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Landgericht Duisburg·7 T 175/12·18.12.2012

Wiedereinsetzung wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung; Kein Versagungsgrund bei Nichtabführung

ZivilrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg und beantragte Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung. Das Landgericht gewährte Wiedereinsetzung, da die unrichtige Belehrung zurechenbar und nachvollziehbar war. Versagungsanträge der Gläubiger wurden zurückgewiesen: Die Nichtabführung pfändbarer Einkommensanteile an den Treuhänder stellt ohne Offenlegung der Abtretung keinen Versagungsgrund nach §295 InsO dar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Versagungsanträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf einer unrichtigen gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung beruhende Versäumung der Beschwerdefrist ist entschuldigt; bei glaubhafter Darlegung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung verlassen; ein nicht offenkundig fehlerhafter Hinweis rechtfertigt keinen Vorwurf fehlender Sorgfalt.

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Die Verletzung der Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nach §295 InsO setzt voraus, dass der Schuldner eine der dort abschließend aufgezählten Pflichten verletzt; die Nichtabführung pfändbarer Einkommensanteile an einen Treuhänder kann den Tatbestand des §295 Abs.1 Nr.4 InsO nicht bereits dann erfüllen, wenn der Treuhänder die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber nicht offengelegt hat.

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Der Treuhänder ist verpflichtet, die Abtretung nach §292 InsO offen zu legen; lässt er dies unter, können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Schuldners gegen den Treuhänder (vgl. §§60, 313 InsO) in Betracht kommen, eine analoge Anwendung von §295 InsO ist jedoch nicht geboten.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO,§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO,§ 296 InsO, § 233 ZPO§ 292 Abs. 1 S. 1 InsO,§ 6 Abs. 1 S. 2 InsO§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO§ 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 62 IK 217/08

Leitsatz

Wird eine sofortige Beschwerde entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, aber entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Insolvenzgerichts zunächst beim Beschwerdegericht und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Insolvenzgericht eingelegt, ist einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Legt der Treuhänder die Abtretung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO gegenüber dem Ar-beitgeber des Schuldners nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens vereinbarungswidrig nicht an den Treuhänder ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO (Anschluss AG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2009 – 74 IK 285/06; entgegen AG Passau, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 IN 404/06).

Tenor

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Schuld­ners wird der Be­schluss des Amts­ge­richts Du­is­burg vom 30.09.2012 (62 IK 217/08) auf­ge­ho­ben.

 

Die Ver­sa­gungs­an­trä­ge der Ver­sa­gungs­an­trag­stel­ler zu 1. bis 3. vom 27.04.2012 und 04.05.2012 wer­den zu­rück­ge­wie­sen.

 

Die durch die je­wei­li­gen Ver­sa­gungs­an­trä­ge ver­ur­sach­ten Kos­ten haben die Ver­sa­gungs­an­trag­stel­ler zu tra­gen.

Gründe

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I.

3

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Schuld­ners ist gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1, 296 Abs. 3 S. 1 InsO statt­haft und auch im Üb­ri­gen zu­läs­sig.

4

Zwar ist das Rechts­mit­tel an sich ver­fris­tet, weil die – an das Land­ge­richt Du­is­burg ge­rich­te­ten – Be­schwer­den vom 26.10.2012 (Bl. 127 d. A.) und 29.10.2012 (Bl. 137 d. A.) nicht bei dem gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 InsO zu­stän­di­gen In­sol­venz­ge­richt ein­ge­legt wor­den sind und die – an das Amts­ge­richt Du­is­burg ge­rich­te­te – Be­schwer­de vom 30.10.2012 (Bl. 121 d. A.) erst nach Ab­lauf der zwei­wö­chi­gen Be­schwer­de­frist (§§ 4, 6 Abs. 2 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) ein­ge­gan­gen ist.

