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Landgericht Duisburg·7 S 238/01·14.03.2002

Berufung: Zahlungsforderung aus Anzeigenvertrag wegen Nichtverbreitung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines Vertragsrecht/AGB-KontrolleAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung für eine Anzeigen-schaltung in einer Gewerkschaftszeitung; das Amtsgericht wies die Klage ab und das Landgericht bestätigte dies. Entscheidungsgegenstand war, ob die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten zur tatsächlichen Zugänglichmachung der Zeitung erfüllt hat. Die Klägerin hat Darlegung und Beweis für Verbreitung nicht erbracht; eine AGB-Klausel, die Verbreitung auf bloße Versendung beschränkt, ist nach §9 AGBG unwirksam. Mangels Leistungserfüllung war der Beklagte zur Wandlung und Zahlungspflichtsbefreiung berechtigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung ihrer Zahlungsforderung aus Anzeigenvertrag als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Zahlungsanspruch aus einem Anzeigenvertrag muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass er seine vertraglichen Pflichten zur tatsächlichen Zugänglichmachung/Verbreitung des Verlagsprodukts erfüllt hat.

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Eine AGB-Klausel, die die vertragliche Pflicht zur Verbreitung oder Veröffentlichung des Produkts auf bloße Versendung beschränkt, ist nach § 9 AGBG unwirksam, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet wird.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Zugänglichmachen des Verlagsprodukts bei den vorgesehenen Empfängern trifft den Verlag/Anspruchsteller.

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Ist der Verlag zur Erreichung des Vertragszwecks nicht in der Lage oder hat er seine hierzu notwendigen Pflichten nicht erfüllt, kann der Vertragspartner den Anzeigenvertrag ohne vorherige Frist zur Nacherfüllung wandeln; die Wandlung kann sich aus wiederholter Zahlungsverweigerung und Anfechtungserklärungen ergeben.

Relevante Normen
§ 3 AGBG§ 9 AGBG§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 13 C 1218/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichtes

Mülheim a.d.R. vom 31.7.2001, Az. 13 C 1218/01, wird zurück-

gewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

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I.

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Die Klägerin verlegt die Gewerkschaftszeitung " " der -Gewerkschaft und begehrt von der Beklagten die Begleichung einer Rechnung über eine Anzeigenschaltung in diesem Verlagsprodukt.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anzeigenabovertrag bestehe zwischen den Parteien nicht, weil der Beklagte diesen Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Klägerin habe nämlich vorgespiegelt, daß sie in relevanter Beziehung zur stehe. Dieser Eindruck sei jedoch falsch und sei von der Klägerin bewußt zum Zwecke der Kundengewinnung erweckt worden. Der Beklagte habe behauptet, die sei eine Phantomorganisation ohne Polizeinähe, dem sei die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten.

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Durch diese Täuschung sei die Beklagte zum Unterschreiben des Anzeigenvertrages vom 1.6.1999 erst veranlaßt worden. Die erfolgte Anfechtung des Vertrages sei auch nicht verspätet, da die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich Umstände ergeben würden, daß die Beklagte bereits längere Zeit Kenntnis von entsprechenden Täuschungshandlungen der Klägerin gehabt habe.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wendet ein, das amtsgerichtliche Urteil folge in seiner Argumentation in unzulässiger Weise dem Urteil des Landgerichtes Wuppertal vom 9.11.1999. Das Landgericht Wuppertal sei nämlich mit der Zeitschrift " " befaßt gewesen. Zudem sei das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe bei der Akquisition mitgeteilt, sie stehe in relevanter Beziehung zu , sei unstreitig.

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Die Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, die Klägerin sei eine Phantomorganisation. Hiervon sei das Amtsgericht jedoch ausgegangen.

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Auch seien die Zweifel des Amtsgerichtes am tatsächlichen Erscheinen der Zeitschrift unbegründet. Die Klägerin habe 1.500 Exemplare im Regionalgebiet der Beklagten an Behörden versandt. Damit habe sie ihre Pflichten aus dem Schuldverhältnis erfüllt. Gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sie nur zur Versendung und nicht zur Verbreitung des Verlagsproduktes verpflichtet. Wie viele Personen die Zeitung dann tatsächlich erhalten, stehe nicht mehr in ihrer Macht.

