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Landgericht Duisburg·7 T 63/06·06.04.2006

Eintragung des Insolvenzvermerks bei Gesamthand (Erbengemeinschaft) angeordnet

ZivilrechtInsolvenzrechtSachenrecht/GrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Insolvenzgericht und ein Beteiligter beantragten die Eintragung eines Insolvenzvermerks wegen eröffneten Insolvenzverfahrens gegen einen Miteigentümer in einer Erbengemeinschaft; das Grundbuchamt wies die Anträge zurück, weil der Schuldner nicht unmittelbar als Eigentümer eingetragen sei. Das Landgericht hebt die Beschlüsse auf und weist das Grundbuchamt an, unter Beachtung der Kammerrechtsprechung erneut zu entscheiden. Es betont, dass § 32 InsO auch Beteiligungen in Gesamthand erfasst und auf vorläufige Verfügungsbeschränkungen anwendbar ist.

Ausgang: Beschwerden des Insolvenzgerichts und Beteiligten stattgegeben; Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung und Eintragung des Insolvenzvermerks angewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 32 Abs. 1 InsO ist dahin auszulegen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutragen ist, wenn ohne Eintragung aufgrund der Art des Rechts oder der Umstände zu befürchten ist, dass Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

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Der Insolvenzvermerk ist auch dann geboten, wenn der Schuldner nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitberechtigter einer Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) an einem Grundstück beteiligt ist, weil die Verfügungsbefugnis der Gesamthand betroffen ist.

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§ 32 InsO ist entsprechend auch auf vorläufige Verfügungsbeschränkungen im Insolvenzeröffnungsverfahren anzuwenden; sowohl allgemeine Verfügungsverbote als auch Zustimmungsvorbehalte rechtfertigen die Eintragung eines Insolvenzvermerks.

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Die Erbengemeinschaft ist nicht mit der GbR gleichzusetzen; als nichtrechtsfähige Gesamthand rechtfertigt sie gerade wegen fehlender Verselbständigung und Nicht-Trägerschaft des Grundstücks die Eintragung eines Insolvenzvermerks mit Bezug auf den schuldnerischen Miteigentümer.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 2. Alt. Insolvenzordnung§ 32 Insolvenzordnung§ 71 GBO§ 32 Abs. 1 InsO§ 32 Abs. 2 Satz 2 InsO§ 81 Abs. 1 Satz 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, Osterfeld Blatt 1071

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. Dezember 2005 sowie vom 16. Januar 2006 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über das Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts vom 16. Dezember 2005 sowie des Beteiligten zu 2. vom 15.11.2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 3. ist in Erbengemeinschaft mit drei anderen Personen zu ½-Anteil Eigentümer des betroffenen Grundstücks Blatt 1071. Am 18. Oktober 2005 hat er beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt.

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Das Insolvenzgericht hat mit Sicherungsbeschluss vom 3. November 2005 den Beteiligten zu 2. als vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt und einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2. Alt. Insolvenzordnung angeordnet. Ferner hat es mit einem Antrag vom 16. Dezember 2005 das Grundbuchamt um Eintragung der Verfügungsbeschränkung mit Bezug auf den Schuldner ersucht. Das Ersuchen ist von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 zurückgewiesen worden.

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Auch der Beteiligte zu 1. hat mit Antrag vom 15.11.2005 um Eintragung des Insolvenzvermerks ersucht. Auch sein Antrag wurde mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 zurückgewiesen.

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Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Insolvenzgerichts wurde mit Beschluss vom 16. Januar 2006 zurückgewiesen.

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Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass die Eintragung nach § 32 Insolvenzordnung nicht vorzunehmen sei, weil der Schuldner an dem Grundstück nicht unmittelbar berechtigt sei, sondern nur Berechtigter einer Gesamthand. Entsprechend der Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft sei die Eintragung eines Insolvenzvermerks deshalb hier abzulehnen, weil kein unmittelbares Eigentumsrecht an dem Grundstück bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 1. Februar 2006 sowie die des Beteiligten zu 2. vom 20.02.2006 mit der sie das Eintragungsersuchen weiter verfolgt.

