Beschwerde gegen Stundung der Verfahrenskosten in Insolvenz – Keine Vorschusspflicht volljähriger Kinder
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner stellte Insolvenzantrag und beantragte Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO, welche das Amtsgericht bewilligte. Der Bezirksrevisor beanstandete, bei der Prüfung seien mögliche Prozesskostenvorschussansprüche gegen den volljährigen Sohn zu berücksichtigen (§§ 1606, 1610 BGB). Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück: Ansprüche gegen volljährige Kinder bleiben außer Betracht und wären jedenfalls aus Zumutbarkeitsgründen nicht durchsetzbar; zusätzlich sprächen praktische Erwägungen gegen eine umfassende Ermittlung der Vermögensverhältnisse von Verwandten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zu gewähren, wenn das zurzeit verfügbare schuldnerische Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht.
Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber volljährigen Kindern außer Betracht; ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen volljährige Kinder nach § 1610 BGB kommt dem Grunde nach nicht in Betracht.
Selbst wenn eine Vorschusspflicht dem Grunde nach bejaht wird, kann die Zumutbarkeitsprüfung die Verpflichtung volljähriger Kinder zur Übernahme der Verfahrenskosten ausschließen, weil ihnen regelmäßig Einwirkungsmöglichkeiten und Verantwortlichkeit für elterliche Vermögensentscheidungen fehlen.
Die Ermittlung und Geltendmachung von Prozesskostenvorschussansprüchen gegen Verwandte kann wegen praktischer Durchführungs‑ und Verzögerungsprobleme dem Eilcharakter des Insolvenzverfahrens widersprechen und ist deshalb regelmäßig nicht zu fordern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 62 IK 37/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Duisburg vom 4.6.2003, Az. 62 IK 36/03, wird
zurückgewiesen.
Gründe
Mit einem am 3.4.2003 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4 a InsO.
Ausweislich der beigefügten Vermögensaufstellung verfügt der Schuldner aus einer unselbständigen Arbeit über monatliche Einkünfte von 1.817,--EUR, über ein Bankguthaben von 113,-- EUR und ein Pkw der Marke Opel Vectra, Baujahr 1990. Verbindlichkeiten bestehen in Höhe von 51.479,93 EUR.
Der Schuldner ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 22 und 19 Jahren. Der Ehefrau und seiner 19 jährigen Tochter gegenüber ist der Schuldner unterhaltspflichtig. Die Ehefrau des Schuldners beantragte ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Der Grund für die Insolvenz des Schuldners liege nach Angaben des Schuldners in dem Bau eines Einfamilienhauses. Die beauftragte Bauunternehmung sei noch in der Rohbauphase in Konkurs gefallen.
Mit Beschluss vom 4.6.2003 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das zur Zeit verfügbare schuldnerische Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreiche.
Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 10.6.2003. Er macht geltend, dass bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten auch ein eventueller Prozesskostenvorschussanspruch des Schuldners gegen seinen volljährigen 22-jährigen Sohn zu berücksichtigen sei. Dieser sei nach
§§ 1606,1610 BGB verpflichtet, dem Vater die erforderlichen Beträge als Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der in Aussicht gestellten Restschuldbefreiung zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten zähle. Insoweit wäre eine grobe Abschätzung der Leistungsfähigkeit des Sohnes geboten.
Mit Beschluss vom 24.6.2003 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es in Anbetracht der sozialen Verhältnisse unrealistisch sei anzunehmen, der 22 Jahre alte Sohn verfüge über Vermögen, aus dem er seinen Eltern Prozesskostenvorschuss leisten könne.
II.
Die gemäß §§ 6, 4 d Abs. 2 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO zu Recht bewilligt, weil der Schuldner als vermögenslos anzusehen ist und deshalb die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht tragen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben Unterhaltsansprüche gegenüber seinen volljährigen Kindern außer Betracht zu bleiben. Ansprüche des Schuldners auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gemäß § 1610 BGB kommen dem Grunde nach nicht in Betracht.
Ob und in welchem Umfang Ehegatten oder Verwandte einander die Zahlung von Prozesskostenvorschüssen schulden ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4). Insoweit besteht auch Einigkeit, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine höchstpersönliche Angelegenheit darstellt, die eine Vorschusspflicht auslöst.
