Berufung wegen Stornopauschale im Reisevertrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Einbehaltung von 80 % des Reisepreises durch die Beklagte nach Rücktritt von der Pauschalreise und begehrt Rückerstattung. Zentrale Frage ist die Wirksamkeit und Angemessenheit der pauschalierten Entschädigung nach § 651i BGB a.F. Das Landgericht stellt fest, dass die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen und aufgrund differenzierter Reisearten sowie fehlender substantiierten Angriffe der Klägerin nicht unangemessen ist. Die Berufung wird daher abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen Rückerstattung des Reisepreises als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs nach § 651i BGB a.F. ist zulässig, wenn sie die Reisearten unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs differenziert; eine Unterschreitung der gesetzlichen Höchstentschädigung ist dadurch in aller Regel ausgeschlossen.
Der Reisende trägt die Darlegungslast dafür, dass eine vertraglich vereinbarte Entschädigungspauschale unangebracht ist; pauschale oder literaturbezogene Hinweise genügen nicht, vielmehr sind substantiiert vergleichende oder konkreter Tatsachenvortrag erforderlich.
Hat der Reisende die Angemessenheit der Pauschale substantiiert bestritten, obliegt dem Veranstalter die konkrete Darlegung und gegebenenfalls der Beweisführung, dass die Pauschale den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Eine in AGB geregelte Pauschalierung steht der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht zwingend entgegen, wenn dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 77 C 3563/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 18.09.2019 (Az. 77 C 3563/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 91 ff. GA). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückerstattung des von dem Vertragspartner der Beklagten gezahlten Reisepreises. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 651i Abs. 1 und 2 S. 1 a.F., 346 BGB i.V.m. § 86 VVG. Die Beklagte war vielmehr berechtigt, 80 % des vorab gezahlten Reisepreises als Entschädigung, § 651 Abs. 2 und 3 BGB a.F., einzubehalten.
Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten verwendete Entschädigungsklausel, Ziffer 6a) und b) der Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden: RUB) der Beklagten, wirksam in den Vertrag einbezogen und nicht unangemessen ist.
Nach § 651i Abs. 3 BGB a.F. hat die Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs durch Festschreibung eines Vomhundertsatzes des Reisepreises für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs zu erfolgen (vgl. auch neuere Rechtsprechung: BGH, Urteil v. 09.12.2014 – X ZR 85/12 und Urteil v. 03.11.2015 – X ZR 122/13, jeweils zitiert nach juris). Dabei führt die Berücksichtigung der Art der Reise jedenfalls zu einer Unterscheidung nach Beförderungsmitteln. Die Reisearten müssen so ausdifferenziert werden, dass die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb in einer Weise berücksichtigt werden, die zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die gem. § 651 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB a.F. zu zahlen wäre (BGH, Urteil vom 03.11.2015 – X ZR 122/13, Rn. 13, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die von § 651i Abs. 3 BGB a.F. vorgegebene Differenzierung nach Reisearten vorgenommen, die – wie es nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) jedenfalls erforderlich ist – zunächst an der Beförderungsart, hier einem Charterflug, und sodann an dem Kriterium „Pauschalreise“ ausgerichtet ist. Dafür, dass die Beklagte weitere Differenzierungen hätte vornehmen müssen, besteht kein Anhalt.
Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Angemessenheit der durch AGB festgeschriebenen Pauschale nicht hinreichend angegriffen. Verlangt ein Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung, obliegt es dem Reisenden, zu deren Angemessenheit jedenfalls insoweit substantiiert vorzutragen, als er durch plausiblen Sachvortrag belegen muss, dass entweder die Höhe der Pauschale nicht den branchenüblichen Sätzen entspricht oder dass bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächliche und erstattungsfähige Kosten in Höhe der geforderten Pauschale nicht angefallen sein können. Erst wenn der Reisende dies substantiiert dargetan hat, obliegt es dem Veranstalter als Verwender durch konkreten Sachvortrag darzulegen, dass die Höhe der geforderten Pauschale durch Besonderheiten gerechtfertigt ist (Staudinger, in Staudinger, BGB, Kommentar, Neubearbeitung 2016, § 651i, Rn. 44 m.w.N.). Zwar dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden, da der Reisende die konkreten Umstände der Entschädigungsberechnung und insbesondere deren kalkulatorischen Grundlagen in der Regel nicht kennt. Ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ genügt aber nicht. Der Reisende ist gehalten, die Unangemessenheit etwa durch einen Vergleich mit abweichenden Pauschalierungsabreden des gleichen oder anderer Verwender substantiiert zu bestreiten (Staudinger, in Staudinger, BGB, Kommentar, Neubearbeitung 2016, § 651i, Rn. 44 m.w.N.).
Diesen Anforderungen in erster Stufe, die auch für die Klägerin gelten, da sie einen Anspruch des Reisenden geltend machen will, wird der Vortrag der Klägerin bezogen auf die hier maßgebliche Pauschalierungsklausel der Beklagten nicht gerecht. Die Klägerin hat – trotz des entsprechenden Hinweises – weder vorgetragen, dass die in den RUB der Beklagte festgeschriebene Pauschale von 80 % für eine Pauschalreise, von der der Reisende ab dem 3. Tag vor Reisebeginn zurücktritt, nicht branchenüblich ist, noch hat sie konkret behauptet, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge tatsächliche und erstattungsfähige Kosten in Höhe der Pauschale von 80 % des Reisepreises nicht angefallen sein können. Die Klägerin hat vielmehr – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – allein auf Kommentierungen in der Reiserechtsliteratur verwiesen, die ohne näherer Begründung bestimmte Pauschalen als angemessen aufführen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall weniger als 80 % des Reisepreises als Entschädigung verlangen kann, ergibt sich hieraus aber nicht. Da die Klägerin mithin die Pauschalierungshöhe in diesem Sinne nicht konkret angegriffen hat, traf die Beklagte auch nicht die – bei einem wirksamen Bestreiten grundsätzlich eingreifende – volle Darlegungs- und Beweislast, dass sie die Pauschale auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben berechnet hat.
Die Pauschalierung hält auch der weiteren Prüfung anhand der §§ 307 ff. BGB stand. Insbesondere verstößt sie nicht gegen § 309 Nr. 5 b) BGB. Die streitige Frage, ob die §§ 307 ff. BGB hinter der Regelung des § 651i BGB a.F. zurücktreten, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Beklagte ihren Kunden in Ziff. 6 b) RUB die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens erhalten hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Insofern fehlt es bereits an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Insbesondere sind vorliegend nicht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der gewöhnlich ersparten Aufwendungen oder anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten streitig (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 03.11.2015 – X ZR 122/13, Rn. 13, zitiert nach juris), sondern die Voraussetzungen für ein erhebliches Bestreiten der Angemessenheit einer Entschädigungspauschale nach § 651i BGB a.F. durch den Reisenden. Insoweit ist in der Rechtsprechung der Grundsatz anerkannt, dass ein Bestreiten unbeachtlich ist, wenn es pauschal, floskelhaft oder „ins Blaue hinein“ erfolgt (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 138, Rn. 10a).