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Landgericht Duisburg·7 T 282/04·22.12.2004

Beschwerde gegen Stundung der Verfahrenskosten im Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtVerfahrenskostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor rügte die Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren, weil die Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft erhielt und die Masse ausgeschüttet wurde. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Stundung ist verfahrensabschnittsbezogen zu prüfen und zum Zeitpunkt der Entscheidung war die Schuldnerin nicht leistungsfähig. Zwar hätte der Treuhänder grundsätzlich eine Rückstellung bilden müssen, die Ausschüttung war jedoch bereits erfolgt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Stundungsbeschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Stundung bleibt wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Schuldnerin bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Stundung von Verfahrenskosten ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu treffen (vgl. § 4a Abs. 3 InsO).

2

Die sofortige Beschwerde nach § 4d Abs. 2 InsO kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

3

Der Treuhänder hat bei der Schlussverteilung eine Rückstellung aus der Masse für vorhersehbare Kosten des folgenden Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden, wenn ohne Rückstellung die Finanzierung dieses Verfahrens gefährdet wäre.

4

Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen, rechtfertigt dies die Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens, selbst wenn zuvor eine Ausschüttung an die Gläubiger erfolgt ist.

Zitiert von (3)

2 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 196 Abs. 1 InsO§ 4 a Abs. 3 Satz 2 InsO§ 4 d Abs. 2 Satz 2 InsO§ 196 InsO§ 209 Abs. 1 InsO§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 61 IK 82/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Stundungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 15.10.2004, Aktenzeichen: 61 IK 82/03, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Unter dem 24.06.2003 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten.

4

Mit Beschluß vom 14.07.2003 hat der Amtsgericht der Schuldnerin für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet. Mit weiterem Beschluß vom 8.8.2003 hat es das Insolvenzverfahren eröffnet und das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Treuhänder übertragen. Anfang des Jahres 2004 machte die Schuldnerin eine Erbschaft und erhielt im Rahmen dessen einen Betrag von 2.994,-- €. Der genannte Betrag wurde zur Insolvenzmasse gezogen. Aufgrund des eingegangenen Betrages ermittelte der Insolvenzverwalter nach Abzug der Verfahrenskosten eine Verteilungsmasse von 1.807,32 € und wies darauf hin, dass in Anbetracht dessen auf die Gläubiger eine Quote von 6,87 % entfiele. Gegen das Schlußverzeichnis des Treuhänders, sowie den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung wurden keine Einwände erhoben. Mit Beschluß vom 30.8.2004 hat das Amtsgericht daher der Schlussverteilung zugestimmt.

5

Mit Beschluß vom 15.10.2004 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt. Mit weiterem Beschluß vom 15.10.2004 gewährte das Amtsgericht der Schuldnerin auch die Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren.

6

Gegen diesen letztgenannten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 25.10.2004. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin geändert hätten, da diese eine Erbschaft gemacht habe. Nach Abzug der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren seien von dieser noch 1.944,32 € verblieben, so dass hiervon auch die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens getragen werden könnten. Der Treuhänder sei verpflichtet, aus der Insolvenzmasse eine noch entsprechende Rückstellung zu bilden.

7

Die nach Abschluß des Insolvenzverfahrens vorhandene Masse wurde entsprechend der Schlußrechnung des Treuhänders an die Gläubiger ausgekehrt.

8

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Schuldnerin in der Wohlverhaltensphase lediglich ein Einkommen in Höhe von 582,87 € zur Verfügung stehe, dieses jedoch zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreiche. Auch die Erbschaft der Schuldnerin sei unmittelbar in die Insolvenzmasse gefallen, sie habe daher zu keiner Zeit darüber verfügen können. Gem. § 196 Abs. 1 InsO sei der Treuhänder auch nach Abschluß des Hauptverfahrens zur Verteilung der vorhandenen Masse verpflichtet gewesen. Entsprechend habe er die zur Masse gezogene Erbschaft an die Gläubiger verteilt. Für die Bildung von Rückstellungen für einen weiteren Verfahrensabschnitt, hier Restschuldbefreiuung, gäbe es keine gesetzliche Grundlage.

9

II.

10

Die nach § 4 d Abs. 2 InsoO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg, da gem. § 4 a Abs. 3 S. 2 InsO über den Stundungsantrag für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu entscheiden ist und im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gegeben sind.

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Nach § 4 d Abs. 2 S. 2 InsoO kann die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hätte die Stundung aus den vom Bezirksrevisor genannten Gründen auch abgelehnt werden müssen, da die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung aus der Insolvenzmasse hätten gedeckt werden können und müssen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes hätte aus der Insolvenzmasse auch eine Rückstellung für die Kosten des nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahrens gebildet werden müssen. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 196 InsO die Inolvenzmasse in der Schlußverteilung bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger an diese auszukehren. Die wortgetreue Anwendung dieser Norm aber würde dazu führen, dass Beträge an die Gläubiger verteilt würden, die bei der Finanzierung des gegebenenfalls folgenden Restschuldbefreiungsverfahrens fehlen. Dieses Ergebnis entspräche aber nicht der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat der Deckung der Verfahrenskosten stets den Vorrang vor den Forderungen des Gläubigers eingeräumt, wie die Regelungen in §§ 209 Abs. 1, 292 Abs. 1 S. 2, 5 und 298 Abs. 1 S. 2 InsO zeigen.

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Im Ergebnis wäre daher vom Treuhänder bei der Schlußverteilung eine Rückstellung für die Kosten des Verfahrens der Restschuldbefreiung zu bilden gewesen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend offensichtlich war, dass die Einkünfte der Schuldnerin zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen werden. Erst nach vollständigem Abschluß des Insolvenzverfahrens wären diese Beträge, falls nicht durch die Verfahrenskosten aufgezehrt, im Rahmen der Nachtragsverteilung an die Gläubiger auszuschütten gewesen.

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Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen ist, zu diesem Zeitpuntk die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen und die Ausschüttung der Masse an die Gläubiger nicht gem. § 290 InsO zu ihren Lasten berücksichtigt werden kann.

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Im vorliegenden Fall hat der Treuhänder mit Zustimmung des Amtsgerichtes die angekündigte Schlußverteilung bereits vorgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher festzustellen, dass das schuldnerische Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht. Insbesondere ist die Schuldnerin aufgrund ihrer monatlichen Einkünfte bestehend aus Witwenrente in Höhe von 513,03 € und Leistungen nach Grundsicherungsgesetz in Höhe von 69,84 € zur Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht in der Lage. Dies wird auch seitens des Bechwerdeführers nicht in Abrede gestellt.