Sofortige Beschwerde: § 802l ZPO nicht anwendbar bei alter eidesstattlicher Versicherung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung ein, weil sie Drittauskünfte nach § 802l ZPO begehrte. Das Landgericht hielt die Beschwerde für unbegründet: § 802l ZPO knüpft an die nach neuem Recht abgegebene Vermögensauskunft an; die frühere eidesstattliche Versicherung ist nicht gleichzustellen. Eine analoge Anwendung scheidet wegen fehlender planwidriger Regelungslücke und prozessualer Unterschiede aus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerde trägt die Gläubigerin.
Abstrakte Rechtssätze
§ 802l Abs. 1 ZPO ist nur anwendbar, wenn eine Vermögensauskunft nach dem neuen Recht abgegeben wurde und rechtfertigt nicht die Einholung Dritterkünfte bei einer früher abgegebenen eidesstattlichen Versicherung.
Eine analoge Anwendung prozessualer Vorschriften setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus; ist eine Gleichstellung im Gesetz nur eng umschrieben vorgesehen, spricht dies gegen Analogie.
Erhebliche prozessuale Unterschiede (z. B. die Belehrungspflicht nach § 802f Abs. 3 S. 2 ZPO) können das Vorliegen eines im Wesentlichen gleichen Tatbestands und damit eine Analogie ausschließen.
Das Beschwerdegericht kann bei unmittelbar eingelegter sofortiger Beschwerde auf ein vorangehendes Abhilfeverfahren verzichten, wenn die Überprüfung ergibt, dass Abhilfe nicht zu erwarten ist und die angefochtene Entscheidung rechtmäßig erscheint.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 14 M 1640/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 24.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer konnte über die unmittelbar beim Landgericht eingelegte Beschwerde entscheiden, ohne die Sache zuvor an das Amtsgericht zum Zwecke der Durchführung des Abhilfeverfahrens abzugeben, da das Abhilfeverfahren nicht Verfahrensvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist (OLG Stuttgart MDR 2003, 110; OLG Frankfurt JurBüro 2008, 422). Wird eine sofortige Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt, kann dieses davon absehen, eine vorherige Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht herbeizuführen, wenn die Überprüfung der Sache ergibt, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig war und das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis hätte führen dürfen, eine Abhilfe also nicht zu erwarten ist (OLGR Frankfurt 2002, 250). Dies ist vorliegend gegeben. Eine Abhilfe war zudem nicht zu erwarten, da es vorliegend allein um die vom Amtsgericht bereits getroffene Entscheidung einer Rechtsfrage geht und mit der Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden.
In der Sache hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.04.2013 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 8 f. d. A.) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Einholung von Dritteinkünften, § 802l Abs. 1 ZPO, liegen nicht vor. Diese Vorschrift knüpft an die Abgabe der Vermögensauskunft nach neuem Recht an. Eine solche hat der Schuldner jedoch nicht abgegeben. Er hat vielmehr die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben. Diese wurde vom Gesetzgeber der Vermögensauskunft jedoch nicht umfassend gleichgestellt, sondern nur für den Anwendungsbereich des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO (§ 39 Nr. 4 EGZPO). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Eine analoge Anwendung setzt zunächst eine planwidrige Regelungslücke voraus. Anhaltspunkte dafür sind nicht gegeben. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass das Gesetz eine Gleichstellung nur in einem ganz eng umrissenen, konkret bezeichneten Fall (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO) vornimmt, gegen eine planwidrige Regelungslücke (vergl. Staudinger, Einleitung zum BGB, Neubearbeitung 2012, Rz. 61).
Gegen eine analoge Anwendung spricht zudem, dass das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft abweichend von dem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geregelt ist, also auch kein im Wesentlichen gleicher Tatbestand vorliegt. So muss der Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO belehrt werden, § 802f Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da es die Möglichkeit der Drittauskünfte seinerzeit noch nicht gab, fehlt es nunmehr an einer entsprechenden Belehrung derjenigen Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben haben.
Anhaltspunkte, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, liegen nicht vor. So fehlt es bereits an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, da der Entscheidungsfall durch die gesetzlichen Vorschriften abschließend und eindeutig geregelt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.