LG Duisburg: Mithaftung beim Abstellen neben LKW vor Schranke (70/30)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Kollision an einer Schrankenanlage weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, nachdem die Haftpflichtversicherung bereits 70% reguliert hatte. Streitpunkt war die Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG, insbesondere wegen des Abstellens des PKW neben dem LKW unmittelbar vor der Schranke. Das Gericht bejahte auf beiden Seiten einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und wertete auch das stehende klägerische Fahrzeug als „bei Betrieb“. Eine über 70% hinausgehende Haftung der Beklagten wurde verneint; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz nach bereits erfolgter 70%-Regulierung wegen 30%iger Mithaftung des Klägers abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrzeug kann auch im Stand noch „bei dem Betrieb“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG sein, wenn es aufgrund der Abstellposition weiterhin eine verkehrstypische Gefahrenlage schafft.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG sind nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen.
§ 10 StVO ist nicht anwendbar, wenn ein Fahrzeug nach Öffnen einer Schranke lediglich den Schrankenbereich in eine Grundstückseinfahrt passiert und nicht in den fließenden Verkehr einfährt.
Der Fahrer eines LKW muss vor dem Anfahren durch ausreichende Beobachtung sicherstellen, dass neben und vor dem Fahrzeug keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden; dies gilt auch bei möglichen toten Winkeln.
Wer sein Fahrzeug ohne Notwendigkeit unmittelbar vor einer Schranke neben einem wartenden Fahrzeug abstellt und dadurch die Zufahrt verengt, verstößt regelmäßig gegen § 1 Abs. 2 StVO und erhöht seine Betriebsgefahr im Rahmen von § 17 StVG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines PKW H. mit dem amtlichen Kennzeichen A01, der bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich am 0 gegen 8:20 Uhr im Bereich der durch eine Schranke gesicherten Einfahrt zu dem Gelände der Firma E. (J.-straße) in G. ereignet hat, beschädigt wurde.
Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Gespanns LKW / F. mit dem amtlichen Kennzeichen A02 / A03. Die Beklagte zu 2) ist Halterin dieses Gespanns, das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
Der Beklagte zu 1) stand mit dem LKW-Gespann unmittelbar vor der geschlossenen Schranke an der Einfahrt des Firmengeländes E.. Der Kläger wartete mit seinem Fahrzeug zunächst einige Zeit hinter dem stehenden LKW-Gespann. Der Kläger fuhr sodann rechts an dem stehenden LKW vorbei und stellte sein Fahrzeug schräg rechts, mit Versatz nach vorne neben dem LKW vor der geschlossenen Schranke ab. Der Kläger stieg aus seinem PKW aus und lief vor dem Fahrerhaus des LKW vorbei, um dem Beklagten zu 1) die Schranke zu öffnen. Als sich die Schranke öffnete, setzte der Beklagte zu 1) seine Fahrt mit einer Lenkbewegung nach rechts fort, erfasste hierbei das klägerische Fahrzeug, versetzte dieses seitlich und beschädigte es.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug zur Schadensfeststellung von einem Kfz-Sachverständigen des Ingenieurbüros N. besichtigen und im weiteren Verlauf von der S. GmbH & Co. KG reparieren.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
| Reparaturkosten: | 16.881,12 Euro |
| Merkantiler Minderwert: | 1.300 Euro |
| Kostenpauschale: | 25 Euro |
| Mietwagenkosten: | 1.520,99 Euro |
Der von dem Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige stellte diesem für die Begutachtung des Fahrzeugs zudem eine Vergütung in Höhe von 1.949,86 Euro in Rechnung.
Der Kläger trat seinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro N. ab.
Die Beklagte zu 3) regulierte die vom Kläger geltend gemachten Schäden vorgerichtlich mit Zahlungen vom 18. Mai 2021 und 13. Juli 2021 unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 70% zulasten der Beklagten und 30% zulasten des Klägers. Die Beklagte zahlte insgesamt 13.809,03 Euro an den Kläger und 1.451,80 Euro an das Sachverständigenbüro N. (vgl. Aufstellung Bl. 16-17 d.A.).
