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Landgericht Duisburg·7 S 43/20·06.01.2022

Berufung: Klage auf Rückzahlung des Reisepreises wegen COVID-19 abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klage auf Rückzahlung des Reisepreises (3.852,20 €) wurde vom Landgericht Duisburg abgewiesen; die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagten bei Rücktritt am 14.03.2020 ein Entschädigungsanspruch nach § 651h BGB zusteht und der Einwand aus § 242 BGB einem Erstattungsanspruch entgegensteht. Außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB lagen ex ante nicht vor.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Reisepreises abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Rücktritt des Reisenden kann dem Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 1, 2 BGB ein Entschädigungsanspruch zustehen; dieser Anspruch entfällt nach § 651h Abs. 3 BGB nur bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

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Ob außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, ist ex ante anhand der konkreten Sach- und Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu beurteilen.

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Eine globale Pandemiedeklaration allein begründet nicht zwangsläufig außergewöhnliche Umstände am konkreten Reiseziel; es bedarf konkreter Anhaltspunkte wie örtlicher behördlicher Maßnahmen, Reisewarnungen oder sonstiger Einschränkungen vor Ort.

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Ein Einwand nach § 242 BGB kann einen Rückzahlungsanspruch ausschließen, wenn dem Reiseveranstalter bei Rückzahlung ein gleichhoher Zahlungsanspruch gegen den Reisenden zusteht (dolo-agit-Einwand).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 242 BGB§ 651h Abs. 1, 2 BGB§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB§ 651h Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 505 C 1278/20

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 26.10.2020 (Az. 505 C 1278/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 91 ff. GA.). Darüber hinaus wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises in Höhe von 3.852,20  € verurteilt.

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Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Erstattung des bereits geleisteten Reisepreises. Dem steht bereits der – von Amts wegen zu berücksichtigende – dolo-agit-Einwand, § 242 BGB, entgegen, da der Beklagten im Falle der Rückzahlung der Anzahlung ein Zahlungsanspruch in eben dieser Höhe gegen den Kläger zustünde. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er von der Reise zurückgetreten ist, was vorliegend offen bleiben kann.

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In diesem Fall ergäbe sich der Anspruch der Beklagten aus §§ 651h Abs. 1, 2 BGB, nach dem – streitigen – Rücktritt des Klägers am Abreisetag (14.03.2020).

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Damit ist der Beklagten grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB entstanden, der im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise nach § 651h Abs. 3 BGB entfallen ist. Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts am 14.03.2020 außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB am Urlaubshort auftreten würden, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würden.

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Grundsätzlich stellt die jedenfalls seit Ende Januar 2020 sich auch in Europa und der

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Bundesrepublik ausweitende Covid-19-Pandemie einen derartigen außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand dar, der zumindest abstrakt die Durchführung der Reise des Klägers zu beeinträchtigen geeignet war. Ob das konkret bestehende Risiko ausreicht, um den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gem. § 651h Abs. 3 BGB entfallen zu lassen, muss aber anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

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Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich aus dem seinerzeitigen Infektionsgeschehen in der E keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB. Angesichts der Anzahl von 11 Fällen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ist nicht von einem Ausbruch der Covid-19-Pandemie am Reiseort auszugehen.

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Es lagen auch keine hinreichend sicheren Indizien vor, die die Annahme außergewöhnlicher Umstände rechtfertigen. Das Auswärtige Amt hat erst am 17.03.2020 eine weltweite Reisewarnung für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen ausgesprochen. Eine bereits am 14.03.2020 bestehende Reisewarnung für die E hat der Kläger nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das S das Reiseziel als Risikogebiet ausgewiesen hat. Auch eine konkrete Warnung der X bezogen auf das Zielgebiet ist nicht ersichtlich. Die Einstufung als weltweite Pandemie  lässt keine Rückschlüsse auf die konkreten Verhältnisse des hiesigen Einzelfalls zu.

