Beschwerde gegen Ablehnung des Insolvenzeröffnungsantrags: Rückverweisung nach Nachreichung von Anhörungsbogen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin stellte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht lehnte diesen wegen unzureichender Antragsbegründung ab. Im Beschwerdeverfahren reichte die Schuldnerin einen Anhörungsbogen nach. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, weil neuer Sachvortrag im Beschwerdeverfahren nicht präkludiert ist und die Mindestangaben zur Vermögenslage vorliegen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Berücksichtigung des nachgereichten Anhörungsbogens zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind auch Verwaltungsgesellschaften zur substantiierten Darlegung ihrer eigenen Vermögensverhältnisse verpflichtet; pauschale Verweise genügen nicht.
Das Beschwerdeverfahren nach § 6 InsO lässt die Einbringung neuen Sachvortrags zu; für die Verfahrensgestaltung sind die Grundsätze der ZPO anzuwenden, eine durch die InsO begründete Präklusion besteht nicht.
Reichen die nachgereichten Angaben (z. B. Schuldnerverzeichnis, Vermögensübersicht) für den konkreten Fall aus—insbesondere bei fehlender eigener wirtschaftlicher Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft—so genügen sie den Mindestanforderungen des Eröffnungsantrags.
Wenn der Erfolg der Beschwerde allein auf im Beschwerdeverfahren nachgereichtem Vorbringen beruht, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zuzuweisen (§ 97 Abs. 2 ZPO analog).
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 62 IN 198/01
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26.02.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.02.2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 12.01.2001 unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahrens eingereichten Anhörungsfragebogens vom 12.03.2002 zurückverwiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.Beschwerdewert: 500,00 EUR.
Gründe
I.
Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 12.12.2001 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens u. a. über die E2E3GmbH gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.03.2002 (Bl. 28 f. d. GA) Bezug genommen. Das Amtsgericht Duisburg hat die Insolvenzeröffnung mit Beschluss vom 13.02.2002 abgelehnt. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 16.02.2002 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 26.02.2002, bei Gericht am 27.02.2002 eingegangen, die sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin seien evident, da sie aufgrund ihrer Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der E2GmbH &Co. KG für sämtliche Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft einzustehen habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2002 Bezug genommen. Innerhalb einer vom Landgericht eingeräumten Stellungnahmefrist hat die Schuldnerin einen (teilweise) ausgefüllten Anhörungsbogen zu den Akten gereicht.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat - allein jedoch wegen des im Beschwerdeverfahrens nunmehr eingereichten Anhörungsbogens - Erfolg.
1.
Dabei hat das Amtsgericht Duisburg zu Recht über den Eigenantrag vom 12.12.01 hinausgehende Angaben verlangt. Auch in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit einer Verwaltungsgesellschaft nahe liegt, weil sei persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft ist, sind nicht jegliche Angaben entbehrlich. Das ist bereits deshalb offensichtlich, weil die Verwaltungsgesellschaft nicht zwangsläufig überschuldet sein muss, nur weil sie für anderweitige Verbindlichkeiten haftet. Sie hat daher - zur Verfahrensvereinfachung regelmäßig unter Verwendung üblicher Formulare - zu ihrer Vermögenssituation vorzutragen.
Zu Recht hat daher das Amtsgericht den Eröffnungsantrag zurückgewiesen und der Beschwerde nicht abgeholfen.
2.
a)
Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer jedoch auch unter der hier anwendbaren, ab dem 01.01.02 geltenden Zivilprozessordnung möglich, neuen Sachvortrag in das Verfahren einzubringen. Dabei ist auch für das Verfahren nach § 6 InSO für die allgemeine Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens auf die Verfahrensgrundsätze der ZPO abzustellen. Die Insolvenzordnung enthält insoweit keine Sonderregelungen, insbesondere nicht zu einer Präklusion von Vorbringen.
b)
Die Schuldnerin hat innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist nunmehr einen Anhörungsbogen zu den Akten gereicht. Dabei ist dieser Anhörungsbogen zwar nicht in jedem Einzelpunkt vollständig ausgefüllt. So ist beispielsweise die Angabe, für welchen Monat die letzte betriebswirtschaftliche Auswertung vorliegt, offengelassen worden. Ebenso fehlt eine Angabe, ob das Unternehmen noch laufende Aufträge hat oder Grundstücke bzw. Räume gemietet hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schuldnerin um eine Verwaltungsgesellschaft handelt und davon auszugehen ist, dass diese keine - über die Verwaltung der E2GmbH &Co. KG hinausgehende - wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat. Zur Vermögenslage der Schuldnerin sind die wesentlichen erforderlichen Angaben getätigt, insbesondere ist ein Schuldnerverzeichnis sowie eine Vermögensübersicht erstellt worden. Damit ist - gerade noch ausreichend - den Mindestanforderungen des Antrags hinsichtlich der Darlegung der Vermögenslage genüge getan. Vorliegend erscheint die Darstellung der Vermögensentwicklung deshalb entbehrlich, weil ausweislich des Anhörungsbogens nicht von einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin auszugehen ist und deshalb die dargelegte Zahlungsunfähigkeit (allein) auf der Vermögensentwicklung der E2GmbH &Co. KG beruht.
c.
Im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren erfolgten Sachvortrag, der nicht der Präklusion unterliegt, ist die Abweisung des Eröffnungsantrages aufgrund einer unzureichenden Antragsbegründung nicht mehr zutreffend. Damit ist über den Eröffnungsantrag unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Angaben neu zu entscheiden.
d.
Da der Erfolg der Beschwerde allein auf dem Beschwerdevorbringen - das ohne weiteres bereits in der Ausgangsinstanz hätte erfolgen müssen - beruht, hat die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus den §§ 38 S. 1, 37 Abs. 1 GKG analog. Mangels Anhaltspunkte für den Wert der Insolvenzmasse - ein Sachverständigengutachten liegt noch nicht vor - hat die Kammer den Wert gemäß § 3 ZPO mit 500,00 EUR bemessen.