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Landgericht Duisburg·7 T 197/05·19.09.2005

Staatskassenbeschwerde gegen Stundung der Verfahrenskosten bei unvollständiger Aufklärung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte Insolvenz und die Stundung der Verfahrenskosten; das Amtsgericht gewährte die Stundung. Die Staatskasse legte Beschwerde ein mit dem Vorwurf unzureichender Aufklärung, insbesondere zu möglichen Vorschussansprüchen gegen den Ehemann (§1360a BGB). Das Landgericht hält das Beschwerderecht insoweit für zulässig, sieht im vorliegenden Aktenstand jedoch keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde der Staatskasse gegen Stundung der Verfahrenskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 4d Abs. 2 InsO dient der Kontrolle einer zu großzügigen Stundungspraxis und kann geltend gemacht werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Stundung hätten ablehnen lassen müssen.

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Erstreckt sich der Akteninhalt auf deutliche Anhaltspunkte, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig sind, so kann die Staatskasse die Gewährung der Stundung mit der Begründung angreifen, die Sachaufklärung sei nicht hinreichend erfolgt.

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Bei der Prüfung der Beschwerde ist der Aktenstand zugrunde zu legen, wie er beim Erlass der Stundungsentscheidung vorlag; die Beschwerde darf nicht dazu dienen, das Insolvenzgericht zu zusätzlichen Ermittlungen zu "zwingen", wenn keine Anhaltspunkte bestehen.

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Die Möglichkeit einer Vorschusspflicht des Ehegatten nach § 1360a BGB kann zur Versagung der Stundung führen; fehlt es jedoch an entsprechenden Anhaltspunkten in den Akten, sind weitergehende Ermittlungen nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 4a InsO§ 1360a BGB§ InsO § 4d Abs. 2§ 4 d Abs. 2 InsO§ 4 a InsO§ 4 a - d InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 62 IN 118/05

Leitsatz

Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu dem wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende Sachaufklärung gestützt werden.

LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - 7 T 197/05 (rechtskräftig)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26. Juli 2005

wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Mit einem am 21. März 2005 eingegangenen Eigenantrag beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zugleich beantragte sie, ihr die Verfahrenskosten nach § 4 a InsO zu stunden.

4

Mit Beschluss vom 23. März 2005 bestellte das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete die Aufklärung des Sachverhaltes durch ihn als Sachverständigen an.

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Dieser erstattete unter dem 01. Juni 2005 sein Schlussgutachten, in dem er unter anderem zu dem Ergebnis kam, dass bei der Schuldnerin der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliege. Zudem sei eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2005 gewährte das Amtgericht der Schuldnerin Stundung der Verfahrenskosten . Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag ordnete es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

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Am 04. August 2005 legte der Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen den Beschluss über die Stundung der Verfahrenskosten ein und führte zur Begründung aus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts unvollständig seien, weil eine Aufklärung zur Frage eines eventuellen Prozesskostenvorschusses der Schuldnerin gegen ihren Ehegatten nach § 1360 a BGB nicht geprüft worden sei. Angaben zu seinen Einkünften und einer eventuellen Zahlungspflicht seien nicht vorhanden.

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Mit Beschluss vom 10. August 2005 hat das Amtsgericht die Beschwerde dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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Zur Begründung hat das Amtgericht ausgeführt, dass die Beschwerde bereits unstatthaft sei. Das in § 4 d Abs. 2 InsO normierte Beschwerderecht der Staatskasse könne nicht dazu dienen, die Aufklärungstätigkeit des Insolvenzgerichts zu prüfen und dieses zu weiteren Ermittlungen zu zwingen. Vielmehr sei das Beschwerderecht der Staatskasse allein darauf beschränkt zu prüfen, ob das Insolvenzgericht von zutreffenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Dabei sei der Akteninhalt so zugrunde zu legen, wie er bei der Erlass der Stundungsentscheidung gegeben sei.

10

II.

11

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist in der Sache ohne Erfolg und daher zurückzuweisen.

12

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig, insbesondere nach § 4 d Abs. 2 InsO statthaft. Nach dieser Vorschrift ist der Staatskasse bei Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO ein eingeschränktes Beschwerderecht eingeräumt, das nur darauf gestützt werden kann, dass nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Stundung hätte abgelehnt werden müssen. Diese Voraussetzungen sind immer dann anzunehmen, wenn das Insolvenzgericht bei der Gewährung der Stundung von unzutreffenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen ist (vgl. hierzu auch LG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2002, 86 T 739/02, zitiert nach Juris). Zweck des Beschwerderechtes ist es, einer allzu großzügigen Stundungspraxis der Insolvenzgerichte entgegenzuwirken und die durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 4 a - d InsO entstehende zusätzliche Belastung der Länderhaushalte in Grenzen zu halten (vgl. Uhlenbruck: Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 4 d Rn. 3).

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Diesem Prüfungszweck kann die Staatskasse aber nur dann gerecht werden, wenn sie ihr Beschwerderecht auch in solchen Fällen ausüben kann, in denen der Akteninhalt zwar aus sich heraus die Gewährung einer Stundung grundsätzlich rechtfertigt, die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber erkennbar unvollständig und lückenhaft sind.

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Diese nach Sinn und Zweck gebotene erweiternde Auslegung des Beschwerderechtes der Staatskasse stellt keinen unzulässigen Eingriff in die dem Insolvenzgericht nach §§ 5, 21 InsO zugewiesenen Aufklärungsrechte dar. Würde man nämlich in Fällen der vorliegenden Art der Staatskasse ein Beschwerderecht absprechen, könnten die Insolvenzgerichte durch eine unzureichende Aufklärung der persönlichen Verhältnisse die Stundungspraxis letztlich auf diesem Weg großzügig ausüben und damit der vorgesehenen Kontrolle entziehen. Gerade dies widerspricht aber dem Zweck der Kontrollfunktion.

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Liegen daher aufgrund des Akteninhaltes deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vermögenswerte des Schuldners bisher noch nicht vollständig ermittelt wurden, erstreckt sich das Beschwerderecht der Staatskasse auch darauf, die Bewilligung der Stundung mit der Begründung anzugreifen, dass die Feststellung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zumindest nicht hinreichend aufgeklärt sind.

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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist jedoch in der Sache ohne Erfolg.

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Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO abzulehnen ist, weil eine Vorschusspflicht des Ehegatten nach § 1360 a BGB in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2003, 2910 f.). Anhaltspunkte für eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung liegen hier jedoch nicht vor. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich in seinem Gutachten erkennbar mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin auseinander gesetzt. Auch wenn dieser Angaben hierzu nicht ausdrücklich macht, ist davon auszugehen, dass dieser Anhaltpunkte zu etwaigen Unterhaltsansprüchen der Schuldnerin gegenüber ihrem Ehemann nicht hat feststellen können, zumal er festgestellt hat, dass die drei minderjährigen Kinder im Libanon leben. Deshalb liegt die Vermutung nahe, dass auch der Ehemann dort lebt. Im Übrigen sind aufgrund der Gesamtverhältnisse auch - worauf das Amtsgericht zutreffend verweist - keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vorhanden.

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Diese Ausführungen des Insolvenzverwalters rechtfertigen es daher, dass das Amtgericht insoweit von weiteren Prüfungen und Ermittlungen abgesehen hat.

19

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.