Erinnerung gegen Kostenansatz (§ 66 GKG) zurückgewiesen mangels Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts. Zentral war, ob die Erinnerung zulässig und begründet ist. Das Gericht hielt die Erinnerung für zulässig, jedoch unbegründet, da der Schuldner keine konkreten Einwendungen gegen den Kostenansatz vortrug und nur zuvor geprüfte Argumente wiederholte. Der Kostenausspruch erfolgte nach § 66 Abs. 8 GKG; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig.
Zur Begründetheit der Erinnerung muss der Kostenschuldner konkret darlegen, warum der Kostenansatz unrechtmäßig ist; bloße Wiederholung bereits geprüfter Einwendungen genügt nicht.
Der Kostenausspruch bei Entscheidungen über Erinnerungen richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG.
Eine Entscheidung über die Erinnerung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet, wenn § 66 GKG dies bestimmt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dinslaken, 11 M 95/16
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 13.02.2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom gleichen Tage (Kassenzeichen ##########) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kostenschuldner hat keine Gründe dafür geltend gemacht, dass der ursprüngliche Ansatz der Kostenposition 2121 „Verfahren über die Verwerfung sonstiger Beschwerden“ i.H.v. 30,00 EUR und der weiteren „Pauschale für Zustellungen i.H.v. 3,50 EUR unrechtmäßig gewesen sein sollte. Gründe hierfür benennt er in seiner als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegenden "Zurückweisung des Gerichtsbeschlusses" nicht. Auch in seinem Schreiben vom 22.03.2017 wiederholt der Schuldner lediglich die gegen den Haftbefehl bereits mehrfach vorgetragenen und von der Kammer geprüften Argumente, die nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Kostenerinnerung sein können.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.