Beschwerde gegen Kostenrechnung: Sachverständigenentschädigung nach KV 9005/JVEG reduziert
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin rügte die Kostenrechnung vom 18.01.2017 vor dem Landgericht Duisburg; Streitpunkt war die als Auslagen nach KV 9005 angesetzte Sachverständigenvergütung. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und setzte die erstattungsfähige Sachverständigenentschädigung auf 7.741,31 € fest. Maßgeblich waren die Vorgaben des JVEG (insb. §§ 8, 9, 12) und die Begrenzung zugunsten einer nur bis zur Höchstvergütung erstattungsfähigen Hilfskraftvergütung.
Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin teilweise stattgegeben; Kostenansatz für Sachverständigenvergütung auf 7.741,31 € abgeändert, weitergehende Erinnerung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ansatz nach KV 9005 sind die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge als Auslagen zu berücksichtigen.
Die Vergütung des sachverständigen Gutachters nach § 8 Abs. 1 JVEG umfasst neben dem Honorar den Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7, 12 JVEG).
Eine Beschränkung der Vergütung nach § 8a Abs. 2 JVEG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 407a ZPO vorliegen; die Übertragung wichtiger Gutachtensabschnitte nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO schließt die Berücksichtigung der Leistung nicht zwingend aus.
Bei Heranziehung einer sachverständigen Hilfskraft sind Auslagen nur bis zur Höchstvergütung nach § 9 JVEG erstattungsfähig; höhere Kosten, die durch Hinzuziehung der Hilfskraft entstehen und die der Sachverständige selbst hätte leisten müssen, sind nicht notwendig erstattungsfähig.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG gehören zu erstattungsfähigen Auslagen auch notwendige Aufwendungen für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens; die Erstattung hat sich an den nach JVEG maßgeblichen Sätzen zu orientieren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 64 IN 267/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 11.01.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Schuldnerin wird die Kostenrechnung vom 18.01.2017 hinsichtlich des Kostenansatzes zu Ziff. 3, Sachverständigenentschädigung nach KV 9005, dahingehend abgeändert, dass eine Sachverständigenentschädigung in Höhe von 7.741,31 € angesetzt wird. Die weitergehende Erinnerung der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die nach § 66 Abs. 2 GKG grundsätzlich statthafte Beschwerde der Schuldnerin ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Kostenerinnerung gegen die zwischenzeitlich gefertigte Kostenrechnung vom 18.01.2017 (Bl. VI GA), und zwar gegen die dort nach KV 9005 als Auslagen angesetzte Sachverständigenentschädigung. Diesen Kostenansatz greift sie dem Grunde und der Höhe nach an.
Das Amtsgericht hat die Kostenerinnerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.01.2018 (Bl. 3553 ff. GA) insgesamt zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde, die in Teilen begründet ist.
Nach Maßgabe der KV 9005 ist lediglich eine Sachverständigenentschädigung in Höhe von 7.741,31 € anzusetzen. Insoweit gilt folgendes: Nach KV 9005 sind die nach dem JVEG zu zahlende Beträge als Auslagen in Ansatz zu bringen. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige eine Vergütung, die neben dem Honorar für ihre Leistung auch Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen, §§ 7 und 12 JVEG, umfasst. Vorliegend steht das Honorar, welches der Sachverständige für seine eigene Leistung in seiner Abrechnung vom 30.12.2014 (Bl. 621 ff. GA) geltend macht, nicht im Streit. Die Schuldnerin greift letztlich lediglich die Entstehung und die Höhe der in der vorgenannten Abrechnung enthaltenen sonstigen Auslagen in Höhe von 12.116,58 (Rechnung der A vom 22.12.2014, Bl. 624f. GA) an, die das Amtsgericht in der angegriffenen Kostenrechnung vollumfänglich berücksichtigt hat.
Anders als die Schuldnerin meint, ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nicht nach § 8a Abs. 2 JVEG zu beschränken. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung – auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – sind die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 JVEG nicht gegeben, da es bereits an einem Verstoß gegen § 407a Abs. 1 und 3 ZPO fehlt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung, zumal nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auch wichtige Abschnitte der gutachtlichen Untersuchung übertragen werden können (Huber in Musielak/Voit ZPO, 15. Aufl., § 407a, Rn. 7). Dies kann jedoch im Hinblick auf § 8a Abs. 2 S. 2 JVEG letztlich dahinstehen, da das Amtsgericht die Leistung des Sachverständigen B berücksichtigt hat, indem es auf der Grundlage des Schlussgutachtens vom 30.12.2014 (Bl. 585, 586 ff. GA) entsprechend der dortigen Empfehlung mit Beschluss vom 01.01.2015 (Bl. 627 ff. GA) das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet hat.
Als Folge sind dem Sachverständigen nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG auch die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen Kosten zu ersetzen. Hierzu zählen auch die Kosten einer Hilfskraft (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 12 JVEG, Rn. 6). Als eine solche hat der Sachverständige die C hinzugezogen. Bei der Heranziehung einer sachverständigen Hilfskraft können jedoch nur Auslagen bis zur Höchstvergütung nach § 9 JVEG geltend gemacht werden (Binz in Binz ua., GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., Rn. 6 mwN). Dies ist insbesondere bei Arbeiten, die der Sachverständige ohne Hinzuziehung der Hilfskraft selbst hätte erledigen können und müssen, sachgerecht. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige wäre – hätte er die Tätigkeit selbst verrichtet – nur nach § 9 JVEG entschädigt worden. Vor diesem Hintergrund können höhere Kosten, die nur aufgrund der Hinzuziehung der Hilfskraft entstehen, nicht notwendig sein. Vorliegend orientiert sich die Kammer hinsichtlich der Auslagen für die sachverständige Hilfskraft an der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG, die einen Stundensatz von 80,00 € vorsieht. Dies entspricht auch dem Stundensatz, den der Sachverständige D seiner eigenen Abrechnung zugrunde gelegt hat.
Dies zugrunde gelegt sind die Kosten der E im Rahmen des Kostenansatzes lediglich in Höhe von 6.345,08 € zu berücksichtigen. Dieser Betrag errechnet sich ausgehend von der Rechnung der F vom 22.12.2014 (Bl. 624 f. GA) aus insgesamt 64 Arbeitsstunden je 80,00 € (5.120,00 €) zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 192,00 € und Auslagen (20,00 €) sowie der anfallenden Umsatzsteuer.
Unter Berücksichtigung des eigenen Honorars des Sachverständigen (1.396,23 € inkl. Auslagen und Umsatzsteuer, vgl. Rechnung vom 30.12.2014, Bl. 621 f. GA) ergeben sich im Rahmen des Kostenansatz festzusetzende Auslagen in Höhe von 7.741,31 €.
II.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 66 Abs. 8 GKG.