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Landgericht Duisburg·7 S 56/21·05.10.2021

Hinweisbeschluss: Berufung wegen offenkundiger Erfolgslosigkeit nach § 522 Abs. 2 ZPO

ZivilrechtReiserechtSchuldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer signalisiert die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung eröffnet. Streitgegenstand war die Forderung des Klägers auf Rückzahlung einbehaltener Stornokosten bei Rücktritt wegen COVID‑19. Das Gericht prüft § 651h BGB ex ante zum Rücktrittszeitpunkt und verneint außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort; der Kläger trägt die Darlegungs‑ und Beweislast. Die Parteien erhalten Frist zur Stellungnahme bzw. Mitteilung über Rücknahme.

Ausgang: Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zu verwerfen; Frist zur Stellungnahme/Zurücknahme gesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

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Für die Anwendung des § 651h Abs. 3 BGB ist maßgeblich die ex‑ante‑Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung; spätere Verschlechterungen der Lage bleiben außer Betracht.

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Allgemeine Hinweise auf eine Pandemie genügen nicht ohne weiteres; für das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort sind konkrete, am Reiseziel bezogene Tatsachen erforderlich.

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Die darlegungs‑ und beweisbelastete Partei hat substantiierte Umstände vorzutragen, die die objektive Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise am Rücktrittszeitpunkt belegen.

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Eine Rücknahme der Berufung gegenüber der Zurückweisung durch Beschluss ist kostenrechtlich privilegiert.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 346 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 507 C 2387/20

Tenor

weist die Kammer die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

5

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Stornokosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1, 3 und 5 BGB. Dem steht bereits der – von Amts wegen zu berücksichtigende – dolo-agit-Einwand, § 242 BGB, entgegen, da der Beklagten im Falle der Rückzahlung der Anzahlung ein Zahlungsanspruch in eben dieser Höhe gegen den Kläger aus § 651h Abs. 1, 2 BGB zustünde,  der auch nicht ausnahmsweise nach § 651h Abs. 3 BGB entfallen ist. Aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers am 05.03.2020 bestand keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Reisezeitraum vom 22.03.2020 bis zum 04.04.2020 außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB am Urlaubsort – Gran Canaria – auftreten würden, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würden.

6

Grundsätzlich stellt die jedenfalls seit Ende Januar 2020 sich auch in Europa und der Bundesrepublik ausweitende Covid-19-Pandemie einen derartigen außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand dar, der zumindest abstrakt die Durchführung der Reise des Klägers zu beeinträchtigen geeignet war. Ob das konkret bestehende Risiko ausreicht, um den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gem. § 651h Abs. 3 BGB entfallen zu lassen, muss aber anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lag eine auf Gran Canaria bezogene Reisewarnung des Auswärtigen Amts, die für das Vorliegen derartiger Umstände erhebliche indizielle Bedeutung entfaltet (vgl. nur Löw, NJW 2020, 1252, 1253 m.w.N.), noch nicht vor. Das Infektionsgeschehen auf der Insel Gran Canaria,  die von offizieller Seite seinerzeit nicht zum Risikogebiet erklärt war, war seinerzeit mit nur einem bekannten Infektionsfall niedriger als in der Bundesrepublik Deutschland. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedenfalls nicht konkret entgegen getreten. Insoweit kann nicht nachvollzogen werden, wie der Kläger zu der Einschätzung gelangt, für ihn und seine Frau hätte am Urlaubsort ein mindestens 25% -iges gesundheitliches Risiko bestanden. Konkrete Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, lassen sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen.

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Unter Berücksichtigung all dieser Umstände bestand im Rücktrittszeitpunkt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die vom Kläger gebuchte Reise in erheblichem Maße beeinträchtigt sein würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und seine Ehefrau altersbedingt ein möglicherweise höheres Risiko einer schwerwiegenderen Erkrankung aufgewiesen haben mögen. § 651h Abs. 3 BGB stellt  – wie der Verweis auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „am Bestimmungsort (…)“ zeigt - allein auf Umstände ab, die generell nicht in der Risikosphäre des Reisenden liegen.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das weitere Geschehen, welches sich nach der Rücktrittserklärung ereignet hat (Reisewarnung vom 17.03.2020). Hierauf kommt es nicht an, da für die Beurteilung der Frage, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine ex ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich ist (Geib in BeckOK-BGB, 59. Edt., § 651h, Rn. 24; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, 3. Aufl., § 651h, Rn. 26).

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Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Meinung (Harke, in: BeckOGK BGB, Stand 01.08.2021, § 651h, Rn. 48) anzuschließen, dass von § 651h Abs. 3 BGB auch die Fälle erfasst werden, in denen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB objektiv nicht vorliegen, diese später aber infolge einer Verschlechterung der Lage eintreten. Zwar muss der Reisende in diesen Fällen im Ergebnis unter Umständen eine Entschädigung für eine Reise zahlen, die sich letztlich als nicht durchführbar erweist. Dies ist aber Folge der Notwendigkeit, die im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB erforderliche Prognoseentscheidung einem bestimmten Zeitpunkt zuzuordnen, um die Anwendung der Norm nicht beliebig werden zu lassen (Geib a.a.O.). Darüber hinaus gibt es in diesen Fällen keinen sachlichen oder im Gesetz verankerten Grund, das Risiko der Verschlechterung der Lage einseitig dem Veranstalter aufzuerlegen (Staudinger/Achilles-Pujol, a.a.O.; Steinrötter, in: jurisPK BGB, 9. Aufl. 2020, § 651h, Rn. 44.1). Vielmehr müssen im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts dessen Rechtsfolgen bestimmbar sein.

11

Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung gegenüber der Zurückweisung durch Beschluss kostenrechtlich privilegiert ist.