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Landgericht Duisburg·7 T 321/04·08.02.2005

Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO: Anpassung bei Übergang auf SGB XII

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtUnterhaltsvollstreckungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger legte Erinnerung gegen die Festsetzung des pfändungsfreien Einkommens in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein und machte eine sofortige Beschwerde geltend. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den pfandfreien Betrag für 2004 und ab 2005 herab, jedoch nicht in voller beantragter Höhe. Bis 31.12.2004 wurden BSHG‑Regelungen zugrunde gelegt, ab 01.01.2005 die Vorschriften des SGB XII; Wohnungskosten können bei fehlendem Nachweis fiktiv nach der Tabelle zu § 8 WoGG angesetzt werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers teilweise stattgegeben: Pfändungsfreibetrag herabgesetzt, jedoch nicht in der beantragten Höhe.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nach § 793 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und auf die Angemessenheit des pfändungsfreien Betrags zu prüfen.

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Der nach § 850d ZPO zu belassende pfändungsfreie Betrag ist so zu bemessen, dass er dem Schuldner das zur bloßen Existenzsicherung erforderliche Einkommen belässt; weitergehende Leistungen (z. B. SGB II oder Orientierung an der Düsseldorfer Tabelle) sind bei der Festsetzung nicht maßgeblich.

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Für den Zeitraum bis zum 31.12.2004 sind zur Bemessung des Pfändungsfreibetrags die Regeln des BSHG (Regelsatz, Mehrbedarf, angemessene Unterkunftskosten) heranzuziehen; fehlende Unterkunftsnachweise können fiktiv anhand der Tabelle zu § 8 WoGG und mit einem Heizkostenzuschlag ermittelt werden.

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Ab dem 01.01.2005 sind die Vorschriften des SGB XII (insbesondere § 28 Regelsatz, § 29 Unterkunftskosten, § 82 Abs.2–3 SGB XII) maßgeblich; der Arbeitsanreiz ist danach mit 30 % des Regelsatzes zu berücksichtigen und berufliche Mehraufwendungen sind in nachgewiesener oder angemessener Höhe anzusetzen.

Relevante Normen
§ 850 d ZPO§ 3 ZPO§ 793 ZPO§ Bundessozialhilfegesetz (Abschnitte 2 und 4)§ 22 BSHG§ 21 BSHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 24 M 2019/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 05. November 2004 – 24 M 2109/04 – dahin abgeändert, dass dem Schuldner bis zum 31. 12. 2004 nach § 850 d ZPO monatlich ein pfandfreier Betrag von 825,10 € zu verbleiben hat. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 wird der pfandfrei zu belassende Betrag auf 831,60 € festgesetzt.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger zu 80 %, dem Schuldner zu 20 % auferlegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3030,96 € (Jahresbetrag der Differenz zwischen beantragtem und festgesetztem Pfändungsfreibetrag § 3 ZPO).

Gründe

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I.

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Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, Aktenzeichen 04-2126598-0-6 wegen eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von 1.776, 26 €, der dadurch entstanden ist, dass der Schuldner trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlte. Wegen dieser Forderung erwirkte der Gläubiger am 05. November 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den Ansprüche des Schuldners auf Arbeitseinkommen gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Das dem Schuldner pfandfrei zu belassende Einkommen wurde auf 852,50 € festgesetzt.

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Mit Beschluss vom gleichen Tag wies das Amtsgericht den weitergehenden Antrag des Gläubigers, dass pfandfrei zu belassende Einkommen auf nur 599,92 € festzusetzen, zurück.

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Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner als sofortigen Beschwerde auszulegenden Erinnerung vom 25. November 2004, mit der er die Festsetzung des pfandfreien Betrages auf den beantragten Betrag von 599,92 € weiter verfolgt.

