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Landgericht Duisburg·7 T 174/03·13.08.2003

Beschwerde gegen Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtFamilienrecht (Unterhaltsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Insolvenzeröffnung und Stundung der Verfahrenskosten nach §4a InsO. Ein Beschwerdeführer machte geltend, volljährige Kinder müssten als Prozesskostenvorschuss nach §§1606, 1610 BGB herangezogen werden. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Ansprüche gegen volljährige Kinder bleiben bei der Vermögensfeststellung unberücksichtigt; selbst bei grundsätzlicher Vorschusspflicht ist eine Zumutbarkeit zu verneinen und die Ermittlung unverhältnismäßig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Stundung der Verfahrenskosten nach §4a InsO in der Sache abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Stundung von Verfahrenskosten nach §4a InsO bleiben Ansprüche des Schuldners auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine volljährigen Kinder außer Betracht.

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Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen volljährige Kinder ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Übernahme der Verfahrenskosten aus Gründen der Zumutbarkeit und Verantwortungsrelation nicht zumutbar ist.

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Die Durchsetzung bzw. Ermittlung von Zahlungsansprüchen gegen entfernte Verwandte kann wegen praktischer Schwierigkeiten und der damit verbundenen Verzögerung des Insolvenzverfahrens unzulässig oder unverhältnismäßig sein.

4

Für Ehegatten besteht hingegen zumindest bei während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten nach §§1306 Abs.1,4 BGB grundsätzlich eine Prozesskostenvorschusspflicht; dies ist auf Eltern volljähriger, wirtschaftlich selbständiger Kinder nicht ohne Weiteres übertragbar.

Relevante Normen
§ 4a InsO§ 1606, 1610 BGB§ 6 InsO§ 4d Abs. 2 InsO§ 1610 BGB§ 1610 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 62 IN 206/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde des gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.6.2003, Az. 62 IN 206/03, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit einem am 12. Juni 2003 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO.

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Ausweislich der beigefügten Vermögensaufstellung verfügt der Schuldner über Außenstände in Höhe von ca. 37.000,- EUR, welchen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 84.000,- EUR entgegen stehen. Über Vermögenswerte wie Grundstücke, Bankguthaben und Fahrzeuge verfügt der Schuldner nicht. Die eidesstattliche Versicherung hat der Schuldner bereits im Jahre 2001 abgegeben.

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Der Schuldner ist geschieden, aus dieser Ehe sind zwei Kinder im Alter von 32 und 21 Jahren hervorgegangen. Darüber hinaus hat der Schuldner aus einer weiteren Beziehung zwei Kinder im Alter von 12 und 11 Jahren, denen gegenüber der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist.

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Der Grund für die Insolvenz des Schuldners liegt nach Angaben des Sachverständigen Dr. neben dem Scheitern der Einzelunternehmung in den während der Ehe eingegangenen privaten Verbindlichkeiten sowie diversen Geldstrafen und Geldbußen.

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Mit Beschluss vom 12.6.2003 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das zur Zeit verfügbare schuldnerische Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreiche.

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Hiergegen wendet sich der mit seiner Beschwerde vom 17.6.2003. Er macht geltend, dass bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten auch ein eventueller Prozesskostenvorschussanspruch des Schuldners gegen seine volljährigen Kinder zu berücksichtigen sei. Diese seien nach §§ 1606, 1610 BGB verpflichtet, dem Vater die erforderlichen Beträge als Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der in Aussicht gestellten Restschuldbefreiung zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten zähle. Insoweit wäre eine grobe Abschätzung der Leistungsfähigkeit der Kinder geboten.

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Mit Beschluss vom 09. Juli 2003 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Prozesskostenvorschuss der Eltern gegen ihre Kinder insbesondere wegen der Unzumutbarkeit einer solchen Unterhaltsleistung bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei. Im Übrigen sei der Aufwand der Ermittlung des Einkommens von Verwandten unverhältnismäßig.

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II.

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Die gemäß §§ 6, 4 d Abs. 2 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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Das Amtsgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO zu Recht bewilligt, weil der Schuldner als vermögenslos anzusehen ist und deshalb die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht tragen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

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Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben Unterhaltsansprüche gegenüber seinen volljährigen Kindern außer Betracht zu bleiben. Ansprüche des Schuldners auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gemäß § 1610 BGB kommen dem Grunde nach nicht in Betracht.

