P‑Konto: Keine teleologische Reduktion des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO bei hohen Eingängen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von der Bank die Auskehrung angeblich pfändbaren Guthabens auf einem als P‑Konto geführten Konto. Streitpunkt war, ob nach § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO Guthaben aus dem Vormonat nur dann in den Folgemonat „übertragen“ wird, wenn die Folgemonatseingänge den Freibetrag nicht erreichen. Das Landgericht verneinte eine teleologische Reduktion und stellte auf Wortlaut sowie die formalisierte, vereinfachte Handhabung durch die Bank ab. Unter Einbeziehung zusätzlicher Freigabeerklärungen war die Bank bereits übererfüllt; die Klage wurde abgewiesen, Revision zugelassen.
Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 850k Abs. 1 S. 2 ZPO enthält keine Einschränkung dahin, dass eine Übertragung gesperrten Guthabens in den Folgemonat nur bei unterhalb des Freibetrags liegenden Folgemonatseingängen erfolgt.
Eine teleologische Reduktion des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn dies die verpflichtete Bank zu einer einzelfallbezogenen, die Kontoentwicklung bewertenden Prüfung über das gesetzlich Formalisierte hinaus zwingen würde.
§ 850k Abs. 1 S. 3 ZPO erhöht den pfändungsfreien Verfügungsrahmen im Folgemonat in Höhe der Differenz zwischen Freibetrag und tatsächlichen Verfügungen des Vormonats und dient damit dem begrenzten Ansparen innerhalb des Systems des P‑Kontos.
Bei der Ermittlung der pfändungsfreien Verfügbarkeit ist zuerst das aus dem Vormonat nach § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO stammende Guthaben zu berücksichtigen, bevor die Zahlungseingänge des aktuellen Monats einbezogen werden (FIFO‑gerechte Betrachtung).
Unstreitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist zuzulassen; es unterliegt nicht dem Ausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 49 C 1099/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 02.06.2016, Az.: 49 C 1099/15, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Gründe
I.
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskehrung pfändbaren Bankguthabens des Insolvenzschuldners X im Zeitraum von November 2012 bis Juli 2013 nebst Zahlung von Verzugskosten und -zinsen geltend.
Mit Beschluss vom 07.11.2012 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Ferner wurden Drittschuldnern Zahlungen an den Insolvenzschuldner untersagt.
Mit Beschluss vom 05.04.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestimmt.
Der Insolvenzschuldner führt bei der Beklagten ein Konto unter der Nummer #####/####. Mit Schreiben vom 19.11.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, vorhandenes pfändbares Guthaben auf ein von ihm geführtes Anderkonto zu überweisen. Die Parteien vereinbarten, dass das bezeichnete Konto ab dem 28.11.2012 als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Konto des Insolvenzschuldners ein Guthaben von 22,07 €. Der monatliche Pfändungsfreibetrag betrug 1.847,57 Euro.
Nach Einrichtung des P-Kontos kam es im November zu Zahlungseingängen i.H.v. 2.590,62 € und zu Zahlungsausgängen i.H.v. 2.500,00 €. In der Folge waren sodann folgende Ein- und Ausgänge zu verzeichnen:
| Monat | Dezember | Januar | Februar | März | April | Mai |
| Eingänge | 2.756,70 € | 2.439,86 € | 2.502,69 € | 2.971,75 € | 2.974,12 € | 2.721,66 € |
| Ausgänge | 1.112,18 € | 1.862,37 € | 1.900,73 € | 1.854,00 € | 2.616,00 € | 2.644,50 € |
Im Juni gingen Zahlungen in Höhe von 2.469,98 € und im Juli in Höhe von 2.434,05 € ein. Mit Schreiben vom 04.06.2013 erklärte der Kläger die Quellenfreigabe für den monatlich eingehenden Arbeitslohn des Insolvenzschuldners.
Unter dem 04.10.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 3.340,48 € auf. Die Beklagte zahlte in der Folge an den Kläger 2.416,42 €.
