Berufung: Kündigung wegen Kohleofen mangels wirksamer Abmahnung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Vermieter) rügten die Beendigung des Mietverhältnisses wegen betrieblichen Gebrauchs eines Kohleofens. Zentrales Problem war, ob eine nach § 553 BGB erforderliche Abmahnung zugegangen ist und ob die Kündigung wirksam wurde. Das Landgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt, da die Abmahnung nicht nachgewiesen und der Mieter das Verhalten vor Zugang der Kündigung eingestellt hatte. Die Klage wurde abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in Berufung.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage wegen unwirksamer Kündigung (fehlender Nachweis der Abmahnung/Entfall des Kündigungsgrundes vor Zugang) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen vertragswidrigen Gebrauchs setzt nach § 553 BGB grundsätzlich eine vorausgegangene Abmahnung voraus; die Wirksamkeit hängt vom Zugang der Abmahnung beim Mieter ab.
Wurde der vertragswidrige Gebrauch vor dem Zugang der Kündigung durch den Mieter beendet, entfällt der Kündigungsgrund und die Kündigung kann nicht wirksam werden.
Eine Klageschrift ist nicht ohne weiteres als materiell-rechtliche einseitige Kündigungserklärung zu qualifizieren; es bedarf erkennbarer Anhaltspunkte, dass sie als Kündigung gemeint und dem Mieter rechtzeitig zugegangen ist.
Die Umdeutung einer Prozessschrift in eine fristgerechte Kündigung setzt substantiierten Vortrag zur bestehenden Wiederholungsgefahr des vertragswidrigen Verhaltens voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 26 C 299/85
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06. Dezember 1985 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Wesel abgeändert.
Die Klage wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist,
abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger zu 7/8 sowie der Be-
klagte zu 1/8.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Die Kläger haben das Mietverhältnis mit dem Beklagten nicht durch eine wirksame Kündigung beendet.
Die Kündigung mit Schreiben vom 06.01.1985 hat das Mietverhältnis nicht gemäß § 553 BGB beendet. Die Kläger haben nicht bewiesen, daß dem Beklagten zuvor eine Abmahnung im Hinblick auf sein vertragswidriges Verhalten unterstellt, die Kläger waren mit der Aufstellung des Kohleofens nicht einverstanden - zugegangen ist. Der Beklagte hat bestritten, das dahingehende Schreiben der Kläger vom 10.12.1984 erhalten zu haben. Beweis für den Zugang dieses Schreibens beim Beklagten haben die Kläger nicht angeboten.
Es kann dahinstehen, ob die Klageschrift vom 14. Mai 1985 auch als materiell-rechtliche Kündigungserklärung der Kläger zu werten ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nämlich davon auszugehen, daß der Beklagten den von den Klägern beanstandeten Kohleofen jedenfalls etwa Mitte Mai 1985 nicht mehr benutzt hat. Auch die Kläger machen im Schriftsatz vom 11.03.1986 (s. 3) nur geltend, der Beklagte habe den Kohleofen bis Mitte Mai 1985 weiter benutzt. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 31.05.1985 zugestellt worden. Damit hat der Beklagte den Kündigungsgrund zwar nach Abmahnung, aber noch vor Zugang der Kündigung beseitigt mit der Folge, daß die Kündigung nicht mehr wirksam werden konnten (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. 1979, Teil IV. Rdnr. 261 mit weiteren Nachweisen; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl. 1986, § 553, Rdnr. 4). Diese Berurteilung erscheint der Kammer sachgerecht: Aufgabe der Abmahnung gemäß § 553 BGB ist es, den Mieter zu veranlassen, den vertragswiderigen Gebrauch, welcher den Vermieter nicht unerheblich beeinträchtigt, aufzugeben. Dieses Ziel ist erreicht, wenn der Mieter z.B. unter dem Eindruck der Abmahnung die Vertragsverletzung aufgibt. Ein Bedürfnis für den Vermieter, das Mietverhältnis fristlos zu beenden, da dem Vermieter angesichts der Schwere des Verstosses eine Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung nicht mehr zugemutet werden kann, ist in dieser Situation nicht mehr gegeben (zu diesem Gesichtspunkt Sternel, a.a.O., Rdnr. 252 am Ende).
Die Klageschrift läßt sich auch nicht als fristgerechte Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB umdeuten. Zum einen ergibt sich auch hier die bereits oben dargelegte Frage, inwieweit einer Prozeßerklärung - auch - der Inhalt einer materiell-rechtlich einseitigen Willenserklärung (Kündigung) beizulegen ist. Im übrigen ist nichts dafür vorgetragen, daß bei der Wohnsituation des Beklagten eine "Wiederholungsgefahr" im Hinblick auf den früher vorgenommenen Vertragsverstoß zu befürchten ist (s. dazu Palandt, § 564 b, Anm. 6 b cc).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der ersten Instanz teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer keine Veranlassung, die erstinstanzliche Kostenentscheidung insoweit abzuändern.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: 3.120,00 DM (12 x 260,00 DM).