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Ob und in welchem Umfang Ehegatten oder Verwandte einander die Zahlung von Prozesskostenvorschüssen schulden ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

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Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4). Insoweit besteht auch Einigkeit, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine höchstpersönliche Angelegenheit darstellt, die eine Vorschusspflicht auslöst.

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Für die Prozesskostenvorschusspflicht zwischen Eltern und Kindern liegen demgegenüber zum Insolvenzverfahren noch keine Entscheidungen vor. Allgemein wird die Frage der Prozesskostenvorschusspflicht jedoch unterschiedlich beantwortet.

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Überwiegend besteht Einigkeit dahin, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern in höchstpersönlichen Angelegenheiten gemäß §§ 1610 Abs. 2, 1615 a BGB zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind. Entsprechendes gilt bei volljährigen Kindern, die noch in der Ausbildung sind oder noch keine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht haben (BGHZ 57, 229/234; OLG Düsseldorf FamRZ 86, 698 f.; Zöller/Phillippi 23. Auflage §115 Rn. 67 b m.w.N.). Begründet wird dies mit der gesteigerten Verantwortungsbeziehung, die - wie bei Ehegatten - zwischen Eltern und ihren minderjährigen bzw. wirtschaftlich noch nicht unabhängigen Kindern besteht.

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Für die Frage, ob darüber hinaus auch Kinder ihren Eltern oder Eltern ihren volljährigen und wirtschaftlich losgelösten Kindern zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

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Nach einer Ansicht ist eine derartige Vorschusspflicht grundsätzlich zu verneinen, weil in diesem Verwandtschaftsverhältnis keine gesteigerte Verantwortung wie zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern bestehe (vgl. OLG München FamRZ 1993, 821; Zöller/Philippi § 125 Rn. 67 d ).

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Demgegenüber ist nach anderer Auffassung eine Vorschusspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern grundsätzlich zu bejahen. Allerdings sei zugunsten der Unterhaltverpflichteten im Rahmen der grundsätzlich erforderlichen Prüfung der Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht eine strenge Prüfung vorzunehmen (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1409; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs: Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, 2003 Rn. 361 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen ).

22

Darüber hinaus wird auch Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern eine allgemeine Prozesskostenvorschusspflicht angenommen; diese jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit stark eingeschränkt (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn. 363).

23

Welcher der Auffassungen zu folgen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da eine Prozesskostenvorschusspflicht in der streitigen Konstellation für das Insolvenzverfahren nach Auffassung der Kammer nach beiden Ansichten zu verneinen ist.

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Folgt man der erstgenannten Ansicht, scheidet eine Vorschusspflicht bereits dem Grunde nach aus.

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Selbst wenn man jedoch eine Vorschusspflicht dem Grunde nach annimmt, ist diese im Rahmen der ebenfalls zu prüfenden Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung jedenfalls zu verneinen. Dass Kinder für die wirtschaftlichen Fehlentscheidungen ihrer Eltern aufkommen müssen, indem sie die Kosten eines Insolvenzverfahrens übernehmen müssen, erscheint unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen nicht zumutbar. Den Kindern fehlt insoweit regelmäßig jegliche Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortlichkeit für die wirtschaftlichen Entscheidungen ihrer Eltern. Entsprechend wird auch für die Prozesskostenvorschusspflicht bei Ehegatten vertreten, dass diese für solche Insolvenzverfahren zu verneinen ist, die allein auf vorehelichen Verbindlichkeiten beruhen (LG Köln ZInsO 2002, 684).

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Gegen eine derartige Vorschusspflicht sprechen zudem auch praktische Erwägungen. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sich bereits die ansonsten notwendige Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verwandten häufig schwierig darstellen wird und zu einer - dem Eilcharakter des Insolvenzverfahrens widersprechenden - Verzögerung des Verfahrens führen wird.

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Anderes als bei Ehegatten und minderjährigen Kindern, die regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft leben, haben Eltern und deren volljährige Kinder wegen der bestehenden getrennten Haushalte häufig keine genaue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Die notwendige Informationsbeschaffung durch den Schuldner würde damit - wie etwa hier - zu mehren Auskunftsverlangen gegen die Kinder führen, die ggf. auch erst gerichtlich durchgesetzt werden müssten.

28

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen ist daher ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die volljährigen Kinder des Schuldners jedenfalls zu verneinen, so dass die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO zu Recht erfolgt ist.

29

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

30

Streitwert: 2.050,- EUR