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Mit Beschluss vom 7. Februar 2006 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit weiterem Beschluss vom hat das Amtsgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

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II.

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Die gemäß § 71 GBO statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde des Insolvenzgerichts hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anweisung an das Grundbuchamt, die von den Beteiligten zu 1. und 2. beantragte Eintragung des Insolvenzvermerkes vorzunehmen.

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Nach § 32 Abs. 1 Insolvenzordnung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch bei Grundstücken einzutragen, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist oder bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. Nach § 32 Abs. 2 InsO ist dann, wenn dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen und hat ein entsprechendes Eintragungsersuchen auszuführen. Nach § 32 Abs. 2 S. 2 InsO steht auch dem Insolvenzverwalter ein entsprechendes Antragsrecht zu.

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Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, durch die Verlautbarung insolvenzrechtlicher Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch die Insolvenzmasse davor zu schützen, dass ihr infolge einer Verfügung des nicht mehr berechtigten Schuldners zu Gunsten eines gutgläubigen Dritten ein rechtlicher Nachteil entsteht. Neben dem guten Glauben an die Rechtsinhaberschaft des Schuldners wird nämlich durch das Schweigen des Grundbuchs auch der gute Glaube an die Freiheit von insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen geschützt (vgl. § 81 Abs. 1 S. 2, § 91 Abs. 2, § 24 Abs. 1 InsO). Jede Auslegung und Anwendung des § 32 Abs. 1 InsoO hat diesem Zweck der Norm Rechnung zu tragen. Es ist deshalb z. B. bei der Nachlassinsolvenz anerkannt, dass es für die Eintragung des Insolvenzvermerks nicht auf die formale Voreintragung des Erben in dieser Eigenschaft (als des verfahrensrechtlichen Trägers der Schuldnerrolle) ankommt, sondern dass die noch bestehende Eintragung des Erblassers als Grundeigentümer ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1267).

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Auch im Fall der Nichtberechtigung des Schuldners ist jede formale, allein dem Wortlaut der Vorschrift gerecht werdende Betrachtungsweise zu vermeiden. Ist eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung erlassen, so muss verhindert werden, dass der Schuldner noch durch Mitwirkung an einer Verfügung seiner Mitberechtigten zu Gunsten eines gutgläubigen Dritten die Insolvenzmasse schädigt. Der Insolvenzvermerk mit Bezug auf den Schuldner ist deshalb nicht nur beim Miteigentümer zu einem Bruchteil einzutragen, sondern auch, wenn das Grundstück dem Schuldner in Gesamthandgemeinschaft mit weiteren Berechtigten, etwa in Erbengemeinschaft oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gehört.

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Dies entspricht der früher allgemein herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zu GbR: OLG Zweibrüggen ZIP 2001, 431 f.; LG Heidelberg ZIP 1986, 1590 und 1592 f.; LG Neubrandenburg NZI 2001, 225; LG Berlin Zeitschrift für Insolvenzordnung 2004, 557 f.; Kirchhoff in Heidelberger Kommentar: Stand 2003, § 32 Rdnr. 7; Uhlenbruck: Insolvenzordnung, 12. Aufl., 2003, § 32 Rdnr. 5; Schmahl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung 2001, § 32 Rdnr. 17; für die Erbengemeinschaft ausdrücklich vertreten auch durch LG Dessau, Zeitschrift für InsoO 2001, 626 f.; Kirchhoff in Heidelberg Kommentar § 32., Rdnr. 5, Uhlenbruck § 32 Rdnr. 6 am Ende).

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Vor allem in Teilen der neueren Rechtsprechung wird demgegenüber die Auffassung vertreten, die insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen betreffend einen Schuldner, der an einer grundbesitzenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beteiligt ist, könnten nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsoO nicht im Grundbuch vermerkt werden, weil das eingetragene Recht nicht dem Schuldner persönlich, sondern der Gesellschaft zustehe (vgl. OLG Dresden NZI 2002, 687; OLG Rostock NZI 2003, 648 f.; LG Leipzig Rechtspfleger 2000,111; LG Frankenthal Zeitschrift für InsoO 2001, 1760 f., LG Neurupin Zeitschrift für InsoO 2002, 145).

