Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·7 T 310/05·19.02.2006

Zurückweisung eines Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen angeblicher Unpfändbarkeit aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Pfändung von Betriebsprämienansprüchen des Schuldners gegen einen Drittschuldner. Das Amtsgericht wies ab mit der Begründung, die Prämien seien nach EU-Recht nur unter Auflagen übertragbar und damit unpfändbar. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, da aus dem vorgelegten Vortrag nicht feststeht, dass die Forderungen unpfändbar sind.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 829 ZPO ist ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur zurückzuweisen, wenn aus dem Tatsachenvortrag des Gläubigers feststeht, dass die zu pfändende Forderung dem Schuldner tatsächlich oder rechtlich nicht zusteht oder nicht pfändbar ist.

2

Eine bloße Behauptung der Unpfändbarkeit durch die Vollstreckungsgegenseite genügt nicht, wenn der Gläubiger substantiierten Vortrag oder widersprechende Erklärungen des Drittschuldners vorlegt.

3

Erklärungen des Drittschuldners und fachliche Auskünfte (z.B. von Verwaltungsstellen), wonach Ansprüche abtretbar und pfändbar sind, können die Annahme einer Unpfändbarkeit entkräften.

4

Hat das Vollstreckungsgericht den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen, hat die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ EU-Recht§ 793 ZPO§ 572 ZPO§ 829 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 24 M 1705/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24. November 2005 aufgehoben und das Amtsgerichts angewiesen, über den Antrag der Gläubigerin vom 24. Oktober 2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen Forderungen in Höhe von 1.969,83 € aus Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Hagen ( vom 08.07.04, 04-4847338-0-5; vom 04.02.2005, 04-5325386-0-6; vom 22.04.05, 05-4607760-0-8; vom 15.07.05, 05-4884041-0-5). Wegen dieser Forderungen beantragte die Gläubigerin unter dem 24. Oktober 2005 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den gegenwärtige und künftige Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlungen von Betriebsprämien gemäß Agrarreform zur Betriebsnummer 2344380 gepfändet werden sollten.

4

Mit Beschluss vom 24. November 2005, GA 8, wies das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin zurück, weil die Ansprüche des Schuldners nicht pfändbar seien. Grundsätzlich würden entsprechende Prämien nach EU-Recht nur gegen Auflagen gezahlt. Die entsprechenden Ansprüche seien auch nur bei Übernahme der Auflagen übertragbar, so dass eine isolierte Pfändung nicht in Betracht komme.

5

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30. November 2005, GA 11, mit der sie den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter verfolgt. Sie verweist auf eine Stellungnahme der Drittschuldnerin, wonach die entsprechenden Ansprüche pfändbar und abtretbar seien.

6

Mit Beschluss vom 01. Dezember 2005, GA 16, hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

7

II.

8

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und gemäß § 572 ZPO zur Anweisung an das Amtsgericht, über den Antrag der Gläubigerin vom 24. Oktober 2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.

9

Nach § 829 ZPO kann der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur zurückgewiesen werden, wenn nach dem Tatsachenvortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zustehen kann oder diese nicht pfändbar ist (vgl. Zöller/Stöber § 829 ZPO Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Bereits aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des Drittschuldners vom 19. Oktober 2005 (GA 12) ergibt sich, dass eine Betriebsprämienzahlung, auf die die Pfändung zielt, nach Auffassung des Drittschuldners ohne weiteres abtretbar und pfändbar ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen, dass bereits vorrangige Pfändungen und Abtretungen zu berücksichtigen seien.

10

Auch aus vom Amtsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. So ergibt sich etwa aus den Ausführungen des sächsischen Staatsministerums für Umwelt und Landwirtschaft (GA 24), dass die Ansprüche auf Auszahlungen "nach wie vor abtretbar und pfändbar" sind.

11

Danach steht aber gerade nicht fest, dass die Forderungen gegen die Drittschuldnerin unpfändbar sind, so dass eine Zurückweisung des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

12

Die erforderlichen weiteren Anordungen werden nach § 572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht übertragen.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.