Der Kläger ist der Ansicht, es stehe ihm ein pfändbarer Betrag i.H.v. insgesamt 3.470,64 € zu. Eine Übertragung von Guthaben in den Folgemonat gemäß § 850k Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO finde nur statt, wenn die Zahlungseingänge im Folgemonat hinter dem für diesen Monat geltenden Freibetrag zurückblieben.
Der Kläger hat nach Teilklagerücknahme in Höhe von 135,53 Euro beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.054,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 169,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nur die uneingeschränkte Übertragung nicht verbrauchten Guthabens in den Folgemonat gem. §§ 850k Abs. 1 S. 2, 835 Abs. 4 ZPO genüge dem first-in-first-out-Prinzip.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die Regelung des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu einer zweifachen Übertragungsmöglichkeit von Guthaben führen solle. Die Vorschrift diene lediglich dazu, den Schuldner zu schützen, der am Ende des Monats bereits nach Ausnutzung des monatlichen Freibetrages noch Guthaben überwiesen bekommt. Ein "Ansparen" von Guthaben sei aber nur bis zur Grenze des monatlichen Freibetrags gem. § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO möglich. Da die höheren Zahlungseingänge auf dem Konto des Schuldners das pfändungsfreie Einkommen übersteigen, sei eine Übertragung weiterer Guthaben gem. §§ 850k Abs. 1 S. 2, 835 Abs. 4 ZPO nicht erforderlich. Die Regelungen des § 850k Abs. 1 ZPO hätten vorliegend daher lediglich zur Folge, dass der in den jeweiligen Folgemonat übertragene Betrag erst im darauf folgenden Monat an die Insolvenzmasse ausgekehrt werden dürfe.
Daher errechne sich dann ein insgesamt pfändbarer und damit an den Kläger auszukehrender Betrag i.H.v. 3.470,64 €, von dem die Zahlung der Beklagten i.H.v. 2.416,42 € in Abzug zu bringen sei.
Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Die Vorschriften der §§ 850k Abs. 1, 835 Abs. 4 ZPO ermöglichten auch eine Übertragung von Guthaben, ohne dass es darauf ankomme, ob durch die in diesem Monat zu verzeichnenden Eingänge der monatliche Freibetrag erreicht sei. Ergänzend weist sie - vom Kläger unwidersprochen - darauf hin, dass ihren erstinstanzlichen Berechnungen zwei Freigabeerklärungen des Klägers vom 09.04.2013 über einmalig 787,45 Euro (Bl. 280 d.A.) sowie vom 06.05.2013 über einmalig 789,71 Euro (Bl. 276 d.A.) zugrunde liegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 02.06.2016 (Az. 49 C 1099/15), zugestellt am 08.06.2016, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlich geäußerte Rechtsansicht.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Zahlungsanspruch nicht zu.
1.
a) Die Einrichtung eines P-Kontos zu Gunsten des Schuldners hat zur Folge, dass auf diesem Konto eingehende Beträge dem Gläubigerzugriff bis zur Grenze des Freibetrags gem. § 850k Abs. 1 ZPO entzogen sind. Die Bestimmungen der § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO und §§ 850k Abs. 1 S. 2; 835 Abs. 4 S. 1 ZPO ermöglichen dem Schuldner in begrenztem Umfang einen flexibleren Umgang mit eingegangenen Geldern in zweierlei Hinsicht. So kann der Schuldner, der in einem Kalendermonat trotz auf dem Konto noch verfügbaren vorhandenen Guthabens seinen Freibetrag nicht ausschöpft, im Folgemonat in Höhe der Differenz zwischen Verfügungen und Freibetrag verfügen, denn im Folgemonat steht ihm der Guthabenbetrag zusätzlich pfändungsfrei zur Verfügung, § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO. Dies ermöglicht es dem Schuldner, über die Grenze des § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO hinaus Guthaben anzusparen, „um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen“ fällig werden (BGH NJW-RR 2015, 254, Rn. 11). Ferner ist das über dem Freibetrag gem. § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO liegende Kontoguthaben zwar grundsätzlich der Pfändung unterworfen, es darf aber wegen der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht sofort an den Gläubiger ausgezahlt werden, sondern steht dem Schuldner im Folgemonat als Guthaben bis zur Grenze des Freibetrags pfändungsfrei zur Verfügung, § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Auszahlungssperre bezweckt, dass dem Schuldner die Zahlungseingänge in dem Zeitraum zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind (BGH a.a.O.). Damit hat der Gesetzgeber das sog. „Monatsanfangsproblem“ gelöst, das sich für den Schuldner aus einer vorzeitigen Zahlung von für den Folgemonat bestimmten Leistungen am Monatsende ergibt.
