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Landgericht Duisburg·7 S 92/12·05.03.2013

Berufung gegen Urteil des AG Wesel mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerjährungsrecht / ForderungsdurchsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel ein. Das Landgericht wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht durch Beschluss zurück und bestätigte die Gründe des Kammerbeschlusses vom 04.01.2013. Die Kammer hob hervor, dass der BGH-Entscheidung abweichende Tatsachen zugrunde liegen (Bestattungsauftrag durch Bruder N2). Die Einrede der Verjährung sei nicht treuwidrig; Kosten trägt die Klägerin, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Zur Erfolgsaussicht ist auf den konkreten Sachverhalt abzustellen; Entscheidungen mit in entscheidenden Punkten abweichendem Tatbestand sind nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist für sich genommen nicht treuwidrig; besondere Umstände müssen hinzutreten, um ausnahmsweise von der Geltung der Einrede abzuweichen.

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Allein die Tatsache, dass eine Pfändung erst nach Erlangung eines Titels gegen einen Mitverpflichteten möglich wurde, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Versagung der Verjährungseinrede, wenn der Gläubiger nach eigener Rechtsauffassung alle Schuldner gemeinsam hätte in Anspruch nehmen können.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 242 BGB§ 214 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 26 C 545/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel (26 C 545/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.069,39 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung folgt aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 04.01.2013 (Bl. 146 ff. d. A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichtshofs vom  17.11.2011 (BGHZ 191, 325). Dieser Entscheidung lag ein in entscheidenden Punkten abweichender Sachverhalt zugrunde, da sich dort eben keine totenfürsorgeberechtigte Person bereitgefunden hatte, die Bestattung vorzunehmen. Vorliegend hat jedoch ein Bruder des Verstorbenen, Herr N2, einen Bestattungsauftrag erteilt. Das ist im hiesigen Verfahren unstreitig, nachdem die Klägerin der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten nicht hinreichend entgegen getreten ist.

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Auch der Einwand, die Erhebung der Verjährungseinrede sei treuwidrig, bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede für sich genommen nicht zu missbilligen, da der Schuldner insoweit lediglich eine ihm vom Gesetz ausdrücklich zugebilligte Einrede geltend macht (Staudinger-Looschelders/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2009, zu § 242 Rz. 544). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, ausnahmsweise über den Eintritt der Verjährung hinwegzusehen (Staudinger-Peters/Jacoby, wie vor, zu § 214 Rz. 19), was vorliegend nicht ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass die Pfändung erst ausgebracht werden konnte, nachdem ein Titel gegen Herrn N2 vorlag, ist insoweit nicht ausreichend, da die Klägerin – entsprechend ihrer Rechtsauffassung – die Beklagten von Anfang an als Gesamtschuldner gemeinsam mit N2 in Anspruch hätte nehmen können. Zudem ist zu beachten, dass das Verfahren gegen N2 erst im Oktober 2009 in Gang gesetzt wurde, obwohl die Bestattung bereits am 04.03.2008 erfolgt ist.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.