Sofortige Beschwerde: Wohlverhaltensphase beginnt mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wandte sich gegen die Festsetzung der Wohlverhaltensphase und begehrte deren Beginn bereits am 1.1.2002 sowie eine verkürzte Laufzeit. Das Landgericht verwies auf Art. 103a EGInsO und die alte Fassung des § 287 Abs. 2 InsO und bestätigte, dass die siebenjährige Abtretungslaufzeit mit der Aufhebung des Verfahrens beginnt. Eine analoge Anwendung von Art. 107 EGInsO und verfassungsrechtliche Einwände wurden zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Festsetzung der Wohlverhaltensphase als unbegründet zurückgewiesen; PKH versagt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, findet gemäß Art. 103a EGInsO das bis dahin geltende Recht Anwendung.
Nach § 287 Abs. 2 InsO in der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretung zur Erlangung der Restschuldbefreiung sieben Jahre und beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Die Übergangsregelung des Artikels 107 EGInsO ist auf die in der Norm ausdrücklich genannten Ausnahmefälle beschränkt und darf nicht analog auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden.
Mangels einer offenbaren Gesetzeslücke darf das Gericht von eindeutigen gesetzlichen Übergangsregelungen nicht aus Billigkeitsgründen abweichen; eine derartige Lückenschließung ist nur im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen zulässig.
Fehlende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels schließt die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus (§ 114 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 61 IN 177/99
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 9. August 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26.07.2005 wird zu-rückgewiesen.Der Antrag des Schuldners vom 9. August 2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewie-sen.Dem Schuldner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe
I.
Auf den beim Amtsgericht Duisburg am 7. August 1999 eingegangenen Antrag eines Sozialversicherungsträgers hin wurde über das Vermögen des Schuldners am 29.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Datum vom 18.01.2005 erstattete der Insolvenzverwalter, , seinen Schlußbericht. Die Verwertung des schuldnerisches Vermögens war am 9.12.2003 vollständig erfolgt, als der Barkaufpreis für einen im schuldnerischen Vermögen stehenden Anteil an einem Grundstück zur Masse gelangt ist. Es ist aus der Akte nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Erstellung des Schlussberichtes von Dezember 2003 bis Januar 2005 hingezogen hat. Mit Verfügung vom 06.06.2005 wurde Termin zur Schlußverteilung bestimmt auf den 26.07.2005. Im Schlußtermin beantragte der Schuldner, als Ende der Laufzeit der Abtretung den 31.12.2008 und den Beginn den Wohlverhaltensphase auf den 1.1.2002 festzustellen. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und festgesetzt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens beginne und 7 Jahre betrage. Der Antrag, den Beginn der Laufzeit der Abtretung auf den 1.1.2002 festzustellen sei unbegründet, da er jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Auf das vorliegende Verfahren sei nämlich gemäß Artikel 103 a EGInsO das alte Insolvenzrecht anwendbar, da der Eröffnungsbeschluss vor dem 1.12.2001 ergangen sei. In der bis zum 30.11.2001 maßgeblichen Fassung des § 287 Abs. 2 InsO sei aber bestimmt, dass die Laufzeit der Wohlverhaltensphase mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginne. Für Billigkeitserwägungen des Insolvenzgerichtes bestehe angesichts der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 9.8.2005, mit der nach wie vor die Festsetzung der Wohlverhaltensphase vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2008 begehrt. Seines Erachtens widerspreche das vorliegende Ergebnis der Intentionen des Gesetzgebers, da nach Ansicht aller im damaligen Gesetzgebungsverfahren beteiligten Fraktionen des deutschen Bundestages nur ein Entschuldungsverfahren mit einer Laufzeit von 4 bis 5 Jahren als erfolgversprechend sei. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber mit dem zweiten Insolvenzrechtsänderungsgesetz die Wohlverhaltensphase auf 6 Jahre begrenzt und den Beginn der Laufzeit der Wohlverhaltensphase auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt. Gegenüber diesen Regelungen sei der Schuldner in verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise benachteiligt, da sein Insolvenzverfahren fast 5 Jahre gedauert hat, so dass er insgesamt eine "Wohlverhaltensphase von rund 13 Jahre” erdulden müsse. Diese Benachteiligung gegenüber anderen am Restschuldbefreiungsverfahren teilnehmenden Schuldnern sei mit Artikel 3 Grundgesetz nicht vereinbar. Aus diesem Grunde müsse Artikel 103 a EGInsO verfassungsreform dahingehend ausgelegt werden, dass bei Insolvenzverfahren der vorliegenden Länge eine kürzere Entschuldungsphase festgesetzt werde.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und dabei zur Begründung ausgeführt, dass Artikel 103 a EGInsO keine Ausnahmen von der Anwendung alten Rechtes vorsehe und dem Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschriften über die Laufzeit der Abtretung die alte Regelung bewußt gewesen sei, weil gerade über die Länge der Entschuldungsverfahren ausgiebig debattiert worden sei.
