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Landgericht Duisburg·7 T 80/12·22.08.2012

Erinnerung/Vollstreckung: Empfang gepfändeter Gelder nur für titulierte Anwaltskosten zulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihrer Vollstreckungserinnerung hinsichtlich ausgekehrter gepfändeter Geldbeträge. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und ordnete die Auszahlung von 68,00 € an die Prozessbevollmächtigte an. Für weitergehende Auskehrungen fehlte der Nachweis einer gesonderten Geldempfangsvollmacht; die Angabe einer Kontoverbindung reicht nicht aus. Die weitergehende Erinnerung blieb zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin teilweise stattgegeben: Auszahlung von 68,00 € an die Prozessbevollmächtigte angeordnet, weitergehende Erinnerung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme vom Gegner zu erstattender Rechtsanwaltskosten, soweit diese tituliert sind.

2

Zur Empfangnahme anderer gepfändeter Geldbeträge bedarf es einer ausdrücklichen Erweiterung der Prozessvollmacht oder einer gesonderten schriftlichen Geldempfangsvollmacht, die als Vollmachtsurkunde vorzulegen ist.

3

Die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten in einem Vollstreckungsbescheid genügt nicht zum Nachweis einer Ermächtigung zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge.

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Die dauerhafte Weigerung, eine geforderte Geldempfangsvollmacht vorzulegen, kann die Annahme rechtfertigen, dass eine entsprechende Empfangsberechtigung nicht (mehr) besteht.

Relevante Normen
§ 81 ZPO§ 815 Abs. 1 ZPO§ 62 Nr. 2 GVGA§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 793 ZPO§ 62 Nr. 2 Abs. 1 S. 4 GVGA

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 100 M 1405/11

Leitsatz

Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge grundsätzlich nur in Höhe der titulierten Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen bedarf es des Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht.

Die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf einem Vollstreckungsbescheid genügt zum Nachweis, dass dieser zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge ermächtigt ist, nicht aus.

Tenor

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Gläu­bi­ge­rin wird der Be­schluss des Amts­ge­richts Duis­burg vom 24.04.2012 (100 M 1405/11) teil­wei­se ab­ge­än­dert und wie folgt neu ge­fasst:

Auf die Er­in­ne­rung der Gläu­bi­ge­rin wird der Ge­richts­voll­zie­her L unter Zu­rück­wei­sung der wei­ter­ge­hen­den Er­in­ne­rung an­ge­wie­sen, von den beim Schuld­ner ge­pfän­de­ten Geld­be­trä­gen einen Be­trag in Höhe von 68,00 € an die Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­te der Gläu­bi­ge­rin aus­zu­keh­ren.

Die wei­ter­ge­hen­de Be­schwer­de wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens trägt die Gläu­bi­ge­rin mit der Maß­ga­be, dass die Ge­richts­ge­bühr auf die Hälf­te er­mä­ßigt wird.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

Gründe

2

I. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statt­haf­te und auch im Üb­ri­gen zu­läs­si­ge so­for­ti­ge Be­schwer­de der Gläu­bi­ge­rin gegen die Zu­rück­wei­sung ihrer Voll­stre­ckungs­er­in­ne­rung vom 27.03.2012 hat nur teil­wei­se Er­folg.

3

1. Gemäß § 81 ZPO er­mäch­tigt die Pro­zess­voll­macht auch zur Emp­fang­nah­me der vom Geg­ner zu er­stat­ten­den Kos­ten. Dies gilt, da die Pro­zess­voll­macht auch zur Ver­tre­tung im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren er­mäch­tigt, auch für zwangs­wei­se bei­ge­trie­be­ne Kos­ten (vgl. Zöl­ler/Stö­ber, ZPO, 28. Aufl., § 815 Rn. 1). Den Nach­weis ihrer Pro­zess­voll­macht hat die Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te der Gläu­bi­ge­rin durch ihre Be­zeich­nung im Schuld­ti­tel – hier dem Voll­stre­ckungs­be­scheid des Amts­ge­richts Hün­feld vom 14.04.2008 – aus­rei­chend nach­ge­wie­sen (vgl. § 62 Nr. 2 Abs. 1 S. 4 GVGA). In dem Voll­stre­ckungs­be­scheid sind Rechts­an­walts­kos­ten in Höhe von 68,00 € ti­tu­liert, auf wel­che die an den Ge­richts­voll­zie­her ge­leis­te­ten Zah­lun­gen des Schuld­ners in Er­man­ge­lung einer an­der­wei­ti­gen Til­gungs­be­stim­mung vor­ran­gig an­zu­rech­nen sind (§ 367 Abs. 1 BGB). Mit­hin hat der Ge­richts­voll­zie­her die­sen Be­trag gemäß § 815 Abs. 1 ZPO an die Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te der Gläu­bi­ge­rin ab­zu­lie­fern (vgl. § 62 Nr. 2 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. GVGA).