Nach vorgerichtlichen Aufforderungen des Klägers zur vollständigen Leistung von Schadensersatz, teilte die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 28. September 2021 mit, dass auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts an der Haftungsquote von 70% zulasten der Beklagten und 30% zulasten des Klägers festgehalten werde.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei deutlich sichtbar neben dem LKW-Gespann abgestellt gewesen und daher für den Beklagten zu 1) durch die Frontscheibe ohne weiteres wahrnehmbar gewesen. Er meint, eine Mithaftung seinerseits komme hier nicht in Betracht.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.849,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2021 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.295,43 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 09.04.2021 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 zugestimmt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.849,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dem Beklagten zu 1) sei es von dem Fahrersitz auf der linken Seite der Fahrerkabine aus nicht möglich gewesen, das klägerische Fahrzeug wahrzunehmen. Dieses habe sich im toten Winkel befunden. Sie meinen, der Beklagte zu 1) habe in seiner Warteposition nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug, ohne, dass hierfür eine Notwendigkeit bestand, mitten auf einer Zufahrt neben seinem abgestellt werde.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sich das Gericht mit den Parteien das Video des Unfallhergangs angesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Durch die von den Beklagten erteilte Einwilligung, hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) wirksam gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen.
II.
Die so verbliebene zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.849,77 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG – betreffend die Beklagte zu 3) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Denn aufgrund einer Mithaftung des Klägers in Höhe von jedenfalls 30% steht diesem über den bereits durch die Beklagte zu 3) regulierten Betrag hinaus kein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
1.
Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG liegen vor.
a)
Die Beklagten haften dem Grunde nach für die Schäden des Unfalls.
Denn der Unfall wurde bei Betrieb des bei der Beklagten zu 3) versicherten, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und von dem Beklagten zu 1) geführten LKW-Gespanns verursacht.
b)
Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
c)
Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung führt vorliegend allerdings nicht zu einer höheren Haftungsquote der Beklagten als der von der Beklagten bei der Regulierung zugrunde gelegten 70%.
Der Haftungsausgleich nach § 17 StVG ist anwendbar, weil der Unfall auch bei dem Betrieb des klägerischen Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG verursacht wurde.
Nach der verkehrstechnischen Auffassung ist die Formulierung „bei dem Betrieb“ weit auszulegen. Danach befindet sich ein Kraftfahrzeug in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (vgl. Burmann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl. 2022, StVG § 7 Rn. 5).
Das war bei dem klägerischen Fahrzeug der Fall. Unerheblich ist hierbei, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht bewegte, sondern stand. Denn auch nach Beendigung des Bewegungsvorgangs kann das Kfz in Betrieb verbleiben. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich davon ab, ob das Fahrzeug noch eine Gefahr für den Verkehr darstellt (vgl. Walter, in BeckOK StVG; Stand: 1.1.2022, § 7 Rn. 95). Angesichts der von dem Kläger gewählten Abstellposition, unmittelbar vor der durch eine Schranke abgesicherten Einfahrt des Firmengeländes, kann hier nicht von einem ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeugs in dem Sinne ausgegangen werden, dass von diesem keine dem Schutzbereich der Gefährdungshaftung unterfallenden Gefahren mehr ausgehen.
aa)
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Fahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Das setzt voraus, dass das Ereignis auch durch die Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abwendbar ist. Dazu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Verhalten, das erheblich über das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinausgeht und den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ entspricht (vgl. Engel, in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 17 StVG, Rn. 32).
Das ist hier nicht der Fall. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) sind diesem Maßstab nicht gerecht geworden, da beiden, wie noch auszuführen ist, Verkehrsverstöße zur Last fallen.
bb)
Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG.
