Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Pfändungsfreibetrag auf 776,27 EUR festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem dem Schuldner ein pfandfreier Betrag von 840 EUR belassen wurde. Streitpunkt war die Bemessungsgrundlage des Selbstbehalts. Das Landgericht änderte den Beschluss und setzte den pfandfreien Betrag auf 776,27 EUR fest, weil § 850d ZPO nach sozialhilferechtlichen Maßstäben (BSHG) zu bemessen ist. Weitergehende Anträge wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin teilweise stattgegeben: Pfändungsfreibetrag auf 776,27 EUR festgesetzt, weitergehender Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner ein pfandfreier Betrag in Höhe seines für den notwendigen Unterhalt erforderlichen Bedarfs zu belassen.
Bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags ist die sozialhilferechtliche Maßstabsetzung (BSHG) der Düsseldorfer Tabelle vorzuziehen, soweit dadurch ein geringerer Selbstbehalt festgestellt wird und damit der Anreiz zur freiwilligen Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gewahrt bleibt.
Bei Erwerbstätigen sind zum Regelbedarf nach dem BSHG Zuschläge für größere Anschaffungen, ein berufsbedingter Mehrbedarf, ein als Arbeitsanreiz belassener Anteil des Einkommens sowie angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen.
Die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich für das erstinstanzliche Verfahren nach § 788 ZPO und für das Beschwerdeverfahren nach § 92 Abs. 1 ZPO; die Wertermittlung erfolgt nach § 57 BRAGO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 24 M 1715/02
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Gläubigerin vom 27.05.2002 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duis-burg, Aktenzeichen: 24 M 1715/02, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels wie folgt abgeändert:
Der dem Schuldner zu verbleibende pfandfreie Betrag wird auf monatlich 776,27 EUR festgesetzt.
Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens trägt der Schuldner.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner zu 9/10, die Gläubigerin zu 1/10.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 840,-- EUR.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.1999 die Zwangsvollstreckung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.04.2002 hat das Amtsgericht die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Zugleich hat das Amtsgericht angeordnet, dass dem Schuldner monatlich ein pfandfreier Betrag von 840,-- EUR zu belassen sei.
Hiergegen richtet sich die "Erinnerung" der Gläubigerin vom 27.05.2002. Sie rügt die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages auf 840,-- EUR. Sie ist der Ansicht, der Pfändungsfreibetrag sei nach Sozialhilfe rechtlichen Regelungen festzusetzen. Hiernach sei aber für Erwerbstätige ein Betrag von höchstens 770,- EUR anzunehmen.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II.
Das als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO auszulegende Rechtsmittel der Gläubigerin vom 27.05.2002 hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Nach § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner monatlich ein pfandfreier Betrag von 776,27 EUR zu belassen.
Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Wonach dieser notwendige Unterhalt zu bemessen ist, wird in der Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich entschieden. Zum Teil wird der notwendige Unterhalt des Schuldners anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet, eine andere Ansicht orientiert sich an den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes. Der letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben. In der Regel liegt der Selbstbehalt, errechnet nach der Düsseldorfer Tabelle, über dem Sozialhilfebedarf nach Bundessozialhilfegesetz. Anhand der Düsseldorfer Tabelle aber wird die Höhe des Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten errechnet, wobei dem Schuldner stets ein Mindestbetrag verbleibt. Um diesem, den Mindestbetrag erhaltenen Schuldner, anzuhalten, freiwillig die von ihm geschuldeten Unterhaltszahlungen zu erbringen, ist es sinnvoll, den Pfändungsfreibetrag nach § 850 d ZPO auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes, also unterhalb des nach Düsseldorfer Tabelle verbleibenden Betrages, anzusetzen. Insoweit wird der Schuldner zur Vermeidung weitergehender finanzieller Einbußen gewillt sein, seinen Unterhaltszahlungen freiwillig nachzukommen.
Im einzelnen:
Der monatliche Bedarf des Schuldners nach § 850 d ZPO ist mit 776,27 EUR anzusetzen. Dem Schuldner steht zunächst der Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu (286,83 EUR). Dieser Betrag erhöht sich um einen Zuschlag für größere Anschaffungen, die nicht aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu bestreiten sind (§ 21 BSHG). Der Zuschlag kann mit 25 % des Regelsatzes angesetzt werden (71,71 EUR). Bei Erwerbstätigen ist ferner ein Mehrbedarf wegen der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben anzuerkennen (§ 76 Abs. 1 S. 4 BSHG i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG). Dieser Mehrbedarf kann in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle zu berufsbedingten Aufwendungen mit dem darin ausgewiesenen Mindestbetrag von 46,02 EUR angesetzt werden. Darüber hinaus ist dem Schuldner gem. § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG als Arbeitsanreiz ein angemessener Betrag seines Einkommens zu belassen. Angemessen erscheint insoweit ein Betrag in Höhe von 25 % des Sozialhilfe rechtlichen Regelsatzes (71,71 EUR, Bundesverfassungsgericht NJW 1992, S 3153). Zu Gunsten des Schuldners sind ferner Wohnkosten in Höhe von 300,-- EUR zu berücksichtigen. Dieser Betrag ergibt sich aus § 8 Wohngeldgesetz, wobei Duisburg den Gemeinden der Stufe 3 angehört.
Zusammenfassend ergibt sich ein monatlicher Pfändungsfreibetrag von 776,27 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung zum amtsgerichtlichen Verfahren beruht auf § 788 ZPO, die Kostenentscheidung zur Beschwerde folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 57 BRAGO.