Für die Prozesskostenvorschusspflicht zwischen Eltern und Kindern liegen demgegenüber zum Insolvenzverfahren noch keine Entscheidungen vor. Allgemein wird die Frage der Prozesskostenvorschusspflicht jedoch unterschiedlich beantwortet.
Überwiegend besteht Einigkeit dahin, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern in höchstpersönlichen Angelegenheiten gemäß §§ 1610 Abs. 2, 1615 a BGB zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind. Entsprechendes gilt bei volljährigen Kindern, die noch in der Ausbildung sind oder noch keine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht haben (BGHZ 57, 229/234; OLG Düsseldorf FamRZ 86, 698 f.; Zöller/Phillippi 23. Auflage §115 Rn. 67 b m.w.N.). Begründet wird dies mit der gesteigerten Verantwortungsbeziehung, die - wie bei Ehegatten - zwischen Eltern und ihren minderjährigen bzw. wirtschaftlich noch nicht unabhängigen Kindern besteht.
Für die Frage, ob darüber hinaus auch Kinder ihren Eltern oder Eltern ihren volljährigen und wirtschaftlich losgelösten Kindern zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Nach einer Ansicht ist eine derartige Vorschusspflicht grundsätzlich zu verneinen, weil in diesem Verwandtschaftsverhältnis keine gesteigerte Verantwortung wie zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern bestehe (vgl. OLG München FamRZ 1993, 821; Zöller/Philippi § 125 Rn. 67 d ).
Demgegenüber ist nach anderer Auffassung eine Vorschusspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern grundsätzlich zu bejahen. Allerdings sei zugunsten der Unterhaltverpflichteten im Rahmen der grundsätzlich erforderlichen Prüfung der Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht eine strenge Prüfung vorzunehmen (OLG Köln FamRZ 1994, 1409; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs: Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, 2003 Rn. 361 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen ).
Darüber hinaus wird auch Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern eine allgemeine Prozesskostenvorschusspflicht angenommen; diese jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit stark eingeschränkt (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn. 363).
Welcher der Auffassungen zu folgen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da eine Prozesskostenvorschusspflicht in der streitigen Konstellation für das Insolvenzverfahren nach Auffassung der Kammer nach beiden Ansichten zu verneinen ist.
Folgt man der erstgenannten Ansicht, scheidet eine Vorschusspflicht bereits dem Grunde nach aus.
Selbst wenn man jedoch eine Vorschusspflicht dem Grunde nach annimmt, ist diese im Rahmen der ebenfalls zu prüfenden Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung jedenfalls zu verneinen. Dass Kinder für die wirtschaftlichen Fehlentscheidungen ihrer Eltern aufkommen müssen, indem sie die Kosten eines Insolvenzverfahrens übernehmen müssen, erscheint unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen nicht zumutbar. Den Kindern fehlt insoweit regelmäßig jegliche Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortlichkeit für die wirtschaftlichen Entscheidungen ihrer Eltern. Entsprechend wird auch für die Prozesskostenvorschusspflicht bei Ehegatten vertreten, dass diese für solche Insolvenzverfahren zu verneinen ist, die allein auf vorehelichen Verbindlichkeiten beruhen (LG Köln ZInsO 2002, 684).
Gegen eine derartige Vorschusspflicht sprechen zudem auch praktische Erwägungen. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sich bereits die ansonsten notwendige Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verwandten häufig schwierig darstellen wird und zu einer - dem Eilcharakter des Insolvenzverfahrens widersprechenden - Verzögerung des Verfahrens führen wird.
Anderes als bei Ehegatten und minderjährigen Kindern, die regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft leben, haben Eltern und deren volljährige Kinder wegen der bestehenden getrennten Haushalte häufig keine genaue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Die notwendige Informationsbeschaffung durch den Schuldner würde damit - wie etwa hier - zu mehren Auskunftsverlangen gegen die Kinder führen, die ggf. auch erst gerichtlich durchgesetzt werden müssten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen ist daher ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die volljährigen Kinder des Schuldners jedenfalls zu verneinen, so dass die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO zu Recht erfolgt ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Streitwert: 1.800,- EUR