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Landgericht Duisburg·7 T 89/05·22.05.2005

Zurückverweis: Einheitlicher Rückübertragungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin übertrug ihr Grundstück an die Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und behielt sich gemeinsam mit dem Ehemann Rückübertragungsansprüche vor; die Tochter beantragte eine Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt beanstandete, es lägen mehrere eigenständige Ansprüche vor. Das Landgericht hebt die Zwischenverfügung auf, erkennt eine Gesamtgläubigerschaft an und hält eine einzige Vormerkung nach § 883 BGB für zulässig; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Zwischenverfügung aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Eintragung der Vormerkung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Rückübertragungs- oder Übertragungsanspruch mit Erstversterbendenklausel liegt Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB vor, wenn mehrere Berechtigte jeweils die ganze Leistung fordern können und der Schuldner nur einmal zu leisten hat.

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Ein einheitlicher Grundstücksrückübertragungsanspruch der Eltern kann durch eine einzige Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB gesichert werden.

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Die fehlende formelle Miteigentümerschaft beider Eltern mindert nicht die Beurteilung als einheitlicher Anspruch; maßgeblich ist die Zweckbestimmung zur Sicherung des Familienbesitzes.

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Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach § 71 GBO ist zulässig, solange der Eintragungsantrag noch nicht entschieden ist; überprüfbar ist insoweit lediglich das in der Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis.

Relevante Normen
§ 428 BGB§ 883 BGB§ 71 Abs. 1 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim (Ruhr), Heissen Blatt 0540

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Duisburg vom 18. Januar 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 30.12.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Grundbuch von Blatt eingetragenen Grundstücks Gemarkung Flur , Flurstück und Flurstück . Der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1) und die Beteiligte zu 3) ist die leibliche Tochter der Beteiligten zu 1) und 2).

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Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 2004 (UR-Nr. 463/2004) vor dem sie im vorliegenden Verfahren vertretenden Notar hat die Beteiligte zu 1) den vorbezeichneten Grundbesitz auf die Beteiligte zu 3) übertragen. Die Übertragung erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Eine Gegenleistung hat die Beteiligte zu 3) für die Eigentumsübertragung nicht zu erbringen. Die Beteiligte zu 1) hat sich und dem Beteiligten zu 2) ein Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück vorbehalten. Abweichend von der gesetzlichen Regelung sollten die Nießbraucher auch die außerordentlichen Lasten sowie die Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten tragen und den Nießbrauchern keine Verwendungsersatzansprüche oder Wegnahmerechte zustehen. Die gesamten Lasten und Kosten des Vertragsbesitzes sowie die Verkehrssicherungspflicht sollten bei den Nießbrauchern verbleiben. Auf der anderen Seite verpflichtete sich die Beteiligte zu 3) oder ihre Rechtsnachfolger gegenüber der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2), den Vertragsbesitz zurückzuübertragen bzw. zu übertragen, wenn ein Rückforderungs- bzw. Übertragungsgrund eintritt und die Rückforderung bzw. die Übertragung binnen 12 Monaten nach Kenntnis des Rücktritts- bzw. Übertragungsgrundes in notariell beglaubigter Form aufgrund höchstpersönlicher Entscheidung erklärt worden ist. Die im Einzelnen aufgezählten Rückforderungs- bzw. Übertragungsgründe betreffen den Fall der Veräußerung des Grundbesitzes durch die Beteiligte zu 3), Zwangsvollstreckungen in den Grundbesitz, die Insolvenz der Beteiligten zu 3), ihren Tod vor dem Versterben der Beteiligten zu 1) und 2) und den Fall der Scheidung der Beteiligten zu 3), wenn nicht der Vertragsbesitz beim Zugewinn- bzw. Vermögensausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens außer Betracht bleibt.

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Hinsichtlich des Rückübertragungsrechtes enthält der Vertrag noch folgende weitere Regelung:

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"Macht zu Lebzeiten beider Berechtigten nur einer der Berechtigten das Rückforderungs- bzw. Übertragungsrecht geltend, oder ist der andere Berechtigte verstorben, ist nur an den verbleibenden Berechtigten aufzulassen, der auch die Verpflichtungen alleine übernimmt. Andernfalls ist an beide zu je hälftigem Miteigentum unter gesamtschuldnerischer Übernahme der Verpflichtungen aufzulassen."

