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Landgericht Duisburg·7 S 30/11·30.06.2011

Berufung: Minderung des Reisepreises wegen Hotelüberbuchung teilweise stattgegeben

ZivilrechtReiserechtGewährleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Reisepreisminderung wegen Überbuchung und Ersatzunterkunft. Das Landgericht gibt der Berufung teilweise statt und erkennt eine Minderungsforderung in Höhe von 191,28 EUR zuzüglich Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten an. Die Minderung ergibt sich aus einer 50%igen Reduktion für fünf Tage und weiteren Abzügen für Zeitverluste; ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verneint das Gericht.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Kläger erhält 191,28 EUR nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; sonstige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei erheblichen Mängeln der Ersatzunterkunft aufgrund einer Hotelüberbuchung kann der Reisepreis nach §§ 651d Abs.1, 638 Abs.4 BGB gemindert werden; die Minderung bemisst sich nach der Beeinträchtigung der Reiseleistung und kann tageweise gewährt werden.

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Für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs.2 BGB ist die Reise als Ganzes maßgeblich; eine erhebliche Beeinträchtigung liegt regelmäßig nur vor, wenn die Gesamtreise um mindestens 25 % gemindert ist.

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Bei der Bemessung der Minderung sind sowohl der objektive Preisunterschied als auch die enttäuschten Leistungsansprüche (z. B. Lage, Ausstattung, Verpflegung) zu berücksichtigen; ersatzweise in Anspruch genommene Leistungen Dritter mindern den Anspruch nur, wenn deren Nutzung zumutbar ist.

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Eine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Mängel setzt seine Kenntnis von der Überbuchung voraus; unstreitige oder in erster Instanz zugestandene Tatsachen gelten als festgestellt, spätere Bestreitungen können gem. § 531 Abs.2 ZPO unberücksichtigt bleiben.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 4, 398 BGB§ 651f Abs. 2 BGB§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 49 C 3699/10

Tenor

Auf die Be¬ru¬fung des Klä¬gers wird das am 23.12.2010 ver¬kün¬de¬te Urteil des Amts¬ge¬richts Duis¬burg (Az. 49 C 3699/10) teil¬wei¬se ab¬ge¬än-dert und wie folgt neu ge¬fasst:

Die Be¬klag¬te wird ver¬urteilt, an den Klä¬ger 191,28 EUR nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 13.10.2010 zu zah¬len und den Klä¬ger von vor¬ge¬richt¬li¬chen Rechts¬an-walts¬kos¬ten in Höhe von 34,79 EUR frei¬zu¬stel¬len.

Im üb¬ri¬gen wird die Klage ab¬ge¬wie¬sen. Die wei¬ter¬ge¬hen¬de Be¬ru¬fung wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen.

Die Kos¬ten des Rechts¬streits tra¬gen der Klä¬ger zu 82 % und die Be-klag¬te zu 18 %.

Die¬ses Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.

Die Re¬vi¬sion wird nicht zu¬ge¬las¬sen.

Streit¬wert des Be¬ru¬fungs¬ver¬fah¬rens: 1.075,41 EUR

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 73 ff. d. A.). Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 4, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 191,28 EUR. Nach Auffassung der Kammer ist der Reisepreis um insgesamt 541,28 EUR zu mindern. Abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 350,00 EUR verbleibt ein Anspruch in der genannten Höhe.

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a) Nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die vom Amtsgericht festgestellten Mängel der Ersatzunterkunft im Hotel " ", das der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der Überbuchung des gebuchten Hotels " " für die Zeit vom 05.-10.06.2010 beziehen mussten, zusammen genommen die vom Kläger geltend gemachte Minderungsquote von 50 %. Da hiermit dem Klagebegehren in Bezug auf die Minderungsquote voll entsprochen wird, kann dahinstehen, ob darüber hinaus die Ästhetik des Zimmers durch die zwei ungenutzten Betten und der Schlafkomfort durch "abgenutzte" Matratzen gestört waren. Die Minderung für die Mängel der Ersatzunterkunft ist allerdings nur für fünf Reisetage zu gewähren, da der Kläger und seine Ehefrau erst am späten Vormittag des 05.06.2010 angereist waren und bereits am Mittag des 10.06.2010 in das Hotel "Aldemar Paradise Mare" umziehen konnten. Bei einem Tagesreisepreis von 180,43 EUR entsprechen 50 % Minderung für fünf Tage einem Betrag von 451,07 EUR.

