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Landgericht Duisburg·7 T 68/02·21.05.2002

Sofortige Beschwerde zur Festsetzung des Pfändungsfreibetrags auf 658,54 € zzgl. 1/2 Mehreinkommen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich gegen die Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Landgericht änderte den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise und setzte den pfandfreien Betrag auf 658,54 EUR zuzüglich der Hälfte des Mehreinkommens fest; weitergehende Anträge wurden abgewiesen. Maßgeblich waren § 850d ZPO, der Regelsatz nach § 22 BSHG, ein pauschaler Anschaffungszuschlag von 25 % sowie angemessene Wohnkosten nach § 8 WohngeldG. Der Schuldner legte keine höheren Ausgaben dar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin teilweise stattgegeben: Pfändungsfreibetrag auf 658,54 EUR zzgl. 1/2 Mehreinkommen festgesetzt, weitergehender Antrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für notwendigen Lebensunterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigt.

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Bei der Bemessung des Pfändungsfreibetrags sind der Regelsatz (vgl. § 22 BSHG), ein pauschaler Zuschlag für größere Anschaffungen (hier 25 % des Regelsatzes) und angemessene Wohnkosten (vgl. § 8 WohngeldG) zu berücksichtigen.

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Ein darüber hinausgehender pfändungsfreier Betrag ist nur zu gewähren, wenn der Schuldner konkrete und glaubhaft gemachte höhere laufende Ausgaben substantiiert darlegt.

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Bestehen laufende Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Berechtigten, ist bei Vorliegen von Mehreinkommen ein entsprechender Anteil (hier: 1/2 des Mehreinkommens) dem Schuldner pfandfrei zu belassen.

Relevante Normen
§ 850 d Abs. 1 ZPO§ 793 ZPO§ 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 22 BSHG§ 21 BSHG§ 8 Wohnungsgeldgesetz

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 14 M 769/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des

Amtsgerichts Oberhausen vom 27.02.2002 unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Dem Schuldner ist monatlich ein pfandfreier Betrag in Höhe von

658,54 EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens zu belassen.

Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens trägt der Schuldner.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu 1/10

und der Schuldner zu 9/10.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.200,- EUR.

Gründe

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I.

3

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständigen und laufenden Unterhalts die Zwangsvollstreckung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 27.2.2002 hat das Amtsgericht Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Entgegen dem Antrag der Gläubigerin hat es jedoch den Pfändungsfreibetrag statt auf 650,- EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens auf 750,- EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie trägt vor, der notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850 d Abs. 1 ZPO belaufe sich auf allenfalls 650,- EUR. In diesem Satz sei der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes, Unterkunftskosten in angemessener Höhe sowie ein prozentualer Zuschlag Für besondere Aufwendungen (10 % des Regelsatzes) enthalten. Eine Anhebung des Pfändungsfreibetrages auf 750,- EUR gehe über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus.

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II.

5

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache überwiegend Erfolg, da dem Schuldner gemäß § 850 d Abs. 1 S . 2 ZPO monatlich ein pfandfreier Betrag von 658,54 EUR zu belassen ist. Im einzelnen:

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Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung einer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

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Hiernach aber war der monatliche Bedarf des Schuldners auf 658,54 EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens festzusetzen. Dem Schuldner steht zunächst der Regelsatz gemäß § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu (286,83 EUR). Dieser Betrag erhöht sich um einen Zuschlag für größere Anschaffungen, die nicht aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu bestreiten sind (§ 21 BSHG). Der Zuschlag ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 25 % des Regelsatzes anzusetzen. Darüber hinaus sind dem Schuldner Beträge für die Unterhaltung eines angemessenen Wohnraums zu belassen. Dieser Betrag ist entsprechend § 8 Wohnungsgeldgesetz mit 300,- EUR anzusetzen (vgl. Tabelle zu § 8 Wohnungsgeldgesetz, Alleinstehende in Gemeinden mit Mieten der Stufe III.).

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Ein höherer Pfändungsfreibetrag ist dem Schuldner nicht zu belassen. Trotz Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 15.4.2002 hat dieser keine höheren monatlichen Ausgaben dargelegt.

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Aufgrund eines weiteren ehelichen Kindes des Schuldners war dem Schuldner darüber hinaus - entsprechend dem Antrag der Gläubigerin - 1/2 des Mehreinkommens zu belassen.

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III.

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Die Kostenentscheidung zum amtsgerichtlichen Verfahren beruht auf § 788 ZPO.

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Die Kostenentscheidung zur Beschwerde folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.