Der jeweilige Haftungsanteil ergibt sich dabei aus einer Gesamtbetrachtung der aus § 17 Abs. 1 StVG resultierenden Betriebsgefahr sowie der sonstigen gefahrerhöhenden Umstände, die sich die Unfallgegner im konkreten Fall zurechnen lassen müssen. Hierbei bildet der Halter eine Haftungseinheit mit dem Fahrer seines Fahrzeugs und muss sich daher dessen (Fehl-) Verhalten zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. BGH, NJW 2000, 3069; Saarländisches OLG, Urt. v. 29.7.2008 - 4 U 166/08).
Die Sachverhaltsschilderungen der Parteien stimmen hinsichtlich der für die Haftungsquote maßgeblichen Umstände im Wesentlichen überein. Die Positionen der jeweiligen Fahrzeuge, der zeitliche Ablauf und der Unfallhergang im Allgemeinen stehen zwischen den Parteien nach der gemeinsamen Betrachtung des Videos außer Streit.
Dem Beklagten zu 1) ist hier kein Verstoß gegen § 10 StVO anzulasten. Danach hat sich derjenige, der aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation anwendbar, bei der der Beklagte nach dem Öffnen der Schranke den Einfahrtsbereich zu dem Firmengelände passierte. Denn Schutzgut des § 10 StVO ist der Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. Bender, in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 10 StVO Rn. 5). Der Beklagte zu 1) ist jedoch nicht in einen etwa neben ihm fließenden Verkehr eingefahren, sondern hat den vor ihm liegenden Schrankenbereich passiert.
Dem Beklagten zu 1) ist aber jedenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Nach dieser Norm muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Der Beklagte zu 1) hätte sich, nachdem er geraume Zeit vor der Schranke gewartet hat, vor dem Anfahren mit seinem LKW davon überzeugen müssen, dass dies möglich ist, ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte zu 1) als Fahrer des LKW-Gespanns auf der linken Seite des Fahrerhauses saß und daher den Bereich rechts neben dem LKW möglicherweise nur eingeschränkt einsehen konnte.
Gerade in diesem Fall muss der Fahrer eines LKW beim Anfahren durch umfassende und ausreichend lange Beobachtung der Umgebung sicherstellen, dass die neben und vor dem LKW liegenden Bereiche frei sind und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Anfahren mit dem LKW ausgeschlossen werden kann. Diese Anforderungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich das klägerische Fahrzeug in einem toten Winkel befunden haben sollte.
Der Kläger hat allerdings ebenfalls schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er, statt hinter dem LKW der Beklagten zu warten und, falls notwendig, dort auszusteigen, sein Fahrzeug neben dem LKW-Gespann unmittelbar vor der Schranke abstellte. Unabhängig davon, ob das klägerische Fahrzeug für den Beklagten zu 1) wahrnehmbar war, verengte der Kläger durch die von ihm gewählte Abstellposition die durch die Schranke gesicherte Zufahrt und erhöhte damit das Risiko einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten.
Der Kläger musste insoweit auch damit rechnen, dass der Beklagte zu 1), nach der Öffnung der Schranke, sei es durch den Kläger oder eine andere Person, anfahren und den Schrankenbereich, den der Kläger durch die von ihm gewählte Abstellposition nunmehr verschmälerte, passieren wird.
Beide Fahrer haben den Unfall daher schuldhaft herbeigeführt.
Der Beklagte zu 1) hat hier die entscheidende Unfallursache gesetzt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befand und diesem, da es sich um einen LKW handelt, eine größere Betriebsgefahr anzulasten ist als einem PKW. Gleichwohl ist es hier angesichts der aufgrund des nicht unerheblichen Mitverusachungsbeitrags erhöhten Betriebsgefahr des Klägers nicht angemessen, den Beklagten eine höhere Haftungsquote als 70% aufzuerlegen. Denn das Abstellen eines Fahrzeugs unmittelbar vor einer Schranke neben einem bereits wartenden Fahrzeug stellt einen äußerst ungewöhnlichen Verkehrsvorgang dar, mit dem hier nicht gerechnet zu werden brauchte.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen, unter Berücksichtigung der teilweise Rücknahme der Klage wegen einer Nebenforderung, auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 6.849,77 EUR festgesetzt.
P.