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Dieser letztgenannten Auffassung folgt die Kammer nicht. Die zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelte Auffassung stellt im wesentlichen auf die formale Selbstständigkeit der Gesellschaft gegenüber dem Schuldner als bloßen Gesellschafter ab.

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Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht hinreichend die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen und führt zu einer erheblichen Gefährdung der Insolvenzmasse, die durch § 32 InsoO gerade vermieden werden soll. Auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als solche kann trotz ihrer Rechtsfähigkeit zur Zeit nur unter namentlicher Nennung ihrer Gesellschafter, nicht aber unter einem bloßen firmenähnlichem Gesamtnamen in das Grundbuch eingetragen sein (vgl. BayOLG NJW 2003, S. 70 NJW RR 2005, 43 LG Aachen ZZG 2003, 721 LG Berlin Rechtspfleger 2004, 283). Grundbuchrechtlich sind deshalb unverändert allein die Gesellschafter, wenn auch gesamthänderisch gebunden, die maßgeblichen Träger des eingetragenen Rechts nach § 47 GBO. Hieraus folgt zugleich, dass eine Mitberechtigung des Schuldners im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft in diesem Zusammenhang einem in § 32 Abs. 1 InsO angesprochenem Recht am Grundstück gleichsteht. Der Insolvenzvermerk ist nämlich immer dann notwendig, wenn infolge der Verfügungsbeschränkung des Schuldners zugleich die Verfügungsfreiheit der Gesamthandsgemeinschaft beschränkt ist. Anderenfalls könnte der Schuldner als Gesellschafter durch seine Mitwirkung an Verfügungen über das Grundstück unkontrolliert den Wert des zur Insolvenzmasse gehörenden Abfindungs- oder Auseinandersetzungsguthabens beeinflussen und damit die Masse schädigen (vgl. Bermann Zeitschrift für InsoO 2004, 225, 227 f.).

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Selbst wenn man der einschränkenden Auffassung zu § 32 InsO folgen wollte, ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner hier nicht Mitglied einer bürgerlichen Gesellschaft ist, und dass die Erbengemeinschaft anders zu behandeln ist als die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Erbengemeinschaft ist keineswegs in gleicher Weise wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verselbständigt. Sie ist weder rechtsfähig noch insolvenzfähig (vgl. BGH NJW 1989, 2133, 2134; NJW 2002, 3389) und ist nicht Rechtsträger des Grundstücks. Die vom Grundbuchamt herangezogenen Rechtsauffassung wird deshalb auch von den Gerichten, die eine Beschränkung des Eintragungserfordernisses für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten, ausdrücklich nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen (vgl. OLG Dresden Zeitschrift für Insolvenzordnung 2005, 1220 f.).

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Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 InsoO ist auch auf die vorläufige Verfügungsbeschränkung im Insolvenzeröffnungsverfahren entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsoO). Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist oder ob nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde. Beide Arten der Verfügungsbeschränkung sollen den Schuldner daran hindern, unkontrolliert Verfügungen über Vermögensgegenstände zu treffen, die im Fall der Verfahrenseröffnung die Insolvenzmasse erhöhen. Zu diesen Gegenständen gehört nicht nur die Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft als solche, sondern auch die vermögensrechtliche Mitwirkungsbefugnis, die mit ihr verbunden ist. Das Recht zu ihrer Ausübung geht mit der Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BGH NJW 1981, 822 f. m.w.N.). Es unterliegt deshalb zum Schutz der künftigen Insolvenzmasse den vorläufigen Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 InsoO ebenso wie andere vermögensbezogene Befugnisse des Schuldners.

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Aus den vorgenannten Gründen ist das Grundbuchamt anzuweisen, entsprechend den Anträgen der Beteiligten zu 1. und 2. die Eintragung des Insolvenzvermerks vorzunehmen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.