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Dass die in erster Instanz zuerkannte Minderung in Höhe von 225,00 EUR nicht ausreichend sein kann, zeigt schon die Kontrollüberlegung, dass das Hotel " " im Reisekatalog der Beklagten zu einem wesentlich geringeren Preis als das gebuchte Hotel "

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" angeboten wird. Hätte der Kläger die betroffenen fünf Reisetage von vornherein im Hotel " " gebucht, wäre die Reise um ca. 226,00 EUR günstiger gewesen. Die Minderung muss jedoch auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kläger sich bewusst für ein Hotel der Luxusklasse entschieden und damit einen Anspruch erworben hat, der durch die von der Beklagten angebotene Ersatzunterkunft herb enttäuscht worden ist. Denn das Hotel " " wich in Bezug auf Lage (Entfernung zum Strand, Lage des Zimmers), Ausstattung (Poollandschaft) und Verpflegungsangebot (keine All-Inclusive-Leistungen) erheblich von der gebuchten Unterkunft ab. Nach Auffassung der Kammer kann dem Kläger nicht zugutegehalten werden, dass er und seine Ehefrau die Möglichkeit hatten, die fehlenden Leistungen tagsüber im Hotel "Aldemar Paradise Mare" zu nutzen. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass man hierzu mindestens vier mal täglich fußläufig die Strecke von 1,3 km zurücklegen musste. Ein spontanes Aufsuchen des Zimmers (z. B. um Gegenstände zu holen, zu duschen oder Mittagsruhe zu halten) war dem Kläger und seiner Ehefrau - wollten sie die Strecke nicht noch häufiger auf sich nehmen - nicht möglich. Beides hält die Kammer - auch mit Blick darauf, dass der Kläger ersichtlich einen klassischen "Badeurlaub" gebucht hat - für schlechterdings nicht zumutbar.

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b) Hinzu kommt die vom Amtsgericht zutreffend zuerkannte Minderung für die mit dem Hotelwechsel verbundenen Zeitverzögerungen in Höhe von 90,21 EUR. Eine weitergehende Minderung als 50 % eines Tagesreisepreises ist insoweit nicht gerechtfertigt, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der in der Berufungsbegründung geltend gemachte Zeitverlust am Ankunftstag zusammen mit dem vom Amtsgericht berücksichtigten Zeitaufwand für den Umzug am 10.06.2010 mehr als einen halben Tag in Anspruch nahm.

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2. Die weitergehende Berufung bleibt indessen ohne Erfolg.

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a) Eine Minderung wegen des zeitweiligen Defekts der Klimaanalage wird von der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

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b) Eine weitergehende Minderung des Reisepreises unter dem Gesichtspunkt einer Informationspflichtverletzung hält die Kammer - ebenso wie das Amtsgericht - für nicht gerechtfertigt. Der Auffassung des LG Frankfurt am Main (RRa 2008, 121) und des LG Köln (RRa 2010, 125) vermag sich die Kammer aus den vom Amtsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Celle (RRa 2009, 174) dargestellten Gründen nicht anzuschließen. Entgegen der Ansicht der Berufung treffen diese Gründe auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu. Eine Differenzierung nach der Art des Mangels, über den der Reiseveranstalter nicht informiert hat, überzeugt schon deshalb nicht, weil z. B. eine Lärmbelästigung - je nach Intensität - erheblich nachteiliger sein kann als die Unterbringung in einem anderen Hotel. Abgesehen davon kann im vorliegenden Fall schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Informationspflicht verletzt hat. Dies würde - auch nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main und des LG Köln - voraussetzen, dass die Beklagte Kenntnis von der Überbuchung hatte und somit überhaupt in der Lage war, den Kläger hierüber zu informieren. Letzteres war nach dem in erster Instanz unstreitigen Vorbringen der Beklagten nicht der Fall. Entgegen der Darstellung der Berufung hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 26.10.2010 (Bl. 46 ff. d. A.) vorgetragen, dass sie bis zur der Anzeige des Klägers keine Kenntnis von der Überbuchung gehabt habe. Dieser Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da der Kläger ihm in erster Instanz nicht entgegen getreten ist. Soweit der Kläger die Darstellung der Beklagten nunmehr bestreitet, ist sein Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.

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c) Auch einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hat das Amtsgericht zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch setzt gemäß § 651f Abs. 2 BGB voraus, dass die Reise erheblich beeinträchtigt war. Dies kann nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer allenfalls angenommen werden, wenn der Gesamtreisepreis im Umfang von mindestens 25 % zu mindern ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht auf die einzelnen Reisetage, sondern auf "die Reise" als Gesamtheit (OLG Köln, NJW-RR 2000, 1439; LG Düsseldorf, NJW 1999, 2049; LG Düsseldorf, RRa 2000, 151), allenfalls noch auf jeweils selbständige Reiseteile (LG Hannover, NJW-RR 1999, 1004; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 651f Rn. 6; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 651f Rn. 49) abzustellen. Soweit in Teilen von Rechtsprechung und Schrifttum weitergehende Auffassungen vertreten werden (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 632; Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 412; Tempel, NJW 1999, 2012), vermag die Kammer dem im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu folgen (vgl. Kammerurteil vom 03.12.2010 - 7 S 130/10). Im vorliegenden Fall entspricht die festgestellte Minderung bezogen auf den Gesamtreisepreis einer Quote von ca. 21 %. Aber selbst wenn man die quantitativen Restriktionen außer Betracht lässt, kann von einer erheblichen Beeinträchtigung der gesamten Reise im vorliegenden Fall keine Rede sein, da die Reise seit dem Umzug in das Hotel " " am 10.06.2010, mithin an 9 von 14 Tagen, vertragsgemäß verlief.

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3. Der ausgeurteilte Betrag ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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IV.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von der klägerseits angeführten Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main und des LG Köln in Bezug auf die rechtliche Bewertung einer Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters ist nicht gegeben, da im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - eine Informationspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte.