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Landgericht Duisburg·7 T 157/06·29.10.2006

Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungspflichtverletzung

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Restschuldbefreiung ein. Das Amtsgericht hatte die Versagung nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO wegen Verschweigens einer Gewerbeanmeldung und unterlassener Mitwirkung bei Steuererklärungen angeordnet. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück und qualifiziert das Verhalten als mindestens grob fahrlässig; ärztliche Atteste genügten nicht zur Entschuldigung. Prozesskostenhilfe wird ab Antrag bewilligt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren mindestens grob fahrlässig verletzt (§ 290 Abs.1 Nr.5 InsO).

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Die Berechtigung eines Gläubigers, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, setzt nicht voraus, dass er durch die Pflichtverletzung unmittelbar geschädigt wurde; bei Vorliegen eines Versagungsgrundes ist die Versagung zwingend.

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Eine krankheitsbedingte eingeschränkte Geschäftsfähigkeit entschuldigt eine Mitwirkungspflichtverletzung nur, wenn die Erkrankung tatsächlich jede zumutbare Möglichkeit zur Mitteilung oder Mitwirkung verhindert; planvolles Handeln des Schuldners spricht gegen eine Entschuldigung.

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Dem Schuldner ist das Verhalten seiner Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich zuzurechnen; er kann sich daraus nicht ohne weiteres entlasten lassen.

Relevante Normen
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 289 Abs. 2 InsO§ 6 InsO§ 114 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 60 IK 33/03

Bundesgerichtshof, IX ZB 226/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1000,- €

Gründe

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I.

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Über das Vermögen des Schuldners ist auf seinen Eigenantrag am 16. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragte zugleich die Erteilung der Restschuldbefreiung.

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Im ihrem Schlussbericht vom 13. Juli 2005 (GA 212) wies die Treuhänderin darauf hin, dass Anhaltspunkte für die Versagung der Restschulbefreiung gegeben seien, weil der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen seinen Mitwirkungspflichten bei der Erstellung der Steuererklärungen nicht nachgekommen sei.

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Zugleich verwies die Treuhänderin mit Bericht vom 26. August 2005 (GA 274) darauf, dass der Schuldner bereits am 18. April 2005 ein Gewerbe angemeldet habe und aus dieser Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Erlöse erzielt habe. Hiervon habe sie erst durch eine Mahnung des Finanzamtes vom 26. Juli 2005 Kenntnis erlangt, die zur Zahlung der Umsatzsteuer ab Mai 2005 aufgefordert habe. Der Schuldner selbst habe ihr die Gewerbeanmeldung nicht mitgeteilt, obwohl er bei einer Besprechung nach der Gewerbeanmeldung stets betont habe, dass er nicht arbeitsfähig sei.

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Unter dem 26. August 2005 (GA 276) beantragte die Beteiligte zu 1. dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt habe. So habe er der Treuhänderin nicht die zur Erstellung der Steuererklärungen notwendigen Unterlagen übergeben bzw. die entsprechenden Auskünfte erteilt, obwohl ihm hierzu Hilfestellung angeboten worden sei. Zudem begründete sie ihren Antrag mit der unterbliebenen Mitteilung der Gewerbeanmeldung an die Treuhänderin (GA 287).

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Hierzu verwies der Insolvenzschuldner darauf, dass die verzögerte Übersendung der Steuererklärungen im Jahr 2005 allein darauf zurückzuführen gewesen sei, dass seine geschiedene Ehefrau sich zunächst geweigert habe, die Steuererklärungen zu unterschreiben. Rückfragen des Finanzamtes allein begründeten für sich keine Pflichtverletzung, weil diese sehr häufig erfolgten.

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Hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung der Gewerbemitteilung verwies der Schuldner darauf, dass er seinen Steuerpflichten insoweit stets nachgekommen sei und dass die unterlassene Mitteilung für die Beteiligte zu 1. keinen Nachteil begründe, so dass diese sich herauf auch nicht berufen könne. Der Schuldner habe hierdurch lediglich versucht, sein Einkommen zu erhöhen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Mai 2006 (GA 290) hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Dem Schuldner sei Restschuldbefreiung zu versagen, weil ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliege. Der Schuldner habe sich unredlich verhalten, indem er seine Gewerbeanmeldung und die hierdurch erzielten Erlöse der Treuhänderin verschwiegen habe. Zudem habe er, wie die Erinnerungsschreiben der Treuhänderin zeigten, seine Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren nicht erfüllt. Dabei müsse er sich auch ein etwaiges Fehlverhalten seiner Verfahrensbevollmächtigten zu 1. entgegenhalten lassen.