4

2. Zur Emp­fang­nah­me des Streit­gegen­stan­des oder an­de­rer Leis­tun­gen – auch im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren – er­mäch­tigt die Pro­zess­voll­macht nur, wenn sie sich aus­drück­lich da­rauf er­streckt (Zöl­ler/Voll­kom­mer, a. a. O., § 81 Rn. 6 m. w. N.). An­der­en­falls be­darf es des Nach­wei­ses einer ge­son­der­ten Geld­emp­fangs­voll­macht, die grund­sätz­lich – wie die Pro­zess­voll­macht (§ 80 ZPO) – schrift­lich, d. h. durch Vor­la­ge einer Voll­macht­urkun­de, zu den Akten zu rei­chen ist (vgl. § 62 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GVGA; Zöl­ler/Stö­ber, a. a. O., § 815 Rn. 1 m. w. N.).

5

Die Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te der Gläu­bi­ge­rin hat nicht dar­ge­legt, dass be­reits ihre Pro­zess­voll­macht eine ent­spre­chen­de Er­mäch­ti­gung ent­hält. Der Um­stand, dass auf dem Voll­stre­ckungs­be­scheid die Kon­to­ver­bin­dung der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten an­ge­ge­ben ist, ge­nügt zum Nach­weis der Voll­macht nicht. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­schwer­de er­gibt sich aus dem Voll­stre­ckungs­be­scheid nicht, dass die ti­tu­lier­ten For­de­run­gen zwin­gend durch Zah­lung auf das an­ge­ge­be­ne Konto zu er­fül­len seien. Zwei­fel­los würde auch eine un­mit­tel­bar an die Gläu­bi­ge­rin ge­leis­te­te Zah­lung des Schuld­ners deren For­de­run­gen zum Er­lö­schen brin­gen (§ 362 Abs. 1 BGB). Im Üb­ri­gen lässt der Voll­stre­ckungs­be­scheid nicht er­ken­nen, ob die Emp­fang­nah­me der Haupt­for­de­rung (und der sons­ti­gen Neben­for­de­run­gen) von der Ver­tre­tungs­macht der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten ge­deckt wäre. Selbst wenn man unter­stel­len würde, dass das Mahn­ge­richt dies vor dem – im­mer­hin vier Jahre zu­rück­lie­gen­den – Er­lass des Voll­stre­ckungs­be­schei­des ge­prüft hat (woran die Kam­mer er­heb­li­che Zwei­fel hat), fehlt es an jeg­li­chem Nach­weis des Fort­be­ste­hens einer zum da­ma­li­gen Zeit­punkt mög­li­cher­wei­se er­teil­ten Geld­emp­fangs­voll­macht. Die hart­nä­cki­ge Wei­ge­rung der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten der Gläu­bi­ge­rin, eine ent­spre­chen­de Voll­macht­urkun­de vor­zu­le­gen, gibt sogar be­grün­de­ten An­lass zu der An­nah­me, dass diese – ab­ge­se­hen von den ti­tu­lier­ten Kos­ten – nicht (mehr) zur Emp­fang­nah­me er­mäch­tigt ist.

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II. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 2121 KV GKG.

7

III. Eine Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de war nicht ver­an­lasst, weil die Rechts­sa­che weder grund­sätz­li­che Be­deu­tung hat noch die Fort­bil­dung des Rechts oder die Si­che­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung eine Ent­schei­dung des Rechts­be­schwer­de­ge­richts er­for­dert (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO). Die von der Be­schwer­de­füh­re­rin ver­tre­te­ne Rechts­an­sicht stellt – so­weit er­sicht­lich – eine Ein­zel­mei­nung dar, die in der Recht­spre­chung bis­her nicht ver­tre­ten wird.