Wiedereinsetzung wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung; Kein Versagungsgrund bei Nichtabführung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg und beantragte Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung. Das Landgericht gewährte Wiedereinsetzung, da die unrichtige Belehrung zurechenbar und nachvollziehbar war. Versagungsanträge der Gläubiger wurden zurückgewiesen: Die Nichtabführung pfändbarer Einkommensanteile an den Treuhänder stellt ohne Offenlegung der Abtretung keinen Versagungsgrund nach §295 InsO dar.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Versagungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf einer unrichtigen gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung beruhende Versäumung der Beschwerdefrist ist entschuldigt; bei glaubhafter Darlegung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung verlassen; ein nicht offenkundig fehlerhafter Hinweis rechtfertigt keinen Vorwurf fehlender Sorgfalt.
Die Verletzung der Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nach §295 InsO setzt voraus, dass der Schuldner eine der dort abschließend aufgezählten Pflichten verletzt; die Nichtabführung pfändbarer Einkommensanteile an einen Treuhänder kann den Tatbestand des §295 Abs.1 Nr.4 InsO nicht bereits dann erfüllen, wenn der Treuhänder die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber nicht offengelegt hat.
Der Treuhänder ist verpflichtet, die Abtretung nach §292 InsO offen zu legen; lässt er dies unter, können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Schuldners gegen den Treuhänder (vgl. §§60, 313 InsO) in Betracht kommen, eine analoge Anwendung von §295 InsO ist jedoch nicht geboten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 62 IK 217/08
Leitsatz
Wird eine sofortige Beschwerde entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, aber entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Insolvenzgerichts zunächst beim Beschwerdegericht und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Insolvenzgericht eingelegt, ist einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Legt der Treuhänder die Abtretung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO gegenüber dem Ar-beitgeber des Schuldners nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens vereinbarungswidrig nicht an den Treuhänder ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO (Anschluss AG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2009 – 74 IK 285/06; entgegen AG Passau, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 IN 404/06).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 30.09.2012 (62 IK 217/08) aufgehoben.
Die Versagungsanträge der Versagungsantragsteller zu 1. bis 3. vom 27.04.2012 und 04.05.2012 werden zurückgewiesen.
Die durch die jeweiligen Versagungsanträge verursachten Kosten haben die Versagungsantragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1, 296 Abs. 3 S. 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Zwar ist das Rechtsmittel an sich verfristet, weil die – an das Landgericht Duisburg gerichteten – Beschwerden vom 26.10.2012 (Bl. 127 d. A.) und 29.10.2012 (Bl. 137 d. A.) nicht bei dem gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 InsO zuständigen Insolvenzgericht eingelegt worden sind und die – an das Amtsgericht Duisburg gerichtete – Beschwerde vom 30.10.2012 (Bl. 121 d. A.) erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 4, 6 Abs. 2 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingegangen ist.
Dem Schuldner war jedoch im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts auf seinen Antrag vom 09.11.2012 (Bl. 186 d. A.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 4 InsO, 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, die vorliegend mit Zugang des Hinweisschreibens vom 05.11.2012 (Bl. 173 d. A.) begonnen hat, gestellt worden (§ 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, weil der Schuldner glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss, wonach zur Wahrung der Beschwerdefrist die Einlegung der Beschwerde „beim hiesigen Landgericht“ genüge, war unzutreffend, da gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 InsO in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung die sofortige Beschwerde „bei dem Insolvenzgericht“ einzulegen ist. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Ein durch eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum ist deshalb schon dann entschuldbar, wenn die Belehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 – V ZB 198-199/11, NJW 2012, 2443).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die vom Amtsgericht verwendete Rechtsmittelbelehrung entspricht der Regelung in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, welche bis zum 31.03.2012 über § 4 InsO auch in Verfahren nach der Insolvenzordnung Anwendung fand. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 InsO ist relativ „versteckt“ im Zuge der parlamentarischen Beratungen (BT-Drs. 17/7511, S. 33) des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (BGBl. I S. 2582) eingeführt worden und auch in den der Kammer von der Justizverwaltung in Druckform zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen noch nicht enthalten. Wenn die Änderung unter diesen Umständen sogar dem Insolvenzgericht entgangen ist, kann – nach dem Maßstab des § 233 ZPO – von dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners keine weitergehende Rechtskenntnis erwartet werden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist im Ergebnis auch begründet.