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Anders als das Amtsgericht meint, sind auch keine konkreten Tatsachen ersichtlich oder vorgetragen, die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine Beeinträchtigung der Reise durch behördliche Maßnahmen wie Quarantänemaßnahmen, Schließungen von Geschäften und Restaurants oder sonstige Einschränkungen des öffentlichen Lebens etc. hinreichend wahrscheinlich erwarten ließen. Allein der Umstand, dass am 14.03.2020 Kreuzfahrtschiffe nicht mehr anlegen durften, ist insoweit nicht ausreichend, zumal der Kläger keine Kreuzfahrt gebucht hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regierung neben der Einschränkung für Kreuzfahrtschiffe weitere Einschränkungen beabsichtigt hat. Der Flugverkehr war auch nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen („U, Anlage K4, Bl. 11 f. GA) erst ab dem 16.03.2020 ausgesetzt. Dass diese Maßnahme bereits am 14.03.2020 absehbar war, hat der Kläger trotz des ausdrücklichen Bestreitens der

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Beklagten nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt. Es sind – bezogen auf den 14.03.2020 - auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Hotelquarantäne ersichtlich. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem E-Mail-Verkehr mit dem Reisebüro vom 06.03.2020 (Anlage K3, Bl. 10 GA) noch aus den in „U“ (Anlage K4, Bl. 11 f. GA) veröffentlichten Hinweisen. In der E-Mail vom

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06.03.2020 stellt das Reisebüro vielmehr klar, dass für die E

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gerade keine Reiseeinschränkungen bestehen. Die in U veröffentlichten Hinweise stammen offensichtlich erst vom Update des 20.03.2020, was sich bereits daraus ergibt, dass es darin heißt: „Die E hat ab 16.03.2020 (…)“.

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Schlussendlich vermag die Kammer auch die Einschätzung des Amtsgerichts, eine sichere An- und Abreise sei nicht gewährleistet gewesen, nicht zu teilen. Konkrete Anhaltspunkte dafür oder Indizien, die diesen Rückschluss rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine offizielle Warnung vor Nutzung von Flugzeugen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ist nicht ersichtlich. Zudem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits bekannt war, dass die die Belüftungssysteme und Filter in den Flugzeugen einem Infektionsgeschehen zuverlässig entgegenwirkten.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das weitere Geschehen, welches sich nach der Rücktrittserklärung ereignet hat (Reisewarnung vom 17.03.2020, Aussetzung von Flügen von/nach Europa ab 16.03.2020). Hierauf kommt es nicht an, da für die Beurteilung der Frage, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine ex ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich ist (Geib in BeckOK-BGB, 58. Edt., § 651h, Rn. 21a; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, 3. Aufl., § 51h, Rn. 26).

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Auch die klägerseits zitierte Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 10.08.2021 (BeckRS 2021, 23370) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Nach dieser Entscheidung soll in den Fällen, in denen der Reiseveranstalter die Reise vor Reisebeginn wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände absagt, nicht auf eine ex-ante Betrachtung abzustellen sein. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Beklagte die Reise gerade nicht abgesagt hat.

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Schlussendlich vermag die Kammer sich auch nicht der in der Literatur vertretenen Meinung (Harke, in: BeckOGK BGB, Stand 01.02.2021, § 651h, Rn. 47) anzuschließen, dass von § 651h Abs. 3 BGB auch die Fälle erfasst werden, in denen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB objektiv nicht vorliegen, diese später aber infolge einer Verschlechterung der Lage eintreten. Zwar muss der Reisende in diesen Fällen im Ergebnis unter Umständen eine Entschädigung für eine Reise zahlen, die sich letztlich als nicht durchführbar erweist. Dies ist aber Folge der Notwendigkeit, die im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB erforderliche Prognoseentscheidung einem bestimmten Zeitpunkt zuzuordnen, um die Anwendung der Norm nicht beliebig werden zu lassen (Geib a.a.O.). Darüber hinaus gibt es in diesen Fällen keinen sachlichen oder im Gesetz verankerten Grund, das Risiko der Verschlechterung der Lage einseitig dem Veranstalter aufzuerlegen

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(Staudinger/Achilles-Pujol, a.a.O.; Steinrötter, in: jurisPK BGB, 9. Aufl. 2020, § 651h, Rn. 44.1). Vielmehr müssen im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts dessen Rechtsfolgen bestimmbar sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf  § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.