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Landgericht Duisburg·7 T 124/03·16.06.2003

Beschwerde gegen Zurückweisung des Erbscheins – Erlass der eidesstattlichen Versicherung bei Stiftung

ZivilrechtErbrechtErbscheinsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte (gemeinnützige Stiftung) beantragte Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin und die Befreiung von der eidesstattlichen Versicherung nach §2356 BGB. Das Amtsgericht lehnte mangels abgegebener Versicherung und fehlender Angaben zu gesetzlichen Erben ab. Das Landgericht hob den Beschluss auf, hielt die Befreiung von der Versicherung für gerechtfertigt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (außergerichtliche Kosten nicht erstattet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2356 Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren die eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn sie für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich ist.

2

Der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung ist eingeschränkt, weil der Antragsteller nur sein Nichtwissen bestätigt und nicht den Umfang eigener Nachforschungen.

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Besteht keine persönliche Beziehung zwischen dem Erblasser und einer gemeinnützigen Stiftung als Antragsteller, kann die eidesstattliche Versicherung entbehrlich sein, wenn durch sie kein Gewinn an Aufklärung zu erwarten ist.

4

Die Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts über den Erlass oder die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung ist im Beschwerdeweg gemäß FGG vollständig nachprüfbar.

Relevante Normen
§ 2356 Abs. 2 BGB§ 19 Abs. 2 FGG§ 20 Abs. 1 FGG§ 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 13 VI 77/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 5. Mai 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Am 21. Juli 2002 verstarb Herr s. Er hinterließ ein am 7. Oktober 1998 mit seiner Schwester errichteten Erbvertrag, in welchem sich beide wechselseitig zu Alleinerben des Längstlebenden einsetzten. Zum Erben des Längstlebenden bestimmten sie die x Stiftung in v.

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Unter dem 25. Januar 2003 hat die Beteiligte beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, welcher sie als Alleinerbin des Herrn s ausweist. Darüber hinaus hat sie durch ihren Anwalt erklären lassen, dass ihr weitere Verfügung vom Todes wegen nicht bekannt seien und sie auch von einem Rechtsstreit über das Erbrecht keine Kenntnis habe. Sie hat beantragt, ihr die eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB zu erlassen, da sie als gemeinnützige Stiftung keine genaueren Kenntnisse über die familiären Umstände des Erblassers habe. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2003 und 24. Februar 2003 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass keine Veranlassung bestehe, auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten. Darüber hinaus wies es darauf hin, dass bislang keine Angaben zu gesetzlichen Erben, welche im Erbscheinsverfahren zu beteiligen seien, gemacht worden sind.

4

Mit Beschluss vom 5. Mai 2003 hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beteiligte trotz Hinweises des Gerichts bislang keine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zudem habe die Beteiligte bislang keine Angaben zu möglichen gesetzlichen Erben gemacht.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 27. Mai 2003. Sie rügt, dass das Amtsgericht sich mit dem Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Versicherung nicht auseinandergesetzt habe. Es hätten nämlich gewichtige Gründe für den Erlass der eidesstattlichen Versicherung vorgelegen. Der Erblasser sei dem Vorstand der Beteiligten nämlich nicht bekannt, so dass genauere Kenntnisse über die familiären Umstände des Erblassers nicht beständen. Das Amtsgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass hinsichtlich des Abverlangens einer eidesstattlichen Versicherung ein Ermessensspielraum bestehe. Darüber hinaus sei die Frage über bekannte gesetzliche Erben beantwortet worden. Im Erbscheinsantrag sei formuliert worden, dass man keine genaueren Kenntnisse über die familiären Umstände des Erblassers habe, woraus zu entnehmen sei, dass insbesondere eventuell vorhandene gesetzliche Erben nicht bekannt seien.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beteiligten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durchaus zumutbar sei. Warum ihr dies nicht möglich sein soll, habe sie bislang nicht plausibel dargelegt.