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Mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 793 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und deshalb so auszulegende Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dahin, dass der dem Schuldner nach § 850 d ZPO zu belassende pfandfreie Betrag für die Zeit bis zum 31.12.2004 festgesetzt wird auf 825,10 € und ab dem 01.01. 2005 auf 831,60 €. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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1. Der nach § 850 d ZPO zuzubilligende pfandfreie Betrag ist nach bisheriger ständiger Rechtsprechung der Kammer für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes festzusetzen (vgl. hierzu grundlegend BGH NJW 2003, 2918 f. mit weiteren Nachweisen). Dies führt zu folgender Berechnung:

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(1) Dem Schuldner ist zunächst der einfache ortsübliche Regelsatz gemäß § 22 BSHG zu belassen, der für einen Haushaltsvorstand mit 296,- € anzusetzen ist.

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(2) Dieser Regelsatz ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer um einen Zuschlag von 25 % für einmalige Beihilfen gemäß § 21 BSHG, d.h um einen Betrag von 74,- € zu erhöhen.

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(3) Weiterhin sind dem Schuldner angemessene und von ihm nachgewiesene Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten zuzubilligen, § 3 RSVO i.V.m. § 22 BSHG. Sofern der Schuldner die Unterkunftskosten nicht nachweist, sind diese nach ständiger Rechtssprechung der Kammer fiktiv anhand der Tabelle zu § 8 WoGG zu ermitteln, wobei hierbei die Wohnkosten der Spalte 4 (Wohnraum bis Baujahr 1991) zuzüglich eines 20 %-igen Zuschlages für Heizkosten zugrunde zu legen sind (vgl. Kammer, Beschluss vom 06.10.2004, 7 T 255/04).

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Unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung ergibt sich danach unter Zugrundelegung der Stufe III ein für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen anzusehender Betrag von 245,- € . Dieser Betrag ist um einen 20 %-igen Zuschlag, d.h. 49,- € monatlich als pauschalen Heizkostenbetrag zu erhöhen, so dass sich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 294,- € ergeben.

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(4) Weiterhin ist als Arbeitsanreiz für den erwerbstätigen Schuldner ein Betrag von 25 % des Regelsatzes, entsprechend 74,- € zu belassen.

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(f) Schließlich sind dem Schuldner berufsbedingte Mehraufwendungen zu belassen, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle mit 50,- € monatlich berücksichtigt. Da vorliegend aber im Hinblick auf die große Entfernung zur Arbeitsstätte des Schuldners offensichtlich erhöhte Fahrtkosten anfallen, erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den vom Amtsgericht anhand der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel geschätzten Betrag von 87, 10 € dem Schuldner pfandfrei zu belassen.

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Danach ergibt sich bis zum 31. Dezember 2004 folgender Pfändungsfreibetrag:

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Regelsatz 296,00 €

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Aufschlag für Mehrbedarf 74,00 €

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fiktive Warmmiete 294,00 €

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Arbeitsanreiz 74,00 €

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Mehraufwendungen 87,10 €

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pfandfrei zu belassendes Einkommen 825,10 €.

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2. Durch die Überführung des BSHG in des SGB XII zum 1. Januar 2005 errechnet sich aufgrund der eingetretenen Änderungen des Regelsatzes ein abweichendes pfandfreies Einkommen. Der Festsetzung des pfandfreien Betrages sind aufgrund der eingetretenen Rechtsänderung nunmehr einheitlich, unabhängig von der Lebenssituation des Schuldners, die Vorschriften der §§ 27-40 SGB XII zugrunde zu legen.