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Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs auf Rückübertragung bestellte die Beteiligte zu 3) zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eine Auflassungsvormerkung vom Vertragsbesitz und bewilligte und beantragte deren Eintragung im Grundbuch. Die Vormerkung sollte als Sicherungsmittel auflösend bedingt sein und mit dem Tod des jeweils Berechtigten erlöschen.

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Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2005 monierte das Grundbuchamt, dass es sich nicht um einen Rückübertragungs- bzw. Übertragungsanspruch der Beteiligten zu 1) und 2) handele, sondern um eine Mehrheit von Ansprüchen jeweils der Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2). Deshalb könne auch nicht nur eine Vormerkung gemäß § 883 BGB bestellt werden, sondern jeder Rückübertragungs- bzw. Übertragungsanspruch müsse durch eine eigenständige Vormerkung gesichert werden.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3). Diese sind der Auffassung, dass es sich hinsichtlich der Rückübertragungs- bzw. Übertragungsansprüche um eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB handele, die eintragungsfähig und vormerkbar sei. Diese Rechtsauffassung werde durch eine Vielzahl von Stimmen in Rechtsprechung und Literatur gestützt.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom 29.3.2005 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es sich um mehrere Ansprüche handele, die nicht durch eine einzige Vormerkung gemäß § 883 BGB gesichert werden könnten.

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II.

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Die Beschwerde der Beteiligten ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Da jede einzelne Beanstandung in einer Zwischenverfügung eine Entscheidung im Sinne des § 71 GBO darstellt, kann sie entsprechend dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Gegenstand einer Beschwerde sein. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist solange zulässig, als der Eintragungsantrag selbst noch nicht beschieden ist, was vorliegend gegeben ist. Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht ist bei der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nur das jeweils dort genannte Eintragungshindernis.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da das vom Grundbuchamt genannte Eintragungshindernis nach Ansicht der Kammer nicht besteht.

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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes handelt es sich bei dem Anspruch der Beteiligten zu 1) und 2) auf Rückübertragung bzw. Übertragung des Vertragsbesitzes um einen Anspruch, der den Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB zusteht. Danach liegt eine Gesamtgläubigerschaft vor, wenn Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner die Leistung aber nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Wie der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu Recht ausgeführt hat, sind konstitutive Merkmale der Gesamtgläubigerschaft die Forderungsberechtigung jedes einzelnen Gläubigers und die einmalige Leistungspflicht des Schuldners. Soweit die Gesamtgläubigerschaft auf einer vertraglichen Grundlage beruht, kann die Forderungsberechtigung durch diesen Vertrag näher ausgestaltet werden. Denn zum Wesen der Gesamtgläubigerschaft gehört es, dass jeder der Gläubiger in vollem Umfang forderungsberechtigt ist, nicht etwa nur die Gemeinschaft der Gläubiger wie bei der Gesamthand. Der Schuldner muss allerdings nichts anderes tun, als den Gläubigern auf welche Weise auch immer die gesamte Leistung zukommen zu lassen. Er wird bei teilbarer Leistung selbstverständlich auch dann frei, wenn er jedem Gläubiger einen Teil, den Gläubigern insgesamt aber 100 % des Geschuldeten zukommen lässt (Münchener Kommentar/Bydlinski, BGB, 4. Aufl. 2003, § 428 Rdn. 3). Deshalb ist eine vertragliche Regelung dahingehend möglich, dass ein Gesamtgläubiger nur Leistung an die Gesamtgläubiger zu jeweils einem bestimmten Bruchteil verlangen kann. Auch bei einer solchen vertraglichen Gestaltung bleiben die Wesensmerkmale einer Gesamtgläubigerschaft bestehen.

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In diesem Sinne ist vorliegend eine Gesamtgläubigerschaft gegeben. Denn bei Eintritt der Rückübertragungs- bzw. Übertragungsvoraussetzungen ist die Beteiligte zu 3) nur verpflichtet, das Grundstück grundsätzlich nur an die Beteiligten zu 1) und 2) je zu hälftigem Miteigentum und unter bestimmten Voraussetzungen an einen der beiden Gesamtgläubiger zu Alleineigentum zu übertragen. Daraus wird deutlich, dass die Beteiligte zu 3) nur einmal leisten muss, die Beteiligten zu 1) und 2) gemeinsam oder unter bestimmten Voraussetzungen einer von beiden allein bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Rückübertragung bzw. Übertragung zu fordern berechtigt ist. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Grundstücksrückübertragungsanspruch der Eltern mit Erstversterbendenklausel.

