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Landgericht Duisburg·7 S 91/09·25.08.2009

Berufung ohne Aussicht auf Erfolg: Landgericht beabsichtigt Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Berufungskläger wenden sich gegen das Urteil des Amtsgerichts. Das Landgericht hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie nach §522 Abs.2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Es stellt fest, dass die falsche Flächenangabe nicht kausal war, die Maklerin ausreichend aufklärte und Hinweise auf einen Todesfall unbeachtlich sind. Den Klägern wird Frist zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme eingeräumt.

Ausgang: Verhandlungstermin aufgehoben; Gericht beabsichtigt, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen und gewährt Frist zur Stellungnahme bzw. Rücknahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung nicht der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit dient.

2

Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Flächenangaben setzt voraus, dass die fehlerhafte Angabe kausal für den Abschluss des Kaufvertrags war.

3

Hat der Makler die zutreffende Bezugsgröße klargestellt und hatte der Erwerber Gelegenheit zur Besichtigung bzw. hat nicht konkret nachgefragt, besteht keine weitergehende Aufklärungspflicht des Maklers, ungefragt die tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln.

4

Behauptungen über einen früheren Todesfall im Objekt begründen nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn konkrete Tatsachen und ein nachweisbarer Schaden dargelegt werden; bloße allgemeine Spekulationen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 8 C 607/08

Tenor

Der Verhandlungstermin vom 11.09.2009 wird aufgehoben.

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurweisen

Den Berufungsklägern wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzu¬teilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

4

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten, den diese der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könnten, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

5

Die unrichtige Angabe der Wohnfläche in dem Exposé vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen, da sie nach dem – in der Berufungsbegründung wohl unstreitig gestellten, jedenfalls aber nicht substantiiert angegriffenen – Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht ursächlich für den Kaufentschluss der Beklagten geworden ist. Nachdem die Beklagten bei der zweiten Besichtigung selbst erkannt hatten, dass die tatsächliche Wohnfläche geringer als die im Exposé angegebenen 90 qm ist, und die Zeugin die Beklagten in einem weiteren Termin darauf hingewiesen hatte, dass die Angaben aus dem Verkehrswertgutachten stammten und sich nicht auf die Wohnfläche, sondern auf die Grundfläche bezögen, können sich die Beklagten nicht ernsthaft darauf berufen, dass sie ihren Kaufentschluss im Vertrauen auf die Wohnflächenangabe in dem Exposé gefasst hätten. Auch auf ihre angebliche Unkenntnis des – bereits sprachlich unschwer erkennbaren – Unterschiedes zwischen den Begriffen Grundfläche und Wohnfläche können die Beklagten sich nicht berufen, da ihnen nach der vorgenannten Information zumindest klar sein musste, dass es sich hierbei um unterschiedliche Bezugsgrößen handelt. Zu einer weitergehenden Erläuterung war die Zeugin nicht verpflichtet, da sie mangels Nachfrage der Beklagten davon ausgehen durfte, dass ihnen der Unterschied geläufig sei.

6

Mit der Klarstellung, dass die Flächenangabe sich nicht auf die Wohnfläche, sondern auf die Grundfläche beziehe, hat die Zeugin nicht nur das Vertrauen der Beklagten auf die Wohnflächenangaben im Exposé zerstört, sondern zugleich der Pflicht der Klägerin zur Richtigstellung fehlerhafter Angaben genügt. Denn die Angabe, dass die Grundfläche ca. 90 qm betrage, trifft unstreitig zu. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, dass die tatsächliche Wohnfläche des Objekts bei der letzten Besprechung nicht klar war, überspannt sie die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Maklers. Wenn dem Auftraggeber die Grundfläche bekannt ist und er sich bereits durch eigene Messungen vor Ort einen Eindruck von der Größe des Objekts verschafft hat, ist der Makler nicht verpflichtet, ungefragt Angaben zur Wohnfläche zu machen. Dass die Beklagten sich nach der tatsächlichen Wohnfläche erkundigt oder auch nur in irgendeiner Weise deutlich gemacht hätten, dass deren Kenntnis für ihre Entschließung von ausschlaggebender Bedeutung sei, ist nicht vorgetragen. Dementsprechend war die Klägerin – nach Richtigstellung der fehlerhaften Angabe in dem Exposé – auch nicht verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, um die tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln.

7

Schließlich hat die Berufung auch nicht unter dem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg, dass der Vorbesitzer des von den Beklagten erworbenen Objekts in diesem verstorben ist. Dass das Objekt wegen eines Todesfalls zu verkaufen war, war den Beklagten bereits aufgrund der Information bekannt, dass es sich um eine Nachlasssache handele. Zu der weitergehenden Frage, ob der Voreigentümer in dem Objekt verstorben ist, hat die Zeugin ausgesagt, dass sie sich nicht erinnern könne, konkret hiernach gefragt worden zu sein. Damit haben die Beklagten nicht zu beweisen vermocht, dass sie insoweit falsch informiert worden seien. Da es keineswegs ungewöhnlich ist, dass in einem mehr als 40 Jahre alten Haus einmal ein Mensch verstorben ist, traf die Klägerin insoweit auch keine Erkundigungspflicht. Schließlich ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass den Beklagten durch einen etwaigen Irrtum über den Todesort des Voreigentümers ein Schaden entstanden ist. Die – ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte – Behauptung der Beklagten, dass ein "allgemeiner Kundenkreis" wegen dieses Umstandes den Kaufpreis reduzieren würde, hält die Kammer für abwegig. Hierbei handelt es sich um einen immateriellen Faktor, der von der subjektiven Empfindlichkeit, ja dem Aberglaube des Käufers abhängig und daher einer materiellen Bewertung nicht zugänglich ist.

8

Die Kammer weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einem zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.