II.
Die gemäß §§ 289 Abs. 2, 4 InsO, 569 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Laufzeit zur Abtretung zur Erlangung der Restschuldbefreiuung gemäß § 287 Abs. 2 in der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung auf 7 Jahre festgesetzt, die mit der Aufhebung des Inolvenzverfahrens zu laufen begann.
Gemäß Artikel 103 a EGInsO ist auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, das bis dahin geltende Recht weiter anzuwenden. Dies ist hier der Fall, da das Insovlenzverfahren am 29.11.1999 eröffnet worden ist.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Laufzeit der Abtretung entsprechend der damals gültigen Regelung in § 287 Abs. 2 InsO auf 7 Jahre gerechnet ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, da ein Sonderfall des Artikels 107 EGInsO nicht gegeben ist. Danach ist die Abtretungslaufzeit auf 5 Jahre zu verkürzen, wenn der Schuldner bereits vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig gewesen ist. Dies ist nicht er Fall, da der Schuldner erst mit notariellem Vertrag vom 28.12.1998 das Sanitärgeschäft übernommen hat, desentwegen er in die Zahlungsunfähigkeit geraten ist. Die Sonderregelung des Artikel 107 EGInsO kann auch nicht über den tatbestandlichen Regelungsgehalt hinaus auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden. Denn bei dieser Regelung handelt es sich, wie auch die Gesetzesmaterialien zeigen, um eine reine Übergangsregelung für einen ganz bestimmten Ausnahmefall. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2004 (NJW-RR 2004, 1192 ff.) entschieden, dass Artikel 107 EGInsO nur auf die in dieser Norm genannten klar umschriebenen Übergangsfälle anzuwenden ist. Denn die Vorschrift sollte von vorneherein nur einen vorübergehenden Zustand regeln. Aus der Entstehungsgeschichte der beiden Insolvenzrechtsänderungsgesetze unter Einbeziehung der jeweiligen gesetzgeberischen Motive leitet der Bundesgerichtshof her, dass es ausdrücklicher gesetzgeberischer Wille gewesen ist, die Übergangsregelung des Artikels 107 EGInsO auf engbegrenzte Ausnahmefälle zu beschränken.
Aus dem gleichen Grunde ist entgegen der Auffassung des Schuldners entsprechend der Regelung in Artikel 103 a EGInsO auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt § 287 Abs. 2 InsO a. F. anzuwenden. Weder der Wortlaut, noch die Motivation des Gesetzgebers noch systematische Überlegungen rechtfertigen es, entsprechend dem Antrag des Schuldners den Beginn der Wohlverhaltensphase entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung auf einen Zeitpunkt im Laufe des Insolvenzverfahrens festzusetzen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Diskussion um die Frist der Entschuldungsverfahren sowohl die Länge der Wohlverhaltensphase als auch die unterschiedliche Länge der gesamten "Entschuldungsphase” bei Beginn der Laufzeit der Abtretung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesehen und bewußt eine Übergangsregelung geschaffen, bei der die Laufzeit des Entschuldungsverfahrens einmal mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einmal mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt. Deshalb wird in Rechtsprechung und Literatur auch einhellig vertreten, dass ungeachtet der Länge des Insolvenzverfahrens bei den Fällen der vorliegenden Art die Laufzeit der Wohlverhaltensphase mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt (BGH, NJW-RR 2004, 1192, 1193, Grote, NJW 2001, 3665, 3668; Uhlenbruck/Valender, InsO, 12. Aufl. 2003, § 287 Rdnr. 42; ders. NZI 2001, 561, 563; Münchener Kommentar/Stephan, InsO, 2003, § 287 Rdn. 58 und § 300 Rdn. 11). Angesichts der eindeutigen Gesetzesregelung und der Tatsache, dass dem Gesetzgeber ausweislich der vorliegenden Materialien die Problemstellung bewußt gewesen ist, würde es die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sprengen, wenn man von der eindeutigen gesetzlichen Regelung abweichen wollte. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn eine unbewußte Lücke des Gesetzes entsprechend den Intensionen, die in anderen Normen oder Grundsätzen der Rechtsordnung ihren Niederschlag gefunden haben, geschlossen wird. Eine solche Lücke ist bei der vorliegenden Problemstellung nicht erkennbar. Es ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Alt- und Neufälle hinsichtlich der Fristenberechnung unterschiedlich behandelt. Diese Differenzierung und die bei der Regelung des Artikel 103 a EGInsO vorgenommene Typisierung steht im gesetzgeberischen Ermessen, auch wenn der vorliegende Fall aus Sicht des Schuldners als "Härtefall” angesehen wird.
Das die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen (§ 114 ZPO)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,-- € festgesetzt (§ 3 ZPO).