Gehörsrüge gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Gehörsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts, ihr Ablehnungsgesuch zurückzuweisen. Das Gericht wertete die Eingabe als Gehörsrüge i.S. des § 321a ZPO und befand, dass eine unterlassene Weiterleitung dienstlicher Stellungnahmen keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung begründet. Die Gehörsrüge wurde deshalb als unbegründet zurückgewiesen. Eine Offenlegung des Beratungsablaufs ist nach § 43 DRiG unzulässig.
Ausgang: Gehörsrüge der Klägerin gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Das Unterlassen der Weiterleitung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter begründet nur dann einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß, wenn dadurch ein anderes Entscheidungsbild wahrscheinlich wäre.
Dienstliche Stellungnahmen nach § 44 Abs. 3 ZPO dienen der Darlegung der Tatsachen des Ablehnungsgrundes und müssen nicht die Rechtsauffassung der Kammer verteidigen; aus ihrem Umfang lässt sich nicht ohne Weiteres Befangenheit ableiten.
Die Art und Weise der internen Beratung und Abstimmung ist nach § 43 DRiG von den an der Entscheidung beteiligten Richtern geheim zu halten; entsprechende Auskunftsbegehren sind unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 26 C 545/11
Tenor
Die Gehörsrüge der Klägerin vom 17.03.2013 gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 20.02.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Aus den im gerichtlichen Schreiben vom 25.03.2013 dargelegten Gründen legt die Kammer die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2013 eingelegte sofortige Beschwerde als eine Gehörsrüge i.S. des § 321a ZPO aus.
Diese gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Eine Gehörsrüge ist begründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Zwar sind hier vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter der Klägerin aufgrund eines Versehens des Gerichts nicht zugeleitet worden. Auch wenn darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gesehen wird, ist jedoch nicht festzustellen, dass eine Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung gegeben ist. Die Entscheidung wäre vielmehr auch ohne die Gehörsverletzung nicht anders ausgefallen.
Von der klägerseits gerügten Gehörsverletzung sind lediglich die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter betroffen. Zu den dienstlichen Stellungnahmen trägt die Klägerin nach deren Kenntnisnahme in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2013 im Wesentlichen vor, dass diese dienstlichen Stellungnahmen unzureichend seien, da sie sich mit den rechtlichen Argumenten der Klägerin nicht auseinandersetzten. Die Art und Weise der Beschlussfassung der abgelehnten Richter ließe sich nicht erkennen und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen einer "echten Beratung" der Kammer habe offenbar nicht stattgefunden.
Dieses Vorbringen zu den dienstlichen Stellungnahmen vermag an der Entscheidung vom 20.02.2013 nichts zu ändern.
Soweit die Klägerin meint, die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter seien unzureichend und belegten deren Befangenheit, geht dies fehl. § 44 Abs.3 ZPO bestimmt, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Die dienstliche Äußerung besteht in einer zusammenhängenden Stellungnahme zu den äußeren und inneren Tatsachen des im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgrundes, wobei der Umfang und die Einzelheiten von den Besonderheiten des jeweiligen Falles abhängen. Unter Anwendung dieses Maßstabs lässt sich aus den dienstlichen Stellungnahmen nicht die Besorgnis der Befangenheit entnehmen. Die abgelehnten Richterinnen und Richter haben dargelegt, dass der Hinweisbeschluss vom 04.01.2013 aus sachlichen Gründen erging und keine objektiven Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung vorhanden seien. Da die dienstliche Stellungnahme nicht dem Zweck dient, die Rechtsauffassung der Kammer zu verteidigen oder zu ergänzen, war eine weiterreichende dienstliche Stellungnahme über den Ablehnungsgrund nicht angezeigt. Aus dem Umstand, dass sich die Kammer in ihren dienstlichen Stellungnahmen nicht zu den rechtlichen Argumenten der Klägerin geäußert hat, kann daher nicht entnommen werden, dass sie diese in dem Hinweisbeschluss vom 04.01.2013 nicht beachtet und gewürdigt hätte.
Im Übrigen sind dienstliche Äußerungen über die Art und Weise der Beschlussfassung der Kammer, wie sie von der Klägerin gefordert werden, nicht zulässig. Die an der Entscheidung beteiligten Richter haben gem. § 43 DRiG über den Hergang der Beratung und Abstimmung zu schweigen.
Über das mit Schriftsatz vom 22.03.2013 gestellte neuerliche Ablehnungsgesuch der Klägerin wird die Kammer eine gesonderte Entscheidung treffen.