Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·7 S 2/17·20.09.2017

Berufung verworfen wegen Unterschreitung der Berufungssumme bei Überbauklage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsvoraussetzungenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Entfernung einer Attika an der Nachbargarage wegen Überbaus. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil die gesetzliche Berufungssumme von 600 € (§511 Abs.2 ZPO) nicht erreicht ist. Das Gericht stellte fest, dass die behauptete Nutzungsbeeinträchtigung den Berufungswert nicht erreicht und eine Zulassung nach §511 Abs.4 ZPO nicht gerechtfertigt ist.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen Unterschreitung der Berufungssumme und fehlender Zulassungsgründe nach §511 Abs.4 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn die nach §511 Abs.2 ZPO erforderliche Berufungssumme nicht erreicht wird.

2

Bei der Ermittlung des Berufungswerts sind nur die objektiv feststellbaren wertmindernden Auswirkungen auf das streitige Grundstücksrecht zu berücksichtigen; Reparatur- oder Beseitigungskosten führen nicht ohne Weiteres zu einem entsprechenden Wertverlust des Grundstücks.

3

Eine nachträgliche Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§511 Abs.4 ZPO) setzt voraus, dass in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakt formulierter, von anderen Entscheidungen abweichender Rechtssatz aufgestellt wird; ein bloßer Rechtsanwendungsfehler rechtfertigt Zulassung nur bei nachhaltiger Betroffenheit der Allgemeinheit (z. B. Wiederholungsgefahr).

4

Die Kosten der Berufung sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§708 Nr.10, 711 ZPO zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO§ 543 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dinslaken, 36 C 13/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken (36 C 13/15) vom 15.12.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500,00 € EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Bei den Parteien handelt es sich um Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich unter anderem die hier streitgegenständliche Garage, die 1970/1971 von deren Rechtsvorgängern unter Missachtung der Grundstücksgrenze errichtet worden ist und mit einer Tiefe von 42-50 cm auf dem klägerischen Grundstück steht. Etwa parallel zu dieser Garage befindet sich in einem Abstand von ca. 15 cm die Garage des Klägers, die eine Länge von 11,85 m aufweist. Im Oktober 2013 führten die Beklagten Arbeiten an der streitgegenständlichen Garage durch, die jedenfalls zu einer Erhöhung des Garagendaches führten.

4

Der Kläger hat behauptet, im Zuge dieser Arbeiten sei der zwischen den Garagen befindliche, 15 cm breite Spalt verschlossen worden. Es sei eine Attika an der Längsseite der Garage angebracht worden, welche mit einer Dachpappe verkleidet worden sei. Diese Dachpappe sei schließlich mit der Zinkblechabdeckung der klägerischen Garage verklebt worden.

5

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Attika mitsamt Dachpappe, Verklebung und Dachrinne.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der insoweit beweisbelastete Kläger habe eine Eigentumsbeeinträchtigung bzw. Besitzstörung nicht nachgewiesen.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

8

II.

9

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da

10

die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600,00 € nicht erreicht ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Kammerbeschluss vom 22.06.2017 verwiesen. Die hierauf ergangene Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

11

Durch den streitgegenständlichen Überbau hat der überbaute Grundstücksteil – der 15 cm breite Spalt zwischen den Garagen – keinen zusätzlichen Wertverlust erlitten, da er für sich genommen bereits zuvor nicht nutzbar war. Eine durch den Überbau bewirkte Beeinträchtigung bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils, welche den Berufungsstreitwert erreicht, hat der Kläger trotz des Hinweises der Kammer nicht dargetan. Eine etwaige Nutzungsbeeinträchtigung bezieht sich schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht auf das gesamte Grundstück, sondern beschränkt sich auf seine eigene Garage. Nur insoweit vermag die Kammer eine Nutzungsbeeinträchtigung zu erkennen, bestehend in ggf. aufwändigerer Wartungs- und Reparaturmöglichkeiten bzw. in der behaupteten gesteigerten Korrosionsanfälligkeit. Der Wert dieser Beeinträchtigung entspricht jedoch nicht den dadurch bedingten Kosten. Diese vermögen nicht in gleichem Umfang den Grundstückswert herabzusetzen. Dies ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, genauso, wie auch eine durchgeführte Reparatur nicht zu einer Erhöhung des Grundstückswertes in Höhe der Kosten führt. Bei der Frage, welcher Wert der Beeinträchtigung beizumessen ist, ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Reparaturen nicht regelmäßig, sondern lediglich in größeren Zeitabständen von mehreren Jahren anfallen und somit entsprechend umzulegen sind. Bei dieser Sachlage wird der Berufungswert schon nach dem klägerischen Vorbringen nicht erreicht.

12

Anders als der Kläger meint, ist die Berufung auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO nachträglich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt im Grundsatz voraus, dass in der angefochtenen Entscheidung ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von anderen Entscheidungen abweicht (Ball in Musielak-ZPO, 14. Aufl., § 543, Rn. 8). Einen solchen, abstrakt formulierten Rechtssatz enthält die angefochtene Entscheidung indes nicht. Die dortigen Formulierungen („…. vermochte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht zu beweisen.“) beziehen sich vielmehr allein konkret auf den Entscheidungsfall. Damit kommt lediglich ein Rechtsanwendungsfehler in Betracht. Ein solcher erfordert die Zulassung der Berufung jedoch nur, wenn er über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bestehen (Ball a.a.O., Rn. 8b). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Eine Fehlentscheidung in einem Einzelfall ist auch dann kein Zulassungsgrund, wenn der Fehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Ball wie vor).

13

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO