Beschwerde gegen Zurückweisung eines Teilerbscheins – Kostenfolge wegen Nichtablieferung des Testaments
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1. beantragte einen Teilerbschein mit 1/4 gesetzlicher Erbfolge; das Amtsgericht wies den Antrag mangels Nachweisen zurück. Später wurde bekannt, dass ein Testament die Erbfolge anders regelte; hierauf erklärte die Beteiligte zu 1. das Verfahren für erledigt. Das LG hielt den Antrag von Beginn an für unbegründet und wies die Beschwerde ab, auferlegte jedoch dem Beteiligten zu 2. die Kosten wegen Verletzung der Ablieferungspflicht (§2259 BGB).
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Teilerbscheins als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beteiligten zu 2. auferlegt wegen Nichtablieferung des Testaments (§2259 BGB).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins ist unbegründet, wenn aufgrund eines wirksamen Testaments keine gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Die nachträgliche Offenbarung eines bereits bestehenden Testaments macht eine von Anfang an unbegründete Antragslage nicht zur nachträglichen Erledigung; sie stellt nur die vorgegebenen Tatsachen offen.
Wer ein Testament innehat, ist zur Ablieferung nach § 2259 Abs. 1 BGB verpflichtet; bei schuldhafter Nichtablieferung können nach Billigkeitsgrundsätzen die Verfahrenskosten dem Verpflichteten auferlegt werden (§ 13a Abs.1 FGG).
Auch verschlossen aufbewahrte Schriftstücke sind grundsätzlich abzuliefern, wenn ihre testamentarische Eigenschaft zumindest naheliegt; die Ablieferungspflicht erstreckt sich auf zweifelhaft testamentarische Urkunden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 13 VI 486/05
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1., eine Tochter der Erblasserin aus erster Ehe, beantragte einen Teilerbschein, der sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge neben den Beteiligten zu 2. und 3. zu ¼ als Erbin ihrer Mutter ausweist. Der Beteiligte zu 2. ist der zweite Ehemann der Erblasserin, der Beteiligte zu 3. das einzige Kind der Erblasserin aus zweiter Ehe. Eine weitere Tochter der Erblasserin aus erster Ehe ( ) erklärte im Rahmen vorweggenommener Erbfolge einen Erbverzicht. Eine weitere Tochter der Erblasserin aus erster Ehe ist vorverstorben.
Das Amtsgericht wies den Antrag der Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 16. Juli 2007 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Geburts- / Abstammungsurkunden der Kinder der Erblasserin ( und ) sowie die Sterbeurkunde von fehlten. Ferner beanstandete das Amtsgericht, dass eine eidesstattliche Versicherung des ersten Ehemannes der Erblasserin sowie die Erklärung der nur in Kopie vorlägen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. am 28. Juli 2007 Beschwerde eingelegt.
Am 27. November 2007 hat die Kammer angeordnet, dass über die Familienverhältnisse der Erblasserin Beweis erhoben werden soll durch Anhörung der Beteiligten , und .
Kurz vor dem Beweisaufnahmetermin teilte der Notar für die Beteiligten zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 mit, dass ein Testament der Erblasserin vom 24. August 1999 existiere; nach diesem Testament ist der Beteiligte zu 2. Alleinerbe der Erblasserin; zugunsten der Beteiligten zu 1. und 3. wurden Vermächtnisse ausgesetzt.
Die Beteiligte zu 1. hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Beteiligten zu 2. zu verpflichten, ihr die notwendigen Kosten, insbesondere die Anwaltsgebühren für zwei Instanzen zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Erledigung des Verfahrens ist nicht festzustellen, da der Antrag der Beteiligten zu 1. von Beginn des Verfahrens an unbegründet war und nicht etwa nachträglich unbegründet geworden ist. Aufgrund des von der Erblasserin errichteten Testamentes vom 24. August 1999 trat keine gesetzliche, sondern gewillkürte Erbfolge ein. Durch die Mitteilung vom 12. Februar 2008, dass ein Testament der Erblasserin existiert, veränderte sich diese Sach- und Rechtslage nicht; sie wurde hierdurch lediglich nachträglich offenkundig.
Da der Beteiligte zu 2. gegen die aus § 2259 I BGB resultierende Ablieferungspflicht hinsichtlich des Testamentes verstieß, entspricht es vorliegend jedoch gemäß § 13a I Satz 1 FGG der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 2. aufzuerlegen, mag er auch das anwaltliche Aufforderungsschreiben der Beteiligten zu 1. vom 18. April 2005 nicht erhalten haben. Auch wenn sich das Testament in einem verschlossenen Umschlag befand, hatte es der Beteiligte zu 2. abzuliefern. Denn abzuliefern sind grundsätzlich auch alle Schriftstücke, deren Eigenschaft als Testament zweifelhaft ist ( vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, § 2259 Rn. 2 ). Dass es sich bei dem Umschlag, den der Beteiligte zu 2. nur in Gegenwart eines Notars öffnen sollte, aber um ein Testament der Erblasserin handelte, lag mehr als nahe.
Streitwert: 25.940,20 Euro ( ¼ des reinen Nachlasswertes ).