Zweijahres-Sperrfrist (§802d ZPO) gilt für Vermögensauskunft ab 01.01.2013
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls ein. Streitpunkt war, welche Sperrfrist für die Abnahme einer Vermögensauskunft gilt. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und stellte klar, dass für ab 01.01.2013 eingehende Anträge die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs.1 ZPO maßgeblich ist; frühere eidesstattliche Versicherungen sind hiernach gleichgestellt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben und Entscheidung über Haftbefehlsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für beim Gerichtsvollzieher ab dem 01.01.2013 eingehende Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft gilt die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs.1 ZPO; die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. ist nicht maßgeblich.
Nach § 39 Nr.4 EGZPO ist die früher abgegebene eidesstattliche Versicherung der Abgabe einer Vermögensauskunft im Sinne des § 802d Abs.1 ZPO gleichgestellt.
Die Verkürzung einer laufenden Sperrfrist durch neue Gesetzesbestimmungen stellt eine unechte Rückwirkung dar und ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und im Rahmen einer Gesamtabwägung zumutbar ist.
Ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls darf nicht allein mit Verweis auf die ältere, längere Sperrfrist abgelehnt werden, wenn die Übergangsregelung die Anwendung der kürzeren Frist gebietet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dinslaken, 11 M 353/13
Leitsatz
Für die ab dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft ist die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO und nicht die dreijährige des § 903 ZPO a.F. maßgeblich (Anschluss LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 24.04.2013 (Az. 11 M 353/13) aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegenstandswert: 1.500,00 €
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls kann mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung einer Vermögensauskunft (§ 802 c ZPO) steht jedenfalls nicht entgegen, dass er bereits am 06.01.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Für die ab 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft ist die zweijährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO und nicht die dreijährige des § 903 ZPO a.F. maßgeblich. Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 4 EGZPO.
Nach dieser Vorschrift steht im Rahmen des § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Abgabe einer Vermögensauskunft gleich, woraus folgt, dass unter den Begriff der Vermögensauskunft in § 802 d Abs. 1 ZPO auch die frühere eidesstattliche Versicherung zu fassen ist (LG Bayreuth BeckRS 2013, 08409; AG Augsburg DGVZ 2013, 101).
Angesichts der Eindeutigkeit der Übergangsregelung des § 39 Nr. 4 EGZPO und vor dem Hintergrund, dass ein gesetzgeberisches Versehen nicht ersichtlich ist (vergl. hierzu ausführlich LG Bayreuth BeckRS 2013, 08409; AG Augsburg BeckRS 2013, 05383), besteht kein Anlass, auf die längere Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. zurückzugreifen (so auch BeckOK-Utermark/Fleck, ZPO, 9. Edt., zu § 802 Rz. 1a).
Ein Rückgriff auf die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes, geboten. Bei der Verkürzung der laufenden Sperrfrist für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen handelt es sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung, da in einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird.
Ein solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG NJW 2010, 3629). Dies ist vorliegend gegeben. Grundsätzliches Ziel des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist es, die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers zu verbessern. Durch die Verkürzung der Sperrfrist auf zwei Jahre wurde den modernen, sich schnell wechselnden Lebensumständen Rechnung getragen (LG Bayreuth wie vor). Diesem Ziel wird durch die Anwendung der kürzeren Sperrfrist auch auf nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen gedient. Eine übermäßige Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Schuldners geht damit nicht einher, zumal er auch nach altem Recht mit einer wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechnen musste (§ 903 ZPO a.F.). Einem etwa enttäuschten Vertrauen dürfte kein erhebliches Gewicht zuzumessen sein, da die eidesstattliche Versicherung in der Regel nicht mit dem Ziel abgegeben wurde, in den Genuss einer dreijährigen Sperrfrist zu kommen, sondern um die Folgen der grundlosen Nichtabgabe (§ 901 ZPO a.F.) zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund kann der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls jedenfalls nicht im Hinblick auf die Sperrfrist abgelehnt werden.
Da für die Kammer nicht ersichtlich ist, ob die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, bleiben die weiteren Anordnungen dem Amtsgericht vorbehalten.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.