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Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe bei ihrer Kundenwerbung arglistig darüber getäuscht, daß sie in relevanter Beziehung zur stehe. Darüber hinaus habe sie bei den Gesprächen stets angegeben, der Anzeigenvertrag beziehe sich nur auf die Schaltung einer einzigen Anzeige. Tatsächlich habe sie die Beklagte dann einen Vertrag über 12 Anzeigen unterschreiben lassen. Die dahingehende vertragliche Regelung verstoße klar gegen das Transparenzgebot nach § 3 AGBG. Zudem spiegele die Klägerin arglistig vor, die Zeitungen würden in den und kostenlos verteilt. Tatsächlich würden die Behörden die Auslegung der Zeitungen jedoch verweigern.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von DM 2.613,60 verneint.

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Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien am 1.6.1999 geschlossenen Anzeigenvertrag. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wirksam angefochten hat. Ein Anspruch aus dem Vertrag ergibt sich nämlich schon deswegen nicht, weil die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen hat, daß sie ihre sich aus diesem Vertrag ergebenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die Beklagte mangels entsprechender Vertragserfüllung berechtigt war, den Anzeigenvertrag zu wandeln.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränkt sich ihre vertragliche Verpflichtung nicht darauf, die Anzeige der Beklagten in die - Zeitung aufzunehmen und die erstellten Exemplare an , etc. zu übersenden. Zur Aufgabe der Klägerin gehört es auch, mit den Empfängern die Auslage oder Verteilung des Produktes im Haus abzuklären. Daß eine dahingehende Absprache besteht, hat die Klägerin aber weder dargelegt noch bewiesen. Die Klägerin hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten, die Behörden würden die Auslegung der

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-Zeitung verweigern, zu bestreiten. Daß die Klägerin für das Zugänglichmachen der Zeitung in den jeweiligen Behörden darlegungs- und beweispflichtig ist, darauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2002 hingewiesen. Ergänzender Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht erfolgt.

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Soweit die Klägerin darauf verweist, daß sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur die Versendung an die genannten Zielgruppen schuldet, handelt es sich um eine nach § 9 AGBG unzulässige Klausel, da sie wesentliche Rechte bzw. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. § 9 Abs. 2 Nr. 2 betrifft insbesondere Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf. Ziel einer Anzeigenschaltung ist grundsätzlich die Erreichung einer Werbewirkung. Diese Werbewirkung kann aber nur erreicht werden, wenn das Verlagsprodukt einem bestimmten Personenkreis auch zugänglich gemacht wird. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Die Beklagte hat unter Darlegung von Gründen mitgeteilt, daß die Zeitung in den Behörden, denen diese übersandt wird, eben nicht ausgelegt wird. Allein durch das Übersenden von Exemplaren an die genannten Stellen kann das Ziel des Anzeigenvertrages aber nicht erreicht werden. Gerade erst die Verteilung der Zeitung im Haus, mithin die Tatsache, daß das Verlagsprodukt von Interessenten gelesen werden kann, führt dazu, daß von einer Werbewirkung gesprochen werden kann.

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Zur "Veröffentlichung" des Produkts in diesem Sinne ist die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht verpflichtet. Damit aber ist sie einer Verpflichtung, die die Herbeiführung des wesentlichen Vertragszwecks erst garantiert, entbunden. Nach den zwischen den Parteien bestehenden Vertragspflichten liegt es im Ermessen der die Zeitung erhaltenden Behörde, ob diese den Lesern zugänglich gemacht wird, es also zu einer tatsächlichen Verbreitung der Zeitung kommt. Dies stellt zweifellos eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten i.S.d. § 9 AGBG dar.

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Dies führt dazu, daß die Klägerin zur Erfüllung ihres Anzeigenvertrages dafür Sorge zu tragen hat, daß die Zeitungen auch dem eigentlichen Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Aufgrund des derzeitigen Sachvortrages der Parteien ist aber davon auszugehen, daß sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und hierzu auch gar nicht in der Lage ist. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.

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Da die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten folglich nicht in der Lage war, konnte die Beklagte ohne vorhergehende Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den zwischen den Parteien geschlossenen Anzeigenvertrag auch wandeln. Die erforderliche Wandlungserklärung ist den vielfachen Zahlungsverweigerungen und Anfechtungserklärungen zu sehen. Einer ausdrücklichen Erklärung bedurfte es insoweit nicht.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.