Berufung zurückgewiesen: Vorvertragliche Aufklärungspflichten bei Notdienst-Anzeigenvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlungen aus einem Notdienstwerbekaufvertrag; der Beklagte verlangte Rückzahlung bereits geleisteter Beträge. Das Amtsgericht hatte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und irreführende Anzeigenmuster festgestellt. Das Landgericht bestätigt dies: bei konkreten Anhaltspunkten war die Klägerin zur Aufklärung über die wirtschaftliche Aussichtslosigkeit verpflichtet; Rückabwicklung und Rückerstattung sind daher geboten.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt und Widerklage auf Rückzahlung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anzeigenverträgen besteht grundsätzlich eine Aufklärungspflicht des Anbieters über für den Auftraggeber entscheidungserhebliche Umstände im Einzugsgebiet, insbesondere über die Zahl der Abonnenten, wenn diese gering ist.
Eine Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten kann ein Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) begründen und zum Untergang des Erfüllungsanspruchs führen.
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Werbemaßnahmen wirtschaftlich sinnlos sind, begründen diese gesteigerte Aufklärungspflichten des Anbieters.
Das Vorlegen irreführender Anzeigenmuster, die über Umfang und Art der Leistung täuschen, kann als pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung gelten und Rückabwicklung sowie Rückerstattung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 6 C 5707/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem "Notdienstwerbekaufvertrag" vom 14. Februar 2002 auf Zahlung monatlicher Raten für den Zeitraum von Juni 2002 bis März 2003 in Höhe von 1508,- EUR geltend. Widerklagend begehrt der Beklagte die Rückzahlung bereits geleisteter Raten von 452,40 EUR sowie einer Vorabpauschale in Höhe von 1.150,-EUR .
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, GA 175 ff. der Akten verwiesen.
Mit Urteil vom 22. August 2003 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgeben, weil es eine Verletzung von vorvertraglichen Schutzpflichten durch die Klägerin als erwiesen ansah. Der Vertreter der Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Vertrages eine Mappe mit Anzeigen vorgelegt, in der wesentlich größere Anzeigen enthalten gewesen seien als diejenigen, die die Klägerin letztlich im Vertragszeitraum geschaltet habe. Hierdurch habe sie beim Beklagten unzutreffende Vorstellungen über den Umfang der Leistungen der Klägerin geweckt. Der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss führe auch zum Untergang des Erfüllungsanspruchs des Beklagten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie geltend macht, dass der vom Amtsgericht festgestellte Vertragsverstoß das Urteil nicht tragen könne. So habe der Beklagte bis zuletzt nicht die Anzeigengröße als solche gerügt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er keine Aufträge erhalten habe. Die erstgenannte Begründung habe der Beklagte selbst erst im Laufe des Rechtsstreits aufgenommen. Zudem habe er auch durch seine Zahlungen bis Mai 2002 die Leistungen der Klägerin als ordnungsgemäß akzeptiert.
Das Amtsgericht habe auch im Rahmen der Beweiswürdigung übersehen, dass die ihm präsentierte Anzeigenmappe nicht nur große, sondern auch kleinere Anzeigen enthalten habe. Der Beklagte habe deshalb nicht darauf schließen können, dass von der Klägerin lediglich die größten Anzeigen der Mappe geschaltet würden. Letztlich ergebe sich die vereinbarte Anzeigengröße auch eindeutig aus dem Vertrag.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.508,- EUR nebst Zinsten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 150,08 EUR seit dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12. 2002, 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2003 zu zahlen und
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, dass es für den Beklagten natürlich bei Vertragsschluss auch darauf angekommen sei, in welchem Umfang Anzeigen geschaltet würden und welche Größe diese hätten. Letztlich sei die Begründung des Amtsgerichts auch insoweit unvollständig, als sich aus der Beweisaufnahme ergebe, dass die Klägerin bereits seit 1997 in der Weise agiere, dass sie den jeweiligen Handwerkern zusätzliche Aufträge verspreche, obwohl ihr aus den Rügen zahlreicher Kunden bekannt sei, dass die von ihr geschaltete Werbung häufig erfolglos bleibe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringen wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg und daher zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerin zu Recht abgewiesen und die Klägerin zur Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 1602, 40 EUR verurteilt. Die Klägerin kann aus dem Notdienstwerbekaufvertrag vom 14. Februar 2002 gegen den Beklagten keine Zahlungsansprüche herleiten.
Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin aus einem Verschulden bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs.1, 280 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem Beklagten die bereits gezahlte Vergütung für die Aufnahme in die Handwerkerlisten der Klägerin und die Anzeigenschaltungen zurückzuerstatten sowie von der weiteren Durchführung des Vertrages abzusehen. Der Klägerin ist eine unzureichende Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vorzuwerfen, die ein Verschulden aus Vertragsschluss begründet. Der Notdienstwerbekaufvertrag war zu Lasten des Beklagten wirtschaftlich derartig nachteilig, dass die Klägerin Schutzpflichten aus dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Ausklärungspflichten trafen. Der Klägerin war bei Abschluss des Vertrages aus ihrer vorangegangenen Geschäftsbeziehung zum Zeugen bekannt, dass dieser während der Vertragslaufzeit im gleichen Einzugsgebiet und der gleichen Branche durch ihre Vermittlung keinen Auftrag erhalten hatte.
