PKH abgelehnt; Berufung offensichtlich erfolglos – Überholen ohne erkennbare Lücke
KI-Zusammenfassung
Die Kammer weist den Antrag auf Prozesskostenhilfe des Klägers zurück und hält die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich chancenlos. Das Amtsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen; es liege keine für den Überholer erkennbare Lücke und keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 StVO vor. Neues Vorbringen zur Geschwindigkeit ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen; Berufung offensichtlich chancenlos, beabsichtigte Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen der Vorinstanz sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, soweit der Berufungsführer keine Umstände darlegt, die Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.
Die sog. Lückenrechtsprechung setzt das Vorliegen einer für den Überholer erkennbaren größeren Lücke in der überholten Fahrzeugschlange voraus; ohne erkennbare Lücke greift sie nicht.
Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 StVO liegt nicht vor, wenn die tatsächlichen Umstände dies nicht substantiiert tragen; die Vorschrift dient dem Schutz von Gegenverkehr, Vorausfahrenden und Nachfolgeverkehr.
Neues Vorbringen nach mündlicher Verhandlung, das zuvor unstreitig anders dargestellt wurde, bleibt nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt, sofern kein Zulassungsgrund vorliegt.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 114 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 32 C 95/16
Tenor
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
3. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der sogenannten Lückenrechtsprechung. Diese setzt das Bestehen einer für den Überholer erkennbaren größeren Lücke in der der überholten Fahrzeugschlange voraus (Hagspiel, „Die sogenannte Lückenrechtsprechung in Verkehrszivilsachen“, NZV 2013, 115). Das Amtsgericht vermochte jedoch gerade nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine für den Beklagten zu 1.) erkennbare Lücke vorhanden war. Hieran ist die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, zumal der Kläger keine Umstände darlegt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung gebieten.
Anders als der Kläger meint, lag auch keine unklare Verkehrslage vor, die ein Überholen gemäß § 5 Abs. 3 StVO ausschließt. Zum einen erscheint bereits fraglich, ob der Kläger sich überhaupt auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO berufen kann, da die Überholverbote des § 5 Abs. 3 und 3a StVO nur dem Schutz des Gegenverkehrs, Vorausfahrender und des nachfolgenden Verkehrs dienen (Heß in Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., zu § 5 StVO, Rn. 25). Zum anderen aber fehlt es aber auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung schon an einer unklaren Verkehrslage. Auch mit der Berufung legt der Kläger keine Umstände dar, die die Annahme einer unklaren Verkehrslage rechtfertigen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei bereits vollständig abgebogen, vermag auch dies eine unklare Verkehrslage nicht zu begründen, zumal sich aus den nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbildern (Bl. 22f GA) eindeutig etwas anders ergibt.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte zu 1.) sei mit mindestens 60 km/h und damit mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Nachdem der Kläger in mündlichen Verhandlung vom 20.12.2016 (Bl. 60, 63 GA) ausdrücklich unstreitig gestellt hat, dass das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h gefahren ist, handelt es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen um neues Vorbringen, welches der Entscheidung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugrunde zu legen ist, da ein Zulassungsgrund im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, § 114 ZPO.
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer Rücknahme der Berufung geringere Kosten anfallen als im Falle ihrer Zurückweisung durch Beschluss.