b) Die von der Beklagten durchgeführte Berechnung ist in der Herleitung zutreffend (vgl. sogleich unter 2). Sie entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes, der eine Beschränkung des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Fälle, in denen die Zahlungseingänge auf dem P-Konto im Folgemonat hinter der Pfändungsfreigrenze zurückbleiben, nicht vorsieht. Entgegen der vom Kläger und dem Amtsgericht vertretenen Ansicht rechtfertigen auch der Sinn und Zweck des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO keine teleologische Reduktion dieser Norm dahingehend, dass eine Übertragung des aus dem Vormonat stammenden Guthabens nur stattfindet, wenn die Zahlungseingänge des Folgemonats hinter dem in diesem Monat geltenden Pfändungsfreibetrag zurückbleiben. Zwar mag der Gesetzgeber bei der Einfügung der §§ 835 Abs. 4; 850k Abs. 1 S. 2 ZPO übersehen haben, dass diese einem Schuldner, auf dessen P-Konto regelmäßig Zahlungen in einer über dem jeweiligen monatlichen Freibetrag - und zudem deutlich über dem Regelfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO - liegenden Höhe eingehen, die Möglichkeit eröffnen, größere Beträge, die möglicherweise über das Maß dessen, was der Schuldner benötigt, „um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen“ anfallen, zu bestreiten. Die Kammer sieht sich aber gehindert, den Anwendungsbereich des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion auf die Fälle, zu beschränken, in denen die Eingänge auf dem P-Konto den Freibetrag nicht (immer) erreichen. Denn die zur Einrichtung des P-Kontos gem. § 850k Abs. 7 ZPO verpflichtete Bank ist - zumal im Rahmen des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens - nicht gehalten, über die gesetzlichen Anweisungen in §§ 835 Abs. 4; 850k Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO hinaus die Kontoentwicklung daraufhin zu prüfen, ob die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die Höhe des zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Pfändungsfreibetrags sowie die Höhe der nicht verbrauchten Guthabenbeträge eine wie auch immer geartete Anpassung des abzuführenden Betrags erfordern. Dies würde dem gesetzgeberischen Zweck bei Einführung des § 850k ZPO, namentlich der Vereinfachung des Schuldnerschutzes, zuwiderlaufen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die - den Parteien mit terminsvorbereitender Verfügung vom 23.02.2017 bereits vorab offen gelegte - Berechnung dem sog. first-in-first-out-Prinzip gerecht. Denn die Kammer zieht zur Ermittlung des dem Schuldner monatlich zur Verfügung stehenden Guthabens zunächst die Beträge heran, die im Vormonat zwar der Pfändung, gleichzeitig aber auch dem Auszahlungsverbot des § 835 Abs. 4 ZPO unterworfen waren. Erst danach werden die Zahlungseingänge des aktuellen Monats als Guthaben berücksichtigt. So wird sichergestellt, dass das früher eingegangene Guthaben auch als erstes bei den Ausgaben berücksichtigt wird.
