5 des Haustürwiderrufsgesetzes aus, wobei sie der Auffassung sind, daß entgegen dem von ihnen unterzeichneten Schriftstück die Rechtswahl wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Hierzu legen sie - zum Teil von der Klägerin bestritten - dar, wie es zum Abschluß des Vertrages, den sie im übrigen für sittenwidrig halten, gekommen sei.

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Die Kammer hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 17.01.1994 (vgl. Bl. 81 - 129 d. A.) und wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der nach dem Schriftstück vom 28.01.1992 (vgl. Anlage K 3) noch offenen 16.000,- DM. Das Rechtsgeschäft ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil es gegen die guten Sitten verstößt.

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Dies ergibt sich, ohne daß es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf, aus folgenden Umständen:

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Es liegt ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin zuläßt. Unterstellt man die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, so ist der Bungalow, auf den sich das verkaufte Wohnrecht bezieht, 45,85 m² groß unter Einbeziehung der Terrassengröße zur Hälfte (vgl. Schriftsatz vom 26.08.1994, Seite 2 = Bl. 183 d.A.). Bei einem Wochenpreis von 17.600,-- DM ergibt sich für einen Bungalow bei Zugrundelegung von 51 Wochen ein Gesamtverkaufspreis von 897.600,-- DM mit der Folge, daß schon bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin von einem Quadratmeterpreis

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von 19.576,88 DM auszugehen ist. Hinzu kommt, daß die Beklagten nach Ablauf von 2 Jahren Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten von jährlich derzeit 285,-- DM zu zahlen hätten, was bei 51 Wochen weitere Einnahmen der Klägerin von 14.535,- DM bedeutet. Selbst wenn man diese zusätzlichen Kosten bei der Betrachtung von Leistung und Gegenleistung außen vor läßt, liegt das die Sittenwidrigkeit ausmachende grobe Mißverhältnis in so eklatantem Maße auf der Hand, daß auch die Beschönigungsversuche der Klägerin daran nichts zu ändern vermögen.

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Unwidersprochen haben die Beklagten vorgetragen, daß ein Quadratmeterpreis von 14.900,-- DM bei rund dem 7 bis 10-fachen liege, was sonst für vergleichbare Eigentumswohnungen in Maspalomas/Gran Canaria marktüblich sei. Das bedeutet, daß ein Quadratmeterpreis von rund 1.500,- DM bis 2.000,-- DM marktüblich ist, die Klägerin also mindestens rund das 10-fache des marktüblichen Preises für Eigentumswohnungen für ein in keiner Weise gesichertes Wohnrecht von den Beklagten verlangt.

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Zwar trifft es zu, daß der Erwerb von Eigentumswohnungen und der diesbezügliche Markt nicht ohne weiteres mit diesem verhältnismßig neuen Markt des Time-Sharing verglichen werden können, weil unterschiedliche Leistungen angeboten werden. Jedoch bietet der Eigentumswohnungsmarkt gewichtige und objektivierbare Anhaltspunkte dafür, wie der Wert der Gegenleistung im Time-Sharing Modell zu bemessen ist.

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Einerseits bieten Eigentumswohnungen im Vergleich zum von der Klägerin sogenannten Wohnrecht das Mehr, daß die Käufer in der Tat Eigentum erwerben, während das Wohnrecht allenfalls eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet, deren Werthaltigkeit auf Dauer zumindest fragwürdig ist. Soweit die Klägerin mit langen Ausführungen den Luxus und die besonderen Nutzungsmöglichkeiten und Vergünstigungen für die Wohnrechtsinhaber darzustellen versucht, mag dies evtl. de facto derzeit so sein. Vertraglich vereinbart ist jedoch lediglich, daß die Wohnrechtskäufer dann, wenn sie zugleich Mitglied im Club sind und zusätzlich einen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, die unter II. der "Erläuterungen und Vertragsbedingungen" genannten Rechte haben. Wenn dort unter Nr. 2 ausgeführt ist, daß die Benutzung der Club-Anlagen nur den Wohnrechtsinhabern zusteht, so enthält der "Erwerbsvertrag" lediglich den Passus:

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"Das einmalige Entgelt beinhaltet neben dem Wohnrecht bis zum

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Jahre 2072 die komplette Einrichtung, Möblierung sowie etwaige

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Gemeinschaftseinrichtungen ..." (Unterstreichung durch die Kammer).

