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Landgericht Duisburg·7 T 116/06·26.04.2006

Verwerfung sofortiger Beschwerde gegen Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der weiter Beteiligte legte sofortige Beschwerde gegen die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ein und behauptete Beschwerdeberechtigung nach §9 V BetrAVG. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie die zweiwöchige Frist nicht einhielt. Es hält §9 V BetrAVG zwar für analog anwendbar, die Beschwerde wäre jedoch verspätet; zudem wäre der Eröffnungsantrag materiell zu Recht abgewiesen worden. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Das besondere Beschwerderecht des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 9 V BetrAVG kann auf Fälle übertragbar sein, in denen nicht Eröffnung, sondern die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse erfolgt, sofern eine planwidrige Regelungslücke besteht.

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Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses einzulegen; für den Fristbeginn ist die in § 9 InsO geregelte Wirkungsfiktion der Bekanntmachung maßgeblich.

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Ein Eröffnungsantrag ist gemäß § 26 I Satz 1 InsO mangels Masse abzulehnen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO zu decken, wobei unangegriffene Gutachten des Insolvenzverwalters/Anwalts tragfähige Grundlage sein können.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 5 BetrAVG§ 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG§ 34 Abs. 1 InsO§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG§ 7 BetrAVG§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 60 IN 239/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. März 2006 gegen

den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 5. Januar 2006 wird

als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat am 5. Januar 2006 den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den Feststellungen des Gerichts seien bei der Schuldnerin zwar die gesetzlichen Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung zu bejahen, doch werde das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

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Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte am 4. April 2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, beschwerdeberechtigt zu sein. Dem Sinn der Vorschrift des § 9 V BetrAVG entspreche die Zulässigkeit seiner sofortigen Beschwerde im vorliegenden Fall ebenso wie im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn mit der Abweisung des Eröffnungsantrages sei er nun gemäß § 7 I Satz 4 Nr. 1 BetrAVG grundsätzlich eintrittspflichtig für die betriebliche Altersversorgung der Gesellschafter-Geschäftsführerin der Schuldnerin. In der Sache hat er seine sofortige Beschwerde allerdings nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese am 11. April 2006 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat es damit begründet, dass dem Beschwerdeführer keine Beschwerdeberechtigung zustehe. Zudem sei die eingereichte Beschwerde auch verfristet.

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Das Verfahren wurde am 21. April 2006 auf die Kammer übertragen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des weiter Beteiligten ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

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1. Ein Beschwerderecht steht dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Erstgerichts allerdings hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses zu.

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a) Grundsätzlich stehen nach § 34 I InsO gegen die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrages nur dem Antragsteller und dem Schuldner ein Beschwerderecht zu und ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschwerderechts gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus deren schwerwiegender und weitreichender Bedeutung, wobei das Gesetz den Kreis der Beschwerdeberechtigten im Vergleich zum Kreis der rechtlich und wirtschaftlich Betroffenen grundsätzlich wesentlich enger zieht, um die Frage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von eigennützigen rechtlichen Interventionen einzelner Beteiligter zu beeinflussen.

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b) Von diesem Grundsatz sieht § 9 V BetrAVG allerdings eine Ausnahme für den Fall vor, dass der Träger der Insolvenzsicherung einen Beschluss, durch welchen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, anfechten will, indem die Vorschrift dem Träger der Insolvenzversicherung insoweit ein Beschwerderecht zubilligt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Pensionssicherungsverein in die Verpflichtung des Schuldners aus einer betrieblichen Altersversorgung eintritt ( §§ 7, 9 II Satz 1 BetrAVG ). Die Insolvenzeröffnung hat mithin für den Pensionssicherungsverein erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, so dass ihm diesbezüglich ein eigenes Beschwerderecht zugedacht wurde ( vgl. Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/ Kreft/Landfermann/Marotzke/Stephan, InsO, 4. Auflage, § 9 BetrAVG Rn. 12 ).

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c) E sprich nach Auffassung der Kammer viel dafür, § 9 V BetrAVG auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden, da von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist. Der Rechtsgedanke des besonderen Beschwerderechts nach § 9 V BetrAVG ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar. Denn gemäß § 7 I Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. § 7 I Satz 4 Nr. 1 BetrAVG bestimmt darüber hinaus, dass der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gleichsteht.

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2. Zu recht hat das Amtsgericht aber ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde verfristet ist, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Einlegungsfrist gemäß §§ 4, 6 InsO, 569 I Satz 1 ZPO, sondern erst am 4. April 2006 bei Gericht einging. Denn die angefochtene Entscheidung war gemäß § 9 InsO am 1. Februar 2006 öffentlich bekanntgemacht worden. Nach § 9 I Satz 3 InsO galt die Bekanntgabe als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen waren. Nach 9 III InsO genügte diese öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung.

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3. Unabhängig hiervon hätte die sofortige Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu recht gemäß § 26 I Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen hat, da das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens gemäß § 54 InsO zu decken. Denn die Kammer würde insoweit den nicht zu beanstandenden widerspruchsfreien Ausführungen des Rechtsanwalts in dessen Insolvenzgutachten vom 4. Januar 2006 ( Bl. 34ff. d. A. ), denen der Beschwerdeführer letztlich auch überhaupt nicht entgegengetreten ist, folgen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.