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II.

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Die Beschwerde der Beteiligten ist gemäß § 19 Abs. 2 FGG zulässig, die Beteiligte ist insbesondere nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt.

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Die Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.

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1)

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Soweit das Amtsgericht die Zurückweisung des Erbscheinsantrags mit der Begründung abgelehnt hat, die Beteiligte habe zu gesetzlichen Erben des Erblassers bislang keine Angaben gemacht, ist diese Auflage spätestens mit der eingelegten Beschwerde erfüllt worden. Im Beschwerdeschriftsatz hat die Beteiligte nämlich mitgeteilt, dass sie die familiären Umstände des Erblassers mithin gesetzliche Erben des Erblassers nicht bekannt seien. Hiervon ist das Amtsgericht auch bereits in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgegangen.

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2)

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Im vorliegenden Fall ist aber auch von der eidesstattlichen Versicherung durch den Vorstand der Beteiligten abzusehen. Nach § 2356 Abs. 2 BGB hat der Erbscheinsantragsteller zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und in Ansehung der übrigen nach §§ 2354, 2355 BGB erforderlichen Angaben an Eides Statt zu versichern, dass ihm nicht bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegenstehe. Nach § 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB kann das Nachlassgericht dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung aber auch erlassen, wenn es dies für nicht erforderlich erachtet. Das Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach dem Wert der Wahrheitsfindung. Deshalb kann von dieser abgesehen werden, wenn das Nachlassgericht durch die Versicherung keinen Gewinn in der Ermittlung des Sachverhalts zu erwarten hat (Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 2356 Randnummer 51). Zu beachten ist, dass der Beweiswert der Versicherung dadurch gemindert wird, dass der Antragsteller nur sein Nichtwissen bekräftigen muss und nicht, dass er sorgfältige Nachforschungen angestellt hat (Münchener Kommentar, § 2356 Randnummer 41).

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Aufgrund dieser Umstände aber konnte nach pflichtgemäßer Ermessensprüfung von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Vorstand der gemeinnützigen Beteiligten abgesehen werden. Die Beteiligte hat dargelegt, dass ihr der Erblasser persönlich nicht bekannt gewesen sei. Dies erscheint auch ohne weiteres nachvollziehbar. Wenn nähere Verwandte des Erblassers nicht vorhanden sind, ist die Einsetzung einer gemeinnützigen Einrichtung als Erbe durchaus üblich. Diese Erbeinsetzung findet in der Regel unabhängig von besonderen Beziehungen zu der Einrichtung statt.

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Wenn aber eine persönliche Verbindung zwischen der Beteiligten und dem Erblasser nicht bestanden hat, ist das Vorbringen der Beteiligten, sie habe keine Kenntnis über weitere Verfügung von Todes wegen, anhängige Erbrechtsstreitigkeiten, gesetzliche Erben des Erblassers etc. durchaus glaubhaft. Insbesondere dadurch, dass die Beteiligte und Antragstellerin keine eigenen Nachforschungen im Hinblick auf die geforderten Angaben anzustellen hat, ist durch eidesstattliche Versicherung des Vorstandes der Beteiligten kein Gewinn in der Ermittlung des Sachverhaltes zu erwarten.

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Aufgrund dessen aber erscheint es angemessen, von der Beteiligten keine eidesstattliche Versicherung abzuverlangen.

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Die Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins mit der Begründung, ein Erlass der eidesstattlichen Versicherung komme nicht in Betracht und diese sei nicht abgegeben worden, ist auch mit der Beschwerde nachprüfbar (Palandt, 62. Auflage, § 2356 Randnummer 14). Zwar stellt die Entscheidung des Amtsgerichtes eine Ermessensentscheidung dar; dieses Ermessen ist im Beschwerdewege jedoch vollständig nachprüfbar (Staudinger, 13. Auflage, § 2356 Randnummer 41; OLG Köln, Deutsche Notarzeitung 1959, Seite 213).