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Landgericht Duisburg·7 S 92/12·03.01.2013

Berufung zurückzuweisen: Anspruch auf Bestattungskosten abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und gibt Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme. Die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen: kein Anspruch aus GOA, Bereicherung oder übergegangenem Recht; Totenfürsorgeberechtigter war der Bruder, Regressansprüche verjährt.

Ausgang: Berufung wird nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten und fehlender grundsätzlicher Bedeutung zur Zurückweisung vorgesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

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Bei der Bestattung ist Geschäftsherr derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung zu sorgen; das Totenfürsorgerecht wird grundsätzlich den nächsten Angehörigen als Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses zugebilligt.

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Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 670, 683 BGB) setzt voraus, dass der Anspruchsteller das Geschäft gegenüber dem Anspruchsgegner geführt hat; die Durchführung einer Bestattung für einen Dritten begründet keinen Anspruch gegen Dritte ohne entsprechendes Leistungsverhältnis.

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Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB erfordert ein Leistungsverhältnis gegenüber dem Anspruchsgegner; eine Leistung gegenüber einem anderen (Auftraggeber) begründet grundsätzlich keinen Anspruch gegen unbeteiligte Dritte.

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Ausgleichs- und Regressansprüche nach § 426 BGB verjähren regelmäßig in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 670, 677, 679, 683 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB§ 426 BGB§ 199 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 26 C 545/11

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

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Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Bestattungskosten. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 670, 677, 679, 683 BGB, da die Klägerin mit der Bestattung jedenfalls kein Geschäft der Beklagten geführt hat. Bei der Beisetzung eines Verstorbenen ist Geschäftsherr derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung zu sorgen. Grundsätzlich wird das Totenfürsorgerecht den nächsten Angehörigen als Nachwirkung  des familienrechtlichen Verhältnisses zuzubilligen sein (BGH, MDR 2012, 90). Inwieweit diesem Recht eine (bürgerlich-rechtliche) Rechtspflicht zur Ausübung des Totenfürsorgerechts entspricht und wie diese Pflicht im näheren ausgestaltet ist, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen. Er hat für die Frage, wer bestattungspflichtig ist, einen Rückgriff auf die öffentlich-rechtlichen (Landes-) Bestattungsgesetze nur für den Fall vorgesehen, dass sich kein Totenfürsorgeberechtigter bereitfindet, für die Bestattung zu sorgen, und deshalb ein Einschreiten der zuständigen Ordnungsbehörde zu gewärtigen ist (BGH wie vor). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Nach dem Vortrag der Beklagten hat deren Bruder, Herr H, der Klägerin einen Bestattungsauftrag erteilt. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Allein der Hinweis, Herr H habe dies seinerzeit im Rahmen des gegen ihn vor dem AG Kleve geführten Klageverfahrens (3 C 275/09) bestritten, ist insoweit nicht ausreichend, zumal die Klägerin in diesem Verfahren nachdrücklich einen entsprechenden Auftrag behauptet hatte.

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Wenn ein Totenfürsorgeberechtiger für die Bestattung sorgt, so ist die sich aus den Landesgesetzen ergebende Bestattungspflicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass andere Totenfürsorgeberechtigte, die von ihrem Recht keinen Gebrauch machen, jedenfalls keine entsprechende Verpflichtung mehr trifft.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB gegen die Beklagten. Insofern fehlt es bereits an einem Leistungsverhältnis zwischen den Parteien. Die Klägerin hat die von ihr erbrachte Leistung – Durchführung der Bestattung – im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber erbracht, nicht jedoch im Verhältnis zu den Beklagten. Im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang der Leistungskondiktion kommt auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB) in Betracht.

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Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten.

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Insbesondere hat sie keinen Anspruch aus § 426 BGB. Unabhängig davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten und Herr H Gesamtschuldner sind, wäre ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt, worauf sich die Beklagten ausdrücklich berufen haben. Für den Anspruch aus § 426 BGB gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Blick auf die Verjährung ist der Ausgleichsanspruch nach § 426 unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden (Gehrlein in BeckOK, BGB, Edt. 25, zu § 426 Rz. 3a). Vorliegend wäre eine etwaige Gesamtschuld bereits im Jahr 2008 entstanden. Somit war diese Forderung bereits zum Zeitpunkt der Pfändung am 26.03.2012 und der darauf folgenden Einführung in den Rechtsstreit verjährt.

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Gleiches gilt für einen etwaigen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Herrn H gegen die Beklagten, der ebenfalls der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt.

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Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einem zurückweisenden Beschluss kostenrechtlich privilegiert ist.