c) Abweichend vom erstinstanzlichen Urteil und der terminsvorbereitenden Verfügung der Kammer sind allerdings die von der Beklagten erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens nach Zugang der Verfügung vom 23.02.2017 mit Schriftsatz vom 20.03.2017 konkret vorgetragenen Freigabeerklärungen des Klägers vom 09.04.2013 in Höhe von 787,45 Euro und vom 06.05.2013 in Höhe von 789,71 Euro in die Berechnung einzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr Vortrag hinsichtlich dieser Freigabeerklärungen neu i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO. Insbesondere war ihr Vorbringen nicht bereits Gegenstand des Parteivortrags erster Instanz. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil die Beklagte die beiden klägerischen Freistellungserklärungen in ihre erstinstanzlich vorgelegten Berechnungen eingestellt haben will. Denn allein die Behauptung, der Freibetrag habe im April 2013 3.582,66 Euro bzw. im Mai 2013 3.938,41 Euro betragen (vgl. Schriftsatz vom 10.12.2015, dort S. 6 f., Bl. 157 f. d.A.), lässt nicht erkennen, dass dieser Berechnung des Freibetrags gesonderte Freigabeerklärungen des Klägers zugrunde liegen. Das Vorbringen der Beklagten ist aber nicht gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil der Kläger es trotz hinreichender Gelegenheit bis zum Termin und im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, und unstreitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz stets zuzulassen ist (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 531, Rn. 20 m.w.N.).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit der vorprozessualen Zahlung an den Kläger in Höhe von 2.416,42 Euro ihre aus der Pfändung resultierende Leistungsverpflichtung vollständig erfüllt. Die Beklagte war dem Kläger lediglich in Höhe von 954,47 Euro zur Leistung verpflichtet. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Nach Umwandlung des schuldnerischen Girokontos mit einem Kontostand von 22,07 Euro in ein P-Konto am 28.11.2012 gingen bis zum Monatsende 2.590,62 Euro ein und 2.500,00 Euro aus. Damit war der Pfändungsfreibetrag von 1.847,57 Euro ausgeschöpft und um 765,12 Euro überschritten. Eine Übertragung pfändungsfreien Guthabens auf den Folgemonat gem. § 851k Abs. 1 S. 3 ZPO fand daher nicht statt, weil der Insolvenzschuldner den monatlichen Freibetrag ausgeschöpft hatte. Der übersteigende Betrag von 765,12 Euro unterlag in vollem Umfang der Pfändung, durfte aber gem. § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht an den Kläger ausgekehrt werden.
Wegen der Regelung des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO stand das Guthaben von 765,12 Euro dem Insolvenzschuldner aber auch als der Pfändung gem. § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO entzogenes Guthaben im Dezember 2012 zur Verfügung. Die Eingänge in Höhe von 2.756,70 Euro im Monat Dezember waren somit in Höhe von (weiteren) 1.082,45 Euro gem. § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO geschützt und in Höhe von 1.674,25 Euro der Pfändung unterworfen, durften insoweit aber gem. § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht an den Kläger ausgezahlt werden, sondern standen gem. § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO dem Insolvenzschuldner als Guthaben im Januar 2013 zur Verfügung. Da die Verfügungen des Insolvenzschuldners in Höhe von 1.112,18 Euro im Dezember 2012 um 735,39 Euro hinter dem Freibetrag zurückblieben, erhöhte sich der dem Insolvenzschuldner zur Verfügung stehende Freibetrag im Januar um diesen Betrag auf 2.582,96 Euro, § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO.
Im Januar 2013 blieben damit auf Grund des erhöhten Freibetrags von den Eingängen unter Berücksichtigung des aus dem Vormonat gem. § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO zur Verfügung stehenden Guthabens von 1.674,25 Euro weitere 908,71 Euro pfandfrei, § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO. In Höhe von 1.531,15 Euro (Gesamteinnahmen von 2.439,86 Euro abzgl. 908,71 Euro) waren die Einnahmen der Pfändung unterworfen, unterfielen aber dem Auszahlungsverbot des § 835 Abs. 4 ZPO und standen dem Insolvenzschuldner wiederum als Guthaben im Monat Februar zur Verfügung. Die Differenz zwischen den Ausgängen im Januar von 1.862,37 Euro und dem Freibetrag in Höhe von 2.582,96 Euro erhöhte den Freibetrag für Februar 2013 um 720,59 Euro auf 2.568,16 Euro.