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Daraus ergibt sich nicht, ob und inwieweit evtl. zerstörte Einrichtungsgegenstände oder Möblierung von der Klägerin oder einem Dritten zu ersetzen und welche Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind und auf Dauer unterhalten werden, so daß auch insoweit von einer echten Gegenleistung, zu der sich die Klägerin verpflichtet hätte, keine Rede sein kann. Nicht zuletzt deshalb ist auch der Vergleich der Klägerin mit Hotelpreisen wenig hilfreich; denn als Gast eines Hotels wären die Beklagten selbst in der Lage zu bestimmen, über welche Ausstattung etc. das Hotel verfügen soll. Ein derartiges Bestimmungsrecht steht ihnen aber bezüglich des Wohnrechts bzw. der Bungalowanlage nicht zu. Sie müssen diese Anlage so nutzen, wie sie von der Klägerin zur Verfügung gestellt wird.

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Wenn schließlich die Klägerin darauf abstellt, daß ein Vergleich nur mit anderen Time-Sharing-Anbietern möglich sei und insoweit nur ein Vergleich mit dem Club in Betracht komme, so ist dies völlig verfehlt; denn es ist nicht ersichtlich, daß dieser Anbieter ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis "verkauft".

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Angesichts dieses groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kommt es zwar auf die weiteren Umstände eigentlich nicht mehr an. Sie runden jedoch das Bild ab und lassen evtl. vorhandene letzte Zweifel an der Sittenwidrigkeit des "Vertrages" schwinden.

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Obwohl die Klägerin sich offensichtlich nur an deutsche Kunden wendet, denn der Vertrag ist in deutscher Sprache abgefaßt und die Zahlungen sind an eine in Deutschland ansässige Treuhänderin zu leisten, außerdem setzt sie vor Ort - wie sich aus den Namen der benannten Zeugen ergibt - deutsche "Werber" ein, versucht sie formularmäßig die Anwendung deutschen Rechts auszuschließen und veranlaßt die Käufer, Deutsche, im Ausland die Vereinbarung des Rechts der zu unterschreiben. Wie der Sachverständige Prof. Dr. zutreffend ausführt, stellt die Insel selbst innerhalb des britischen Staatsverbandes ein in Teilen eigenständiges Rechtssetzungsgebiet dar mit der Folge, daß eine deutschsprachige, allgemein zugängliche Darstellung des Gesellschaftsrechts der derzeit nicht vorhanden ist. Selbst englischsprachige Literatur gibt es nur in begrenztem Umfang. Daß die Beklagten, ein Chemiefacharbeiter und eine Hausfrau, gar nicht wußten und abschätzen konnten, worauf sie sich einlassen, liegt ebenso auf der Hand, wie die hinter der von der Klägerin vorgegebenen Vorgehensweise stehende Absicht. Nimmt man die überwiegend unstreitigen Verkaufsmodalitäten mit hinzu, die in Deutschland nach deutschem Recht ein Widerrufsrecht begründen könnten, gepaart mit dem ausdrücklichen Ausschluß eines solchen Widerrufsrechts in dem Schriftstück, das die Beklagten am 28.01.1992 unterschrieben haben, so unterstreicht dies nur, daß die Klägerin die Beklagten rechtlos stellen wollte. Auf genau dieser Linie liegt auch sonst die Argumentation der Klägerin. Das das Modell des Time-Sharing dem Käufer den Gegenwert für sein Geld belasse, ist nur ein Scheinargument; denn bei Zugrundelegung des von der Klägerin selbst begehrten Zinssatzes von 7 % erhielten die Beklagten bei dem eingesetzten Kapital von 17.600,- DM jährliche Zinsen in Höhe von 1.232,-- DM. Addiert man dazu die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskostenpauschale von derzeit 285,-- DM, so ergibt sich ein Jahresbetrag von 1.517,-- DM, den die Beklagten allein durch Zinsverlust und zusätzliche Kosten aufwenden müssen, um - neben dem bereits eingesetzten Kapital - eine Woche Urlaub in der Club-Anlage machen zu können, und das für die Dauer von 80 Jahren, obwohl die Beklagten bei Vertragsunterzeichnung bereits rd. 55 Jahre alt waren.

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Angesichts der nach deutschem Recht sittenwidrigen und damit nichtigen Vertragsgestaltung kommt der Vereinbarung ausländischen Rechts nicht die Bedeutung zu, daß der Vertrag gleichwohl wirksam ist. Vielmehr ist gemäß Artikel 34 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts insoweit zwingend vorgeschrieben.

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Da andere Anspruchsgrundlagen nicht dargetan oder ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruhen auf den §§ 709, 108 ZPO.

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Streitwert: 16.000,-- DM.