Sofortige Beschwerde gegen Eröffnungsbeschluss wegen Zahlungsunfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg ein; Streitgegenstand waren die Glaubhaftmachung rückständiger Steuerschulden und die Frage der Zahlungsunfähigkeit. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Eröffnungsantrag nach §14 I InsO zulässig war und die Steuerschulden ausreichend glaubhaft gemacht wurden. Die Zahlungsunfähigkeit gemäß §17 InsO war gegeben; PKH wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; PKH versagt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsantrag nach § 14 I InsO ist zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse darlegt und seine Forderungen sowie der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
Zur Glaubhaftmachung rückständiger Steuerschulden im Eröffnungsverfahren kann ein amtlicher Erhebungsausdruck genügen; die Vorlage der Steuerbescheide ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner dauerhaft nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen; bei der Beurteilung ist ein Zeitraum von bis zu drei Wochen zu berücksichtigen.
Zahlungsunwilligkeit hinsichtlich einzelner Forderungen steht einer Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, wenn objektiv ein Mangel an liquiden Mitteln besteht.
Bei der Prüfung der Eröffnungsgründe gilt ein nicht erfüllbarer Teil der Verbindlichkeiten nur dann als unwesentlich, wenn er unter 10 % liegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 61 IN 175/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das beantragte am 28. September 2006 wegen bestehender Steuerrückstände die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 24. Januar 2007 traf das Amtsgericht Anordnungen zur Aufklärung des Sachverhaltes. Am 28. Februar 2007 traf das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes Anordnungen gemäß §§ 21, 22 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte es den Rechtsanwalt
aus . Am 28. Dezember 2007 ging das Schlussgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters beim Amtsgericht ein. Dieser gelangte zu dem Fazit, dass bei der Schuldnerin der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliege und die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren einschlägig seien. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter ernannt. Gegen diesen ihr am 18. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin am 29. Oktober 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 6. November 2008 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Am 19. Dezember 2008 wurde das Verfahren auf die Kammer übertragen.
II.
Die gemäß § 34 II InsO statthafte und auch sonst zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist.
Entgegen der Rechtsansicht der Schuldnerin ist der Antrag des Eröffnungsantragstellers gemäß § 14 I InsO zulässig. Denn dieser hat ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat seine Forderungen und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist für die Glaubhaftmachung der Forderungen nicht ausreichend, dass das amtlich erklärt, dass die Forderung besteht und einen Insolvenzantrag stellt ( so noch OLG Köln, NZI 2000, 78; OLG Zweibrücken, NZI 2001, 30; OLG Dresden, ZInsO 2000, 560 ). Es ist aber im vorliegenden Fall auch nicht vonnöten, dass das die den geforderten Beträgen zugrundeliegenden Steuerbescheide zur Akte reicht ( so BGH, MDR 2006, 332 ). Denn das antragstellende hat einen amtlichen Erhebungsausdruck zur Akte gereicht, aus welchem hervorgeht, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe rückständige Steuern geschuldet werden. Auch wurden die geforderten Säumniszuschläge gesondert kenntlich gemacht. Zudem ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass die Schuldnerin die Existenz der festgesetzten Steuern letztlich gar
nicht substantiiert bestritten hat und sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft, über die weder die Finanzbehörden noch das Finanzgericht bislang mit Bestandskraft entschieden haben. Auch eine Aussetzung der Vollziehung oder eine Verrechnung der Beträge hat die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt.
Nach den Ausführungen des damals noch vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Schlussgutachten vom 21. Dezember 2007 ist die Schuldnerin auch als
zahlungsunfähig gemäß § 17 II InsO anzusehen. Denn sie ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist Geldilliquidität. Bei ihr liegt ein mangels vorhandener Zahlungsmittel dauerndes Unvermögen vor, ihre
fälligen Geldschulden zu berichtigen. Denn dies ist bereits dann zu bejahen, wenn feststeht, dass der Schuldner seine wesentlichen Verbindlichkeiten in den nächsten drei Wochen nicht wird erfüllen können.
Vorliegend gilt im Einzelnen:
Der Insolvenzverwalter hat ausgeführt, dass eine fällige Forderung der von rund 1.020.000,- Euro, eine fällige Forderung der in Höhe von 599.360,55 Euro sowie fällige Forderungen der in Höhe von rund 110.000,- Euro bestehen. Diesen Verbindlichkeiten steht nach seinen Ausführungen nur ein geringfügiges liquides oder kurzfristig liquidierbares Vermögen der Schuldnerin gegenüber. Die Nichtzahlung beruht daher auf einem objektiven Mangel an auszugebenden Zahlungsmitteln. Dass die Schuldnerin hinsichtlich der Forderungen des teilweise zudem zahlungsunwillig ist, ändert an dem Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit nichts. Eine Zahlungsunfähigkeit ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, da jedem Schuldner über den Fälligkeitstermin hinaus noch der Zeitraum zu belassen ist, den eine kreditfähige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ein solcher Zeitraum ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung höchstens mit drei Wochen zu veranschlagen ( vgl. BGHZ 149, 108 ). Dieser Zeitraum ist vorliegend deutlich überschritten worden, ohne dass die Schuldnerin weitere liquide Mittel hätte beschaffen können. Ob Zahlungen eines Schuldners nur kurzfristig ausgeblieben sind und daher nur eine Zahlungsstockung vorgelegen hat, ist rückblickend aus der Sicht des Insolvenzgerichts im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung allein aufgrund der objektiven Umstände zu beurteilen ( vgl. BGH, ZinsO 2005, 808 ) und vorliegend zu verneinen.
Der nicht erfüllbare Teil der Schulden ist auch nicht etwa insgesamt unwesentlich. Als unwesentlich ist nämlich nur ein Anteil von weniger als 10 % anzusehen ( vgl. BGH, aaO ). Vorliegend aber ist der nicht erfüllbare Teil der fälligen
Verbindlichkeiten der Schuldnerin deutlich höher.
Nach alledem steht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen, dass die Schuldnerin – worauf sie ausführlich hingewiesen hat - über Vermögenswerte verfügt, die sie nicht kurzfristig in liquide Mittel umwandeln kann.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht war schließlich der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 I ZPO.