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Landgericht Duisburg·7 T 137/03·03.07.2003

Zurückweisung eines Insolvenzantrags mit Verweisungsantrag: Beschwerde abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtProzessrecht (örtliche Zuständigkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Insolvenzantrags durch das Amtsgericht Duisburg. Zentrales Problem war, dass die Antragstellerin zugleich die Verweisung an das Insolvenzgericht Charlottenburg beantragt hatte. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück, da vor der Zuständigkeitsprüfung der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit nach § 3 InsO zu prüfen ist und das Amtsgericht örtlich unzuständig war. Die Kosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzantrags wird abgewiesen; Zurückweisung war wegen örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Insolvenzantrag ist unzulässig, wenn zugleich die Verweisung an ein anderes Insolvenzgericht beantragt wird.

2

Bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist vorrangig festzustellen, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort hat (§ 3 InsO).

3

Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner selbständigen Tätigkeit verlegt und beantragt die Verweisung an das dort zuständige Insolvenzgericht, so ist das Gericht des früheren Sitzes örtlich unzuständig und hat den Antrag zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; der Beschwerdewert ist nach § 35 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ InsO § 3 Abs. 1, § 13§ 6 InsO§ 34 Abs. 1 InsO§ 4 InsO§ 569 ZPO§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 63 IN 102/03

Leitsatz

Unzulässig ist ein Insolvenzantrag, mit dem zugleich die Verweisung an ein anderes Insolvenzgericht beantragt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 28.05.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.05.2003 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 5000,- EUR

Gründe

2

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 6, 34 Abs. 1 InsO statthafte und gemäß § 4 InsO, 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Gemäß § Abs. 1 S. 2 InsO ist vorrangig vor der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zu prüfen, ob der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, deren Mittelpunkt den Gerichtsstand bestimmt (Münchner Kommentar-Ganter, Insolvenzordnung, § 3 Rdr. 4).

4

Die Antragstellerin hat, hierauf weist sie selbst ausdrücklich hin, dargestellt, daß die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach Berlin verlegt hat und hat im Rahmen der Antragstellung die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - beantragt. Hieraus ergibt sich, daß das Amtsgericht Duisburg örtlich unzuständig ist, sodaß die Zurückweisung des Insolvenzantrages als unzulässig zu Recht erfolgt ist.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZpO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 35 GKG, 3 ZPO.

6

Duisburg, den 03.07.2003

7

Landgericht, 7. Zivilkammer