5

Dem Schuld­ner war je­doch im Hin­blick auf die un­rich­ti­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung des Amts­ge­richts auf sei­nen An­trag vom 09.11.2012 (Bl. 186 d. A.) Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand zu ge­wäh­ren (§§ 4 InsO, 233 ZPO). Der Wie­der­ein­set­zungs­an­trag ist zu­läs­sig, ins­be­son­de­re in­ner­halb der zwei­wö­chi­gen Wie­der­ein­set­zungs­frist, die vor­lie­gend mit Zu­gang des Hin­weis­schrei­bens vom 05.11.2012 (Bl. 173 d. A.) be­gon­nen hat, ge­stellt wor­den (§ 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO). Der Wie­der­ein­set­zungs­an­trag ist auch be­grün­det, weil der Schuld­ner glaub­haft ge­macht hat, dass er ohne sein Ver­schul­den ver­hin­dert war, die Be­schwer­de­frist ein­zu­hal­ten. Die Rechts­mit­tel­be­leh­rung in dem an­ge­foch­te­nen Be­schluss, wo­nach zur Wah­rung der Be­schwer­de­frist die Ein­le­gung der Be­schwer­de „beim hie­si­gen Land­ge­richt“ ge­nü­ge, war un­zu­tref­fend, da gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 InsO in der seit dem 01.04.2012 gel­ten­den Fas­sung die so­for­ti­ge Be­schwer­de „bei dem In­sol­venz­ge­richt“ ein­zu­le­gen ist. Auch eine an­walt­lich ver­tre­te­ne Par­tei darf sich im Grund­satz auf die Rich­tig­keit einer Be­leh­rung durch das Ge­richt ver­las­sen, ohne dass es da­rauf an­kommt, ob diese ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben ist oder nicht. Ein durch eine in­halt­lich un­rich­ti­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung her­vor­ge­ru­fe­ner Rechts­irr­tum ist des­halb schon dann ent­schuld­bar, wenn die Be­leh­rung nicht of­fen­kun­dig feh­ler­haft und der durch sie ver­ur­sach­te Irr­tum nach­voll­zieh­bar ist (BGH, Be­schluss vom 12.01.2012 – V ZB 198-199/11, NJW 2012, 2443).

6

Diese Vo­raus­set­zun­gen lie­gen hier vor. Die vom Amts­ge­richt ver­wen­de­te Rechts­mit­tel­be­leh­rung ent­spricht der Re­ge­lung in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, wel­che bis zum 31.03.2012 über § 4 InsO auch in Ver­fah­ren nach der In­sol­venz­ord­nung An­wen­dung fand. Die Vor­schrift des § 6 Abs. 1 S. 2 InsO ist re­la­tiv „ver­steckt“ im Zuge der par­la­men­ta­ri­schen Be­ra­tun­gen (BT-Drs. 17/7511, S. 33) des „Ge­set­zes zur wei­te­ren Er­leich­te­rung der Sa­nie­rung von Un­ter­neh­men“ (BGBl. I S. 2582) ein­ge­führt wor­den und auch in den der Kam­mer von der Jus­tiz­ver­wal­tung in Druck­form zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Ge­set­zes­samm­lun­gen noch nicht ent­hal­ten. Wenn die Än­de­rung unter die­sen Um­stän­den sogar dem In­sol­venz­ge­richt ent­gan­gen ist, kann – nach dem Maß­stab des § 233 ZPO – von dem Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten des Schuld­ners keine wei­ter­ge­hen­de Rechts­kennt­nis er­war­tet wer­den.

7

II.

8

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de ist im Er­geb­nis auch be­grün­det.

9

Die in zu­läs­si­ger Weise ge­stell­ten Ver­sa­gungs­an­trä­ge sind un­be­grün­det, da ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Amts­ge­richts ein ge­setz­li­cher Ver­sa­gungs­grund nicht vor­liegt. Gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 InsO ist die Rest­schuld­be­frei­ung auf An­trag eines In­sol­venz­gläu­bi­gers zu ver­sa­gen, wenn der Schuld­ner wäh­rend der Lauf­zeit der Ab­tre­tungs­er­klä­rung eine sei­ner Ob­lie­gen­hei­ten ver­letzt und da­durch die Be­frie­di­gung der In­sol­venz­gläu­bi­ger be­ein­träch­tigt. Die Ob­lie­gen­hei­ten des Schuld­ners in der sog. Wohl­ver­hal­tens­pe­rio­de er­ge­ben sich aus § 295 InsO.

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Der Schuld­ner hat da­durch, dass er im De­zem­ber 2011 und Ja­nu­ar 2011 die pfänd­ba­ren Ein­kom­mens­an­tei­le ent­ge­gen der Ver­ein­ba­rung mit dem Treu­hän­der nicht an die­sen ab­ge­führt hat, keine der in § 295 InsO auf­ge­führ­ten Ob­lie­gen­hei­ten ver­letzt. Ins­be­son­de­re ein Ver­stoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO, wo­nach der Schuld­ner Zah­lun­gen zur Be­frie­di­gung der In­sol­venz­gläu­bi­ger nur an den Treu­hän­der zu leis­ten hat und kei­nem In­sol­venz­gläu­bi­ger einen Son­der­vor­teil ver­schaf­fen darf, liegt nicht vor. Die vom Amts­ge­richt im An­schluss an das AG Pas­sau (Be­schluss vom 27.11.2008 – 2 IN 404/06, BeckRS 2009, 08541) ver­tre­te­ne Auf­fas­sung, die Ob­lie­gen­heit, Zah­lun­gen nur an den Treu­hän­der zu leis­ten, im­pli­zie­re das Gebot, zu­min­dest die pfänd­ba­ren Ein­kom­mens­an­tei­le, wel­che von der Ab­tre­tung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO er­fasst sind, an den Treu­hän­der wei­ter­zu­lei­ten, wenn die­ser die Ab­tre­tung gegen­über dem Ar­beit­ge­ber des Schuld­ners nicht gemäß § 292 Abs. 1 S. 1 InsO of­fen­legt, ist weder vom Wort­laut noch vom Sinn und Zweck der Vor­schrift ge­deckt (AG Göt­tin­gen, Be­schluss vom 02.06.2009 – 74 IK 285/06, ZInsO 2009, 1606).