Die in zulässiger Weise gestellten Versagungsanträge sind unbegründet, da entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorliegt. Gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Die Obliegenheiten des Schuldners in der sog. Wohlverhaltensperiode ergeben sich aus § 295 InsO.
Der Schuldner hat dadurch, dass er im Dezember 2011 und Januar 2011 die pfändbaren Einkommensanteile entgegen der Vereinbarung mit dem Treuhänder nicht an diesen abgeführt hat, keine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten verletzt. Insbesondere ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO, wonach der Schuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten hat und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen darf, liegt nicht vor. Die vom Amtsgericht im Anschluss an das AG Passau (Beschluss vom 27.11.2008 – 2 IN 404/06, BeckRS 2009, 08541) vertretene Auffassung, die Obliegenheit, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten, impliziere das Gebot, zumindest die pfändbaren Einkommensanteile, welche von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO erfasst sind, an den Treuhänder weiterzuleiten, wenn dieser die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners nicht gemäß § 292 Abs. 1 S. 1 InsO offenlegt, ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt (AG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2009 – 74 IK 285/06, ZInsO 2009, 1606).
§ 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO steht im engen Zusammenhang mit dem in § 294 InsO verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Die Vorschrift will verhindern, dass der Schuldner unter Verkennung der exakten Verteilungsquoten am Treuhänder vorbei Zahlungen an sämtliche Gläubiger leistet, die zu einem Sondervorteil für einzelne Gläubiger führen und dadurch die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigen können. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gläubigerbeeinträchtigung aber nicht aus einer verbotenen Zahlung des Schuldners, sondern daraus, dass der Treuhänder – in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 292 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO – die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners nicht offengelegt, sondern statt dessen mit dem Schuldner vereinbart hat, dass dieser die pfändbaren Einkommensanteile an ihn abführt (AG Göttingen, a. a. O.; Wegener, InsBüro 2006, 45). Die Nichteinhaltung einer solchen Vereinbarung bleibt nach dem Gesetz sanktionslos, da eine Verpflichtung des Schuldners, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten, in der Wohlverhaltensperiode nur vorgesehen ist, soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt (§ 295 Abs. 2 InsO).
Auch eine analoge Anwendung des § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. InsO kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Zum einen sind die Obliegenheiten, deren Verletzung die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich zieht, in § 295 InsO abschließend aufgeführt (AG Göttingen, a. a. O.; Martini, jurisPR-InsR 21/2009, Anm. 5). Zum anderen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Fall, dass der Treuhänder die Abtretung nicht offenlegt und das gesamte Einkommen dem Schuldner belässt, nicht bedacht hat. Allerdings besteht hierfür nach der Konzeption des Gesetzgebers kein Regelungsbedürfnis, weil der Treuhänder gemäß § 292 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO grundsätzlich zur Offenlegung der Abtretung verpflichtet ist. Sieht er hiervon – was nur in Ausnahmefällen zulässig ist – ab, um dem Schuldner Unannehmlichkeiten an seinem Arbeitsplatz zu ersparen, hat er die Abtretung jedenfalls unverzüglich offenzulegen, sobald der Schuldner sich an die getroffene Vereinbarung nicht mehr hält. Soweit der Schuldner später nicht mehr in der Lage ist, nicht abgeführte Beträge nachzuzahlen, kommt gemäß §§ 60 Abs. 1 S. 1, 313 Abs. 1 S. 3 InsO eine Schadensersatzpflicht des Treuhänders in Betracht (Martini, a. a. O.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt (§§ 28 Abs.3, 23 Abs. 3 S. 2 RVG)