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Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 24. Mai 2006 (GA 306), die er zunächst nicht begründet hat.

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Mit Beschluss vom 13. Juni 2006 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner ergänzend vorgetragen, dass er im Frühjahr 2005 unter mehreren lebensbedrohlichen Erkrankungen gelitten habe, die dazu geführt hätten, dass er aufgrund der hierdurch gegebenen psychischen Belastungen nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei. Dieser Umstand sei dafür verantwortlich, dass er vergessen habe, der Treuhänderin die Gewerbeanmeldung mitzuteilen. Im Übrigen habe der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren genügt. Zum Umfang seiner Erkrankung legt er ein ärztliches Attest des Dr. Q vom 27.06.2006 vor (GA 320).

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Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25. Juli 2006 (GA 336) durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Q. Wegen des Inhaltes wird auf die Stellungnahmen vom 22.08.2006 (GA 375) und 04.09.2006 (GA 353) Bezug genommen.

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Zugleich hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 29. August 2006 (GA 351) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

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Die gemäß §§ 289 Abs. 2, 6 InsO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Schuldners ist in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung abgelehnt, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren zumindest grob fahrlässig verletzt hat.

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Dabei kann aus Sicht der Kammer offen bleiben, ob die Verzögerung der Erstellung der Steuererklärungen im Verantwortungsbereich des Schuldners liegt oder ob diese auf das Verhalten seiner Ehefrau zurückzuführen ist, die Unterzeichnung der Steuererklärung verzögerte.

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Jedenfalls durch die nicht erfolgte Mitteilung der Anmeldung des Gewerbes durch den Schuldner und die Aufnahme des Betriebes hat der Schuldner derart gröblich seine ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, dass ihm die Restschuldbefreiung zu versagen ist.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Versagungsantragstellerin durch diese Pflichtverletzung des Schuldners nicht unmittelbar beeinträchtigt ist. Das Antragsrecht des Beteiligten zu 1. besteht auch unabhängig davon, ob die antragstellende Gläubigerin Opfer des unredlichen Verhaltes des Schuldners geworden ist. Dies ist nicht Voraussetzung für die Antragsberechtigung. Vielmehr hat das Gericht in einem solchen Fall bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die Restschuldbefreiung zwingend zu versagen. Dies ergibt sich daraus, dass der Schuldner, der durch sein unredliches Verhalten das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens vergrößert hat, das Risiko des Scheiterns alleine zu tragen hat. Zudem kann die Frage der Redlichkeit des Schuldners, die Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist, nicht als teilbar angewesen sehen werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 290 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).

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Der Schuldner hat die unterlassene Mitteilung an die Treuhänderin auch nicht dadurch hinreichend entschuldigen können, dass er aufgrund seiner lebensbedrohlichen Krankheiten nicht geschäftsfähig gewesen sei. Auch wenn die Kammer aufgrund der Atteste des Arztes Herrn Q erkennt, dass der Schuldner in dem maßgeblichen Zeitraum wegen seiner Erkrankungen großen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen ist, kann die ihm bescheinigte "eingeschränkte" Geschäftsfähigkeit nicht dazu führen, dass sein Unterlassen damit als hinreichend entschuldigt anzusehen ist. Der Schuldner hat selbst eingeräumt, dass er trotz seiner Erkrankung und ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit planvoll in der Lage war, eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen, diese anzumelden und hieraus Erlöse zu erzielen sowie seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Warum ihm bei dieser Sachlage nicht auch eine Mitteilung an die Treuhänderin wenn nicht unmittelbar so doch zeitnah zur Aufnahme seiner Tätigkeit möglich gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Auch wenn der Schuldner aufgrund seiner konkreten Lebenssituation sicherlich nicht "voll belastbar" gewesen ist, zeigt sein planvolles Verhalten doch, dass keine derartige Einschränkung der Geschäftsfähigkeit vorgelegen hat, die eine Entschuldigung seines Verhaltens begründen könnte.

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Dem Schuldner ist dennoch nach § 114 ZPO mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil seine Beschwerde zur Zeit der Antragstellung wegen der noch andauernden Beweisaufnahme Erfolgsaussicht hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.