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In Rechtsprechung und überwiegender Literatur ist anerkannt, dass ein solcher Anspruch mit einer Vormerkung sicherbar ist (bei BayObLG, NJW-RR 1995, 1297, 1298; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdn. 1499; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 2003, § 47 Rdn. 131; Langenfeld, Grundstückszuwendungen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge, 5. Aufl. 2005, Rdn. 271; Staudinger/Noack, BGB, § 428 Rdn. 116 und Staudinger/Gursky, BGB, § 883 Rdn. 80 je m. weit. Nachw.). Danach liegt ein einziger Anspruch vor, der durch eine einzige Vormerkung gesichert werden kann, wenn Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu ihren Lebzeiten ein Grundstück auf ihre Abkömmlinge übertragen und sich für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vorbehalten, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbendem den Überlebenden alleine zustehen soll. In dieser Fallgestaltung liegen nicht zwei verschiedene Rückübertragungsansprüche vor, sondern nur ein einheitlicher, der durch den Bedingungseintritt des Todes eines Ehegatten zu einer Veränderung der Berechtigung führt, die Anspruchstruktur selbst aber unangetastet lässt (Demharter, GBO, 24. Aufl. 2002, Anhang zu § 44 Rdn. 108). Diese gefestigte Rechtsprechung wurde dogmatisch nicht näher begründet. Vom Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW-RR 1995, 1297, 1298) wird die Einheitlichkeit des Anspruches entweder aus einer Auslegung des Vertrages oder aus der ausdrücklichen Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB hergeleitet. Grund für die Annahme eines einheitlichen Anspruches ist zum einen, dass der Rückübertragungsanspruch auch von den Parteien des Vertrages, den bei Lebzeiten den Grundbesitz übertragenden Eltern auf der einen und dem Abkömmling auf der anderen Seite, als ein Anspruch zur Sicherung des Vermögens im Familienbesitz angesehen wird. Die Aufteilung in verschiedene Rückübertragungsansprüche wird von den Vertragsparteien als gekünzelte juristische Konstruktionen angesehen. Dogmatisch lässt sich das Ergebnis eines einheitlichen Anspruches damit begründen, dass keiner der Rückübertragungsansprüche tatsächlich selbstständig ist, sondern relativ von der Berechtigung des jeweiligen anderen Gesamtgläubigers abhängt. Aus praktischer Sicht spricht für die Annahme eines einzigen Anspruches die Übersichtigkeit des Grundbuches und Kostengesichtspunkte, da nur die Kosten für eine Vormerkung anfallen. Da darüber hinaus sich weder aus dem Gesetz noch ansonsten zwingende Gesichtspunkte ergeben, den Rückübertragungsanspruch der Eltern durch mehrere Vormerkungen zu sichern, und der Gesetzeswortlaut der vorliegenden Auffassung ebenfalls nicht entgegensteht, ist mit der weitaus herrschenden Meinung die Sicherbarkeit durch eine Vormerkung anzunehmen.

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Ebenso ist aus den gleichen Gründen die vorliegende Fallgestaltung zu beurteilen, obwohl hier nicht beide Eltern, also die Beteiligten zu 1) und 2) Miteigentümer des übertragenden Grundbesitzes gewesen sind. Denn vom Lebenssachverhalt unterscheidet sich dieser Fall, in dem die Beteiligte zu 1) Alleineigentümerin gewesen ist, nicht von dem, in dem beide Ehegatten Miteigentümer des übertragenden Grundstücks sind. In beiden Fällen wollen die Eltern mit ihrem Rückübertragungsanspruch nur sicherstellen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzung eines Rücktrittsgrundes entweder gemeinsam oder der Überlebende wieder Eigentümer des Grundstückes wird, um ihn in Familienbesitz zu erhalten. Aus ihrer Sicht ist der Grundbesitz unabhängig von der formalen Eigentümerstellung als Familienbesitz anzusehen. Nur zur Sicherung des Behaltes dieses Familienbesitzes wird die Rückübertragungsregelung in den Übertragungsvertrag getroffen. Deshalb sind auch beide Fallgestaltungen gleich zu behandeln.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.