Bei grundsätzlich wirksamen, aber inhaltlich nachteiligen Verträgen können Ansprüche aus culpa in contrahendo bestehen, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des Geschädigten zustande gekommen ist. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn der Schädiger dem Geschädigten unrichtige oder unvollständige Informationen über den Vertragsgegenstand gegeben hat (vgl. Palandt/Heinrichs 61. Auflage § 276 Rn. 78). Bei Anzeigenverträgen ist anerkannt, dass der Unternehmer unter anderem darauf hinweisen muss, in welchem Umfang es im Einzugsgebiet des Auftraggebers Abonnenten gibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine niedrige Zahl von Abonnenten vorliegt. Diese Informationen können von dem Anzeigenanbieter regelmäßig ohne großen Aufwand erteilt werden, während sie für den Auftraggeber maßgebliches Entscheidungskriterium für die Entscheidung über die Anzeigenschaltung sind (vgl. Kammer, Urteil vom 12.12.2003, 7 S 170/03, nicht veröffentlicht; Landgericht Hannover NJW 1999, 53; ebenso: Palandt/Heinrichs, 61. Auflage, § 276 Rn. 83;).
Offen bleiben kann im Ergebnis, ob - wie das Amtsgericht festgestellt hat - die Klägerin vorvertragliche Schutzpflichten bereits deshalb verletzt hat, weil sie dem Beklagten irreführende Anzeigenvordrucke gezeigt und so falsche Vorstellungen über Umfang und Art der Anzeigenschaltung verursacht hat.
Der Kläger ist entsprechend den oben genannten Grundsätzen anzulasten, dass sie den Beklagten bei Abschluss des Vertrages nicht auf die äußerst niedrige Wahrscheinlichkeit hingewiesen hat, dass ihm über das Notdienstsystem Aufträge vermittelt werden würden.
Ob eine derartige Aufklärungspflicht, wie sie von dem Beklagten angenommen wird und wofür vieles spricht, bereits deshalb besteht, weil der Klägerin aus ihrer jahrelangen Geschäftspraxis bekannt sein muss, dass eine größere Anzahl von Kunden trotz erheblicher Aufwendungen für die Werbemaßnahmen aus dem Notdienstsystem keine neuen Aufträge erhält, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls im konkreten Fall bestanden gesteigerte Aufklärungspflichten für die Klägerin, die sie verpflichteten, den Beklagten auf die zu erwartende wirtschaftliche Sinnlosigkeit seiner Mitgliedschaft hinzuweisen. Aus den Ausführungen des vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen (GA 162) ergibt sich, dass dieser ebenso wie der Kläger als Tischlermeister tätig war und entsprechend dem dem Kläger zugewiesenen Gebiet Bestandsschutz für die Gebiete und erhalten hatte. Aus dieser Geschäftsbeziehung war der Klägerin somit bekannt, dass der Zeuge während der gesamten Vertragslaufzeit in dem Gebiet keinerlei Aufträge erhalten hatte. Die Klägerin hat hierzu selbst aufgeführt, dass der Zeuge zunächst Zahlungen verweigert hatte, bis sie Klage erhoben hatte (GA 131).
Hatte die Klägerin aber wie hier konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen des Beklagten im Hinblick auf das von ihm angestrebte Einzugsgebiet wirtschaftlich sinnlos sein würden, wäre sie gehalten gewesen, den Beklagten bei Vertragsabschluss zumindest auf die im Bereich des Tischlerhandwerks konkret bestehenden Schwierigkeiten hinzuweisen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte für mehrere Branchen tätig war. Insoweit hat die Klägerin nämlich die Angaben des weiteren Kunden nicht in Abrede gestellt, dass der Preis für die Aufnahme durch die Klägerin und die weiteren Werbemaßnahmen auch maßgeblich vom Umfang des Bestandschutzgebietes und der angestrebten Branchen abhängig waren (Schreiben des Herrn vom 03.04.02, GA 109).
Auf diese Umstände wurden die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 hingewiesen, ohne dass die Klägerin ergänzend zu einer etwaigen Aufklärung des Beklagten vorgetragen hat.
Hat der Kunde jedoch einen rechtlich nachteiligen Vertrag geschlossen, bei dem eine Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten vorliegt, kann er gemäß § 249 BGB die Rückabwicklung des Vertrages fordern (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.0.) Dies führt vorliegend dazu, dass die Klägerin eine weitere Vergütung für ihre Anzeigen nicht verlangen kann und verpflichtet ist, dem Beklagten den auf die ersten gezahlten Betrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB BGB zurückzuerstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert beträgt für die Klage 1.508,- EUR, für die Widerklage 1.602,40 EUR , insgesamt 3.110,40 EUR.