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§ 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO steht im engen Zu­sam­men­hang mit dem in § 294 InsO ver­an­ker­ten Grund­satz der Gleich­be­hand­lung der Gläu­bi­ger. Die Vor­schrift will ver­hin­dern, dass der Schuld­ner unter Ver­ken­nung der ex­ak­ten Ver­tei­lungs­quo­ten am Treu­hän­der vor­bei Zah­lun­gen an sämt­li­che Gläu­bi­ger leis­tet, die zu einem Son­der­vor­teil für ein­zel­ne Gläu­bi­ger füh­ren und da­durch die gleich­mä­ßi­ge Be­frie­di­gung der In­sol­venz­gläu­bi­ger be­ein­träch­ti­gen kön­nen. Im vor­lie­gen­den Fall er­gibt sich die Gläu­bi­ger­be­ein­träch­ti­gung aber nicht aus einer ver­bo­te­nen Zah­lung des Schuld­ners, son­dern da­raus, dass der Treu­hän­der – in Ab­wei­chung von dem ge­setz­li­chen Leit­bild des § 292 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO – die Ab­tre­tung gegen­über dem Ar­beit­ge­ber des Schuld­ners nicht of­fen­ge­legt, son­dern statt des­sen mit dem Schuld­ner ver­ein­bart hat, dass die­ser die pfänd­ba­ren Ein­kom­mens­an­tei­le an ihn ab­führt (AG Göt­tin­gen, a. a. O.; We­ge­ner, Ins­Büro 2006, 45). Die Nicht­ein­hal­tung einer sol­chen Ver­ein­ba­rung bleibt nach dem Ge­setz sank­tions­los, da eine Ver­pflich­tung des Schuld­ners, Zah­lun­gen an den Treu­hän­der zu leis­ten, in der Wohl­ver­hal­tens­pe­rio­de nur vor­ge­se­hen ist, so­weit der Schuld­ner eine selb­stän­di­ge Tä­tig­keit aus­übt (§ 295 Abs. 2 InsO).

12

Auch eine ana­lo­ge An­wen­dung des § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO kommt nach Auf­fas­sung der Kam­mer nicht in Be­tracht. Zum einen sind die Ob­lie­gen­hei­ten, deren Ver­let­zung die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung nach sich zieht, in § 295 InsO ab­schlie­ßend auf­ge­führt (AG Göt­tin­gen, a. a. O.; Mar­ti­ni, ju­risPR-InsR 21/2009, Anm. 5). Zum an­de­ren fehlt es an einer plan­wid­ri­gen Re­ge­lungs­lü­cke. Zwar ist an­zu­neh­men, dass der Ge­setz­ge­ber den Fall, dass der Treu­hän­der die Ab­tre­tung nicht of­fen­legt und das ge­sam­te Ein­kom­men dem Schuld­ner be­lässt, nicht be­dacht hat. Al­ler­dings be­steht hier­für nach der Kon­zep­tion des Ge­setz­ge­bers kein Re­ge­lungs­be­dürf­nis, weil der Treu­hän­der gemäß § 292 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO grund­sätz­lich zur Of­fen­le­gung der Ab­tre­tung ver­pflich­tet ist. Sieht er hier­von – was nur in Aus­nah­me­fäl­len zu­läs­sig ist – ab, um dem Schuld­ner Un­an­nehm­lich­kei­ten an sei­nem Ar­beits­platz zu er­spa­ren, hat er die Ab­tre­tung je­den­falls un­ver­züg­lich of­fen­zu­le­gen, so­bald der Schuld­ner sich an die ge­trof­fe­ne Ver­ein­ba­rung nicht mehr hält. So­weit der Schuld­ner spä­ter nicht mehr in der Lage ist, nicht ab­ge­führ­te Be­trä­ge nach­zu­zah­len, kommt gemäß §§ 60 Abs. 1 S. 1, 313 Abs. 1 S. 3 InsO eine Scha­dens­er­satz­pflicht des Treu­hän­ders in Be­tracht (Mar­ti­ni, a. a. O.).

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III.

14

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

15

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt (§§ 28 Abs.3, 23 Abs. 3 S. 2 RVG)