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Dem steht nicht entgegen, dass sich die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II richtet und dass für die Grundsicherung im Ater und bei Erwerbsminderung die gesonderten Regelungen der §§ 41 – 46 SGB XII eingreifen. Die Bemessung des nach § 850 d ZPO pfandfrei zu belassenden Betrages hat entsprechend der bisherigen Praxis der Kammer anhand dessen zu erfolgen, was zur Existenzsicherung des Schuldners genügt. Die weitergehenden Leistungen nach dem SGB II bzw. den §§ 41 bis 46 SGB XII gewähren Hilfen, die über die bloße Existenzsicherung hinausgehen und dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren mehr belassen würden, als er noch der bisherigen Regelung erhalten hat. Sinn und Zweck der privilegierten Vollstreckung nach § 850 d ZPO ist jedoch gerade, dass der Schuldner gegenüber den Unterhaltsforderungen des Gläubigers lediglich sein eigenes Existenzminimum sicherstellen kann und die übrigen Mittel vorrangig zur Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche und etwaiger nach § 850 d ZPO privilegierter Unterhaltsrückstände einzusetzen hat. Dem entsprechend hat auch der BGH (vgl. hierzu grundlegend BGH NJW 2003, 2918 f. mit weiteren Nachweisen) abgelehnt, die Festsetzung des pfandfreien Betrages an dem in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzten Selbstbehalt zu orientieren, weil auch dieser dem Schuldner mehr belässt, als er zur bloßen Existenzsicherung benötigt.

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Die Neuregelungen des SGB XII sehen nunmehr folgende Leistungen vor:

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(1) Der Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt gemäß § 28 SGB XII i.V.m. der RegelsatzVO NW für den Haushaltsvorstand 345,- €.

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Davon ist der gesamte Lebensbedarf gedeckt, insbesondere Ernährung, Körperpflege, Haushaltsführungskosten, Haushaltsenergie, Hausrat, Kleidung, Möbel, Verkehr, Kultur- und Freizeitaktivitäten.

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(2) Der bisher nach § 21 BSHG festgesetzte Zuschlag für Mehrbedarf entfällt nunmehr im Hinblick darauf, dass in dem Eckregelsatz ein Betrag von 48,- € für einmaligen Bedarf enthalten ist, der den Mehrbedarf grundsätzlich voll abdeckt.

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(3) Die Voraussetzungen eines etwaigen Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII sind nicht ersichtlich.

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(4) Darüber hinaus sind wie bisher die angemessenen Kosten der Unterkunft anzurechnen, § 29 Abs. 1 SGB XII. Hierzu gelten die bisherigen Grundsätze unverändert fort.

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Dabei sind wie bisher wohnungsbezogene Nebenkosten (z. B. auf die Miete umgelegte Grundsteuer, Allgemeinstrom, Hausmeisterkosten, etc.) im Rahmen des angemessenen als Wohnkosten zu berücksichtigen, während die allgemeinen Energiekosten für Wasser, Strom, etc. vom Regelsatz abgedeckt werden.

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Unter Zugrundelegung der seit dem 01.01.2005 gültigen Tabelle zu § 8 WoGG ist eine Kaltmiete von 245,- € als angemessen anzusehen. Dies entspricht Wohnraum für Gemeinden, die der Stufe III zuzuordnen sind, für Wohnungen, die vor 1991 fertiggestellt wurden (jetzt Spalte 3 der Tabelle).

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Dieser Mietzins ist um einen Zuschlag von 20 % für Heizkosten zu erhöhen, so dass sich eine fiktiv zu berücksichtigende Warmmiete von 294,- € ergibt.

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(4) Darüber hinaus ist dem Schuldner nach § 82 Abs. 3 SGB XII ein Betrag von 30 % des Regelsatzes als Arbeitsanreiz zu belassen. Dies ergibt einen Betrag von 103,50 €.

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(5) Berufsbedingte Mehraufwendungen sind nach § 82 Abs. 2 SGB XII dem Schuldner in der bisherigen Höhe, hier also wie ausgeführt mit 87,10 € zu belassen.

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Danach errechnet sich für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 das pfandfrei zu belassende Einkommen wie folgt:

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Regelsatz 345,00 €

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fiktive Warmmiete 296,00 €

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Arbeitsanreiz 103,50 €

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Mehraufwendungen 87,10 €

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insgesamt 831,60 €.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.