Die Eingänge im Februar 2013 in Höhe von 2.502,69 Euro waren unter Berücksichtigung dieses Freibetrags und des gem. § 850k Abs.1 S. 2 ZPO aus dem Vormonat übertragenen Guthabens in Höhe von 1.037,01 Euro pfandfrei (2.568,16 Euro abzgl. 1.531,15 Euro). Der übersteigende Betrag von 1.465,68 Euro war der Pfändung unterworfen, unterlag aber dem Auszahlungsverbot des § 835 Abs. 4 ZPO und stand dem Schuldner als Guthaben im März 2013 zur Verfügung, § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO. Die mit 1.900,73 Euro um 667,43 Euro hinter dem Freibetrag zurückbleibenden Verfügungen erhöhten den Freibetrag gem. § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO für März 2013 auf 2.515,00 Euro.
Die sich auf 2.971,75 Euro belaufenden Zahlungseingänge im März 2013 waren in Höhe von 1.049,32 Euro (2.515,00 Euro abzgl. Guthaben aus Februar in Höhe von 1.465,68 Euro) gem. § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO. 1.922,43 Euro der Pfändung unterworfen, durften aber gem. § 835 Abs. 4 ZPO nicht ausgezahlt werden. Dieser Betrag stand dem Insolvenzschuldner im April 2013 als Guthaben gem. § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO zur Verfügung. Die Auszahlungen blieben mit 1.854,00 Euro um 661,00 Euro hinter dem Freibetrag für März zurück und erhöhten deswegen den Freibetrag für April auf 2.508,57 Euro.
Im April 2013 ergab sich somit unter Berücksichtigung der Freigabeerklärung des Klägers vom 06.04.2013 über 787,45 Euro ein Freibetrag von 3.296,02 Euro. Damit blieb das dem Schuldner aus dem Vormonat zur Verfügung stehende Guthaben vom 1.922,43 Euro insgesamt pfandfrei. Von den Eingängen im April in Höhe von insgesamt 2.974,12 Euro blieben weitere 1.373,59 Euro pfandfrei. Die darüber hinaus gehenden 1.600,53 Euro unterfielen der Pfändung, durften aber gem. § 835 Abs. 4 ZPO nicht an den Kläger ausgezahlt werden. Da die Verfügungen des Schuldners in Höhe von - berichtigt - 2.616,00 Euro um 680,02 Euro hinter dem Freibetrag zurück blieben, erhöhte sich der Freibetrag im Mai auf 2.527,59 Euro.
Durch die Freigabeerklärung des Klägers vom 06.05.2013 erhöhte sich der pfandfreie Betrag für den Mai 2013 auf 3.317,30 Euro (2.527,59 Euro zuzüglich gesondert freigegebener 789,71 Euro). Damit war auch das gem. § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO übertragene Guthaben von 1.600,53 Euro insgesamt nicht der Pfändung unterworfen. Von den darüber hinaus im Mai eingenommenen 2.721,66 Euro blieben 1.716,77 Euro pfandfrei, 1.004,86 Euro waren der Pfändung, aber auch dem Auszahlungsverbot des § 835 Abs. 4 ZPO unterworfen. Sie standen dem Schuldner als Guthaben im Juni 2013 zur Verfügung, § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Verfügungen des Schuldners im Mai blieben mit 2.644,50 Euro um 672,80 Euro hinter dem monatlichen Freibetrag zurück, so dass sich der Freibetrag für den Juni 2013 gem. § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO entsprechend auf 2.520,37 Euro erhöhte.
Im Juni 2013 war damit das aus dem Vormonat gem. § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO übertragene Guthaben nicht der Pfändung unterworfen, von den Eingängen in Höhe von 2.469,98 Euro blieben 1.515,51 Euro (2.520,37 Euro Freibetrag abzgl. 1.004,86 Euro Guthaben aus Vormonat) pfandfrei, 954,47 Euro unterfielen indes der Pfändung und zunächst dem Auszahlungsverbot gem. § 835 Abs. 4 ZPO. Infolge der vom Kläger am 04.06.2013 erklärten Quellenfreigabe war dieser Betrag an den Kläger auszuzahlen. Mit der unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.416,42 Euro hat die Beklagte somit ihre Leistungspflicht übererfüllt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO teleologisch hinter seinen Wortlaut zurückgeführt werden kann, sofern die monatlichen Zahlungseingänge bereits den jeweiligen monatlichen Pfändungsfreibetrag erreichen (vgl. oben II 1 b).