Haftung des Umzugsunternehmens gegenüber Eigentümer wegen Treppenhausschäden
KI-Zusammenfassung
Die Kläger als Eigentümer verlangen Schadensersatz für Beschädigungen am Treppenhaus nach einem Wohnungsumzug. Das Landgericht nimmt eine Haftungszurechnung der Mitarbeiter der Beklagten zu 2. nach § 278 BGB an und sieht eine Schutzwirkung des Umzugsvertrags zugunsten des Eigentümers (§ 328 BGB). Die Berufung der Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen; Abzüge "neu für alt" finden keine Anwendung.
Ausgang: Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erfüllungsgehilfe haftet dem Geschädigten gegenüber, wenn der Geschäftsherr dessen Verhalten nach § 278 BGB zurechenbar ist.
Ein Umzugsvertrag kann nach § 328 BGB Dritten (insbesondere dem Eigentümer des betroffenen Objekts) Schutzwirkung gewähren, wenn bei der Vertragsdurchführung regelmäßig das Eigentum Dritter betroffen sein kann.
Eine Leistungsbescheinigung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer entbindet den Auftragnehmer nicht gegenüber einem geschädigten Dritten von der Haftung für durch seine Mitarbeiter verursachte Schäden.
Bei Ausbesserungsarbeiten, die den früheren Zustand wiederherstellen und das Werk nur punktuell betreffen, sind grundsätzlich keine Abzüge "neu für alt" vorzunehmen, wenn das betroffene Bauteil zuvor als vergleichsweise neuwertig anzusehen war.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 35 C 4973/00
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Amtsgerichts
Duisburg vom 05. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger haben als Eigentümer des Mietshauses auch gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Schadensersatz aus der Beschädigung des Treppenhauses.
1.
Dabei erfolgt eine Zurechnung der Haftung für die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. nach § 278 BGB. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. sind im Verhältnis zu den Eigentümern de Objektes nicht nur Verrichtungsgehilfen, sondern auch Erfüllungsgehilfen. Einem solchen Umzugsvertrag kommt eine Schutzwirkung für Dritte, § 328 BGB bei. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Bau- und Reparaturaufträgen eines Mieters solche Vertragsverhältnisse auch den Eigentümer schützen (vgl. Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 328 Rn. 133 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für einen Vertrag, der darauf ausgerichtet ist, Möbel von einer Wohnung in eine andere zu transportieren. Dabei ist entscheidend, dass regelmäßig bei der Durchführung einer solchen Aufgabe das Eigentum Dritter betroffen sein kann. Nur in den Fällen, in denen der Auftraggeber zugleich Eigentümer sowohl des Objektes, aus dem ausgezogen wird, als auch des Objektes, in das eingezogen wird, ist, sind Dritte nicht betroffen. Das ist aber erkennbar nur für eine vergleichsweise geringe Anzahl aller Umzüge aus Wohnräumen der Fall. Dabei muss der Dritte aufgrund seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung regelmäßig den Umzug dulden, ohne Einfluss auf die Durchführung nehmen zu können. Diese Gesichtspunkte sind dem Umzugsunternehmen bekannt, sie rechtfertigen, den Eigentümer des Objektes mit in die Schutzwirkung des geschlossenen Vertrages einzubeziehen.
2.
Nach der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist von einer Verursachung der Schäden durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung (Seite 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung). Dabei kommt besondere Bedeutung der Aussage A bei. Diese hat nachvollziehbar begründet, warum bei ihrem Auszug auf Schäden im Treppenhaus besonders geachtet wurde. Ihre Eltern hatten im Jahre 1997 das Treppenhaus renoviert. Soweit sie angegeben hat, ihre Eltern seien "insoweit pingelig" wird dies auch durch das Sachverständigengutachten gestützt. Dieses hat den Renovierungsarbeiten bescheinigt, dass vor nicht allzu langer Zeit vollständig renoviert worden sei und dies auch nach dem optischen Eindruck zutreffe. Es ist daher lebensnah, wenn die Zeugin angibt, dass auch bei ihrem Auszug dem Zustand desTreppenhauses besondere Beachtung geschenkt wurde. Sie hat weiter ausgesagt, dass in der zweiten Aprilwoche, mithin nach dem Einzug der Beklagten zu 1. am 30.03.2000, ihr Schäden von den Eltern gezeigt wurden. Da zwischenzeitlich weitere Umzüge nicht stattfanden, ist daher davon auszugehen, dass die Schäden durch Mitarbeiter der Beklagten zu 2.
entstanden sind.
Von weiterer Bedeutung ist, dass im Treppenhaus nach den Ausführungen des Sachverständigen B eindeutig Umzugsschäden vorliegen. Darauf weisen insbesondere mechanische Beschädigungen, die teils bis zum rohen Holz gehen, hin. Das steht im klaren Gegensatz zu der Einschätzung der Geschäftsführerin der Beklagten zu 2., ihr gezeigte Beschädigungen seien lediglich kleine Lackabplatzungen gewesen.
Einer Beschädigung durch Mitarbeiter der Beklagten zu 2. steht insbesondere nicht die Aussage des Zeugen C entgegen. Soweit dieser ausgesagt hat, nach dem Umzug habe der Beklagte zu 2. ihm Schäden im Treppenhaus zeigen sollen, dies aber nicht gekonnt, ist diese Aussage nicht nachzuvollziehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind zahlreiche, eindeutig als Umzugsschäden erkennbare Beschädigungen des Treppenhauses vorhanden gewesen. Da der Zeuge diese auch nach dem Umzug nicht erkannt haben will, ihr Vorhandensein aber feststeht, kommt seiner Aussage, er habe am Umzugstag keine Schäden gesehen, kein Beweiswert bei.
Eine abweichende Bewertung des Beweisergebnisses ergibt sich auch nicht aus der Leistungsbescheinigung vom 30.03.200O (Bl. 12 d. GA.). Dort ist zwar eine Unterschrift der Beklagten zu 1. vorhanden, die nach dem vorgedruckten Text einen ordnungsgemäßen Umzug bescheinigt. Die Erklärung hat aber im Verhältnis zu den Eigentümern des Objektes keine rechtliche Auswirkung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass entgegen dieser Bescheinigungen Schäden durch den Umzug entstanden sind.
3.
Abzüge "neu für alt" sind nicht vorzunehmen. Die von dem Sachverständigen beschriebenen Arbeiten sind nur Ausbesserungsarbeiten, die sich nicht auf das gesamte Treppenhaus auswirken. Dieses wird nur in den früheren Zustand versetzt. Im Übrigen ist zu berücksichtigenden, dass der Sachverständige das Treppenhaus als "vor noch nicht allzu langer Zeit vollständig renoviert" betrachtet hat. Daraus ergibt sich, dass er den Zustand als nicht renovierungsbedürftig und vergleichsweise neuwertig angesehen hat.